BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 68/05 VIII ZB 69/05 vom 5. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2005 durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst beschlossen: Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 27. Mai und 21. Juni 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. G r ü n d e : Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Beschwerdeverfahren ist als Rechts-mittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechts-beschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einge-legt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002 IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). 1 2 - 3 - Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerde-führers verletzen würde oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzeswidrig" wäre (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577 = WM 2002, 775). Dr. Deppert Ball Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst Vorinstanzen zu VIII ZB 68/05: AG Dresden, Entscheidung vom 15.04.2005 - 142 C 10117/04 - LG Dresden, Entscheidung vom 27.05.2005 - 4 T 422/05 - Vorinstanzen zu VIII ZB 69/05: AG Dresden, Entscheidung vom 27.10.2005 - 140 C 7868/04 - LG Dresden, Entscheidung vom 16.08.2005 - 4 T 970/04 - 3
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