BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 69/04 vom 14. M344rz 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. M344rz 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin, Zivilkammer 58, vom 20. September 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 2.877,99 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger macht gegen die Beklagten Schadensersatzanspr374che aus einem Verkehrsunfall geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Ge-gen das ihm am 26. Mai 2004 zugestellte Urteil hat der Kl344ger mit Schriftsatz vom 23. Juni 2004, beim Landgericht eingegangen am 29. Juni 2004, Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverl344ngerung mit Schriftsatz vom 25. August 2004 begr374ndet. 1 - 3 - Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 1. September 2004 hat das Beru-fungsgericht den Kl344ger darauf hingewiesen, dass die Berufung versp344tet ein-gelegt und beabsichtigt sei, gem344337 247 522 Abs. 1 ZPO zu verfahren. Dem Kl344ger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 10 Tagen gegeben. Dieses Schreiben ist nur den Beklagten am 6. September 2004 f366rmlich zugestellt wor-den und bei der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers ebenfalls am 6. September 2004 formlos eingegangen. Mit Schriftsatz vom 15. September 2004, am selben Tage beim Berufungsgericht eingegangen, hat der Kl344ger um Verl344ngerung der Frist zur Stellungnahme bis zum 21. September 2004 gebe-ten, da der zust344ndige Sachbearbeiter erst am 15. September 2004 aus dem Urlaub zur374ckgekehrt sei. 2 Mit Schriftsatz vom 17. September 2004, bei Gericht per Telefax und im Original jeweils am 20. September 2004 eingegangen, hat der Kl344ger sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter Vorlage eidesstatt-licher Versicherungen geltend gemacht, ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen zu sein. 3 Mit Beschluss vom 20. September 2004 hat das Berufungsgericht die Berufung des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Es hat hierbei weder den An-trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ber374cksichtigt noch den Antrag auf Verl344ngerung der gesetzten Frist zur Stellungnahme. 4 Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 27. September 2004 hat das Beru-fungsgericht der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers mitgeteilt, dass auf ihren Antrag auf Wiedereinsetzung nichts mehr habe veranlasst werden k366nnen. Als das Fax vom 20. September 2004 eingegangen sei, habe sich der Beschluss bereits "auf dem Postwege zur Zustellung" befunden. Innerhalb der unter dem 1. September 2004 gesetzten Frist zur Stellungnahme sei nur der Antrag auf 5 - 4 - Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist vom 20. Juli 2004 erneut 374ber-sandt worden. 6 Gegen den ihm am 23. September 2004 zugestellten Beschluss des Be-rufungsgerichts wendet sich der Kl344ger mit seiner am 19. Oktober 2004 einge-gangenen und am 20. Dezember 2004 nach entsprechender Fristverl344ngerung begr374ndeten Rechtsbeschwerde. II. Die nach 247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 7 Das Berufungsgericht hat durch die Nichtber374cksichtigung des Antrags des Kl344gers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsfrist den Kl344ger in seinen Rechten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs und effektiven Rechtsschutzes verletzt. 8 Die Rechtsbeschwerde macht mit Recht geltend, dass die im Schreiben des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 27. September 2004 mitgeteilte Auffassung, auf den Wiedereinsetzungsantrag habe nichts mehr veranlasst werden k366nnen, rechtsfehlerhaft ist. 9 Nicht zu verk374ndende Entscheidungen wie der vorliegend angefochtene Beschluss im Sinne des 247 522 Abs. 1 ZPO werden erlassen in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht sich ihrer in einer der Verk374ndung vergleichbaren Weise ent344u337ert hat, was voraussetzt, dass der Beschluss die Gesch344ftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03 - NJW-RR 10 - 5 - 2004, 1575 m.w.N.). Dies ist entgegen der im Vermerk des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 27. September 2004 vertretenen Auffassung noch nicht der Fall, wenn sich der Beschluss vom 20. September 2004 bei Eingang des Wiedereinsetzungsantrages vom selben Tag in der Kanzlei befunden hat, um die an die Parteien zu versendenden Ausfertigungen mit den Empfangsbe-kenntnissen vorzubereiten, denn dies alles geh366rt noch zum inneren Ge-sch344ftsbetrieb (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03 - aaO). Diesen hat der Verwerfungsbeschluss erst verlassen, nachdem er laut Aktenvermerk der Gesch344ftsstelle am 22. September 2004 ausgefertigt und an die Parteien abgesandt worden ist. Da der Verwerfungsbeschluss vom 20. September 2004 mithin bei Ein-gang des Wiedereinsetzungsantrages erst in Vorbereitung, rechtlich jedoch noch nicht existent war, h344tte das Berufungsgericht den Antrag des Kl344gers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsfrist ber374cksichtigen und bescheiden m374ssen. Der Wiedereinsetzungsantrag war auch rechtzeitig im Sinne des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt, da die Frist erst mit dem bei der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am 6. September 2004 eingegangenen Hinweis, dass die Berufung versp344tet eingelegt worden sei, zu laufen begann (247 234 Abs. 2 ZPO). 11 - 6 - Das Berufungsgericht wird mithin bei seiner neuen Entscheidung den Wiedereinsetzungsantrag des Kl344gers zu ber374cksichtigen haben. 12 M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Mitte, Entscheidung vom 21.05.2004 - 101 C 3014/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 20.09.2004 - 58 S 241/04 -
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