BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 69/05 vom 30. M344rz 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAGO 247 13 Abs. 5 Satz 2 a) 247 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO ist nur dann anwendbar, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines fr374heren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist. b) Es ist keine Erledigung des Auftrags im Sinne des 247 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO, wenn ein gerichtliches Verfahren l344nger als drei Monate ruht. BGH, Beschluss vom 30. M344rz 2006 - VII ZB 69/05 - OLG Bamberg LG Bayreuth - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Mai 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Gr374nde: I. Der Beklagte begehrt die Kostenfestsetzung weiterer Rechtsanwaltsge-b374hren. Die im Januar 1995 gegen ihn erhobene Klage ist mit Urteil vom 24. November 2003 kostenpflichtig abgewiesen worden. Von Oktober 1996 bis April 2002 ist der Rechtsstreit im Hinblick auf mehrere selbst344ndige Beweisver-fahren, in denen dem Beklagten der Streit verk374ndet gewesen ist, wegen Vor-greiflichkeit ausgesetzt gewesen. 1 Der Beklagte hat beantragt, eine Prozess-, eine Verhandlungs- und eine Beweisgeb374hr sowie eine Auslagenpauschale f374r die Vertretung in dem Verfah-ren vor dem Landgericht f374r den Zeitraum vor der Aussetzung des Verfahrens festzusetzen. Diese Geb374hren hat der Beklagte nach einem Streitwert in H366he von 290.038,25 DM auf jeweils 1.659,14 200 berechnet. Er hat au337erdem bean- 2 - 3 - tragt, gem344337 247 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO drei weitere Geb374hren in H366he von jeweils 1.739 200, berechnet nach einem Streitwert in H366he von 172.023 200, sowie eine Auslagenpauschale f374r das Verfahren nach dessen Aussetzung festzuset-zen. Das Landgericht hat diese Kosten antragsgem344337 festgesetzt. Auf die so-fortige Beschwerde des Kl344gers hat das Beschwerdegericht den Kostenfestset-zungsbeschluss abge344ndert und die Festsetzung weiterer Geb374hren gem344337 247 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat die Beweis-geb374hr in H366he von 3.245 DM (= 1.659,14 200) und die Prozess- und Verhand-lungsgeb374hr in H366he von jeweils 3.405 DM (= 1.740,95 200) festgesetzt. Es hat ausgef374hrt, unter Ber374cksichtigung weiterer Kosten, die unstreitig seien, ergebe sich ein Erstattungsbetrag in H366he von 7.407,19 200, wegen der nur beschr344nkt eingelegten sofortigen Beschwerde des Kl344gers sei gem344337 247 308 ZPO jedoch ein Betrag in H366he von 7.482,70 200 festzusetzen. Der Beklagte m366chte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde die Zu-r374ckweisung der sofortigen Beschwerde des Kl344gers gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss des Landgerichts erreichen. 3 II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 4 1. a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass 247 13 Abs. 5 BRAGO nur dann anwendbar ist, wenn einem Rechtsanwalt nach Erle-digung eines fr374heren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, JurB374ro 1998, 26 = AnwBl 1998, 217; Madert in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 34. Auflage, 247 13 Rdn. 93; Riedel/Su337bauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Auflage, 247 13 Rdn. 52; Goebel/ 5 - 4 - Gottwald/Onderka, Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz, 247 15 Rdn. 43; vgl. auch BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Der Beklagte hat seinem Prozessbevollm344chtig-ten nach dem Ende der Aussetzung des Verfahrens keinen neuen Auftrag er-teilt. Ein solcher Auftrag w344re auch nicht zur zweckentsprechenden Rechtsver-folgung notwendig gewesen (vgl. 