BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 69/05 vom 4. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 Fd Wenn ein Rechtsanwalt seine B374rokraft nur m374ndlich anweist, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, gen374gt er seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei aus-reichende organisatorische Vorkehrungen daf374r getroffen sind, dass eine korrekte Fristeintragung erfolgt. BGH, Beschluss vom 4. M344rz 2008 - VI ZB 69/05 - OLG Frankfurt am Main LG Hanau - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2008 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 2005 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 1.122.217,99 200 Gr374nde: I. Der Beklagte zu 2 (k374nftig: Beklagter) ist durch das Schlussurteil des Landgerichts Hanau vom 17. M344rz 2005 unter Abweisung der Klage im 334brigen verurteilt worden, an den Kl344ger 1.122.217,99 200 zuz374glich Zinsen zu zahlen. Das Urteil wurde dem Beklagten zu H344nden seines erstinstanzlichen Prozess-bevollm344chtigten am 19. April 2005 zugestellt. Gegen dieses Urteil hat der Be-klagte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt S., am 12. Mai 2005 Berufung eingelegt und diese am 19. Juli 2005 mit Schriftsatz vom selben Tag begr374ndet. Gleichzeitig hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Diesen Antrag hat das Berufungsge- 1 - 3 - richt zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen rich-tet sich die vorliegende Rechtsbeschwerde des Beklagten. II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zul344ssig, da es an den Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht dem Wiedereinset-zungsantrag des Beklagten nicht stattgegeben und die Berufung des Beklagten als unzul344ssig verworfen. 3 1. Das erstinstanzliche Urteil wurde am 19. April 2005 zugestellt, mithin lief die Berufungsfrist am 19. Mai 2005 und die Berufungsbegr374ndungsfrist am 20. Juni 2005 ab (247 520 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsbegr374ndung ging jedoch erst am 19. Juli 2005 bei Gericht per Telefax ein, so dass sie versp344tet und die Berufung des Beklagten gem344337 247 522 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen war. 4 2. Allerdings durfte das Berufungsgericht dem Beklagten eine Wiederein-setzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungs-frist nicht mit der Begr374ndung versagen, der Wiedereinsetzungsantrag vom 19. Juli 2005 sei nicht innerhalb der zweiw366chigen Frist des 247 234 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen und deshalb unzul344ssig. 5 a) Nach 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss zwar die Wiedereinsetzung grunds344tzlich innerhalb einer zweiw366chigen Frist beantragt werden. Das Beru-fungsgericht hat jedoch 374bersehen, dass die Frist nach dem - durch das erste 6 - 4 - Justizmodernisierungsgesetz eingef374gten - Satz 2 dieses Absatzes, der mit Wir-kung ab 1. September 2004 in Kraft getreten ist und auch f374r bereits anh344ngige Verfahren gilt (Z366ller/Greger, ZPO, 26. Aufl., 247 234 Rn. 1), einen Monat betr344gt, wