BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 69/03 vom 15. Juni 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am durch die Vorsitzende Rich-terin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 20. August 2003 wird zurückgewie-sen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die mit der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, 3473 f.; 3. Kammer des Zweiten Senats NJW 2000, 574). Danach liegt auch bei Berücksichtigung des Vortrags, der Prozeßbevollmäch-tigte des Beklagten habe mit der Telefaxübermittlung der Beru-fungsbegründung um 23.56 Uhr begonnen, eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten, auf denen die Entscheidung des Beru-fungsgerichts beruhte und die eine Zulassung der Rechtsbe-schwerde erforderte, nicht vor. Von einer näheren Begründung wird abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.496,40 . Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
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