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es nicht erfor-derlich gewesen w344re, dem Prozessbevollm344chtigten anl344sslich der Ausset-zung des Verfahrens den urspr374nglich erteilten Auftrag zu entziehen. b) Mit zutreffender Begr374ndung hat das Beschwerdegericht angenom-men, dass eine neue Angelegenheit gem344337 247 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nicht schon dann vorliegt, wenn die Verg374tung des Rechtsanwalts f374r den bisherigen Auftrag gem344337 247 16 BRAGO f344llig geworden ist. 6 Es ist kein Anhaltspunkt daf374r ersichtlich, dass der Begriff Erledigung in 247 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO eine andere Bedeutung hat als in 247 16 Satz 2 BRAGO. Entgegen einer verbreiteten Auffassung (OLG Karlsruhe, aaO.; OLG Stuttgart, MDR 2003, 117 = Rpfleger 2002, 574; OLG Saarbr374cken, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 2 W 6/05-2, in juris ver366ffentlicht; Hartmann, Kostenge-setze, 35. Auflage, 247 15 RVG Rdn. 97; Madert in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, aaO., Rdn. 93; a. A. OLG N374rnberg, Rpfleger 2004, 378 = Jur-B374ro 2004, 317) stellen die in 247 16 Satz 2 BRAGO genannten F344lle, in denen die Verg374tung des Rechtsanwalts f344llig wird, ohne dass sein Auftrag erledigt w344re, keine Erledigung im Sinne des 247 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO dar. Sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 12/6962, S. 102) ist f374r die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Lauf der Zwei-Jahres-Frist beginnt, die Erledigung des Auftrags ma337geblich. Der Hinweis der Gesetzesbegr374ndung, dass der Zeitpunkt der Erledigung die bis dahin entstandenen Geb374hren gem344337 247 16 BRAGO f344llig werden l344sst, be-sagt nichts Gegenteiliges. 7 - 5 - c) 247 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO regelt den Fall nicht, dass weder ein neuer Auftrag erteilt noch ein fr374herer Auftrag erledigt, aber die Angelegenheit mehr als zwei Kalenderjahre von dem Rechtsanwalt nicht bearbeitet worden ist. Die Gesetzesbegr374ndung stellt ausdr374cklich auf die lange Zeit ab, die bis zur Ertei-lung eines weiteren Auftrags vergangen ist (BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Nur in diesem Fall soll der erneute Einarbeitungsaufwand verg374tet werden. Dieser Zweck ergibt sich auch aus der systematischen Stellung des 247 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO. Er soll 247 13 Abs. 5 Satz 1 BRAGO einschr344nken, weil der Gesetzge-ber dessen Regelung in besonderen F344llen f374r unbillig erachtet hat (BT-Drucks. 12/6962, S. 102). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber keine zus344tzlichen Ge-b374hrenanspr374che au337erhalb des Anwendungsbereichs des 247 13 Abs. 5 Satz 1 BRAGO schaffen wollte. Zudem verkehrt es den Zweck von Gesetz und Geset-zesbegr374ndung ins Gegenteil, wenn man aus der Begr374ndung zu dieser Vor-schrift folgert, der Gesetzgeber habe seinen Willen in 247 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nur unvollkommen zum Ausdruck gebracht und in Wirklichkeit eine an-dere Fallgestaltung regeln wollen. Schlie337lich ist es auch sachlich gerechtfertigt, dass ein Rechtsanwalt f374r die Erledigung eines Auftrags nur eine Geb374hr erh344lt, w344hrend Differenzierungen wie in 247 13 Abs. 5 BRAGO vorgenommen werden k366nnen, wenn er mehrere Auftr344ge erh344lt. 8 2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerde-gericht habe ohne Begr374ndung die Beweisgeb374hr nach dem geringeren Streit-wert von 290.038,25 DM mit 1.659,14 200 berechnet. Der Beklagte hatte f374r die bereits vor der Aussetzung des Verfahrens entstandene Beweisgeb374hr die 9 - 6 - Festsetzung in dieser H366he beantragt. Das Beschwerdegericht ist ersichtlich auf der Grundlage des Schriftsatzes des Kl344gers vom 27. Mai 2005 davon aus-gegangen, dass ein Beweisverfahren nach der Fortsetzung des Verfahrens nicht stattgefunden habe. Dressler Wiebel Kuffer Kniffka Bauner Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 04.02.2005 - 23 O 271/95 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.05.2005 - 8 W 11/05 -
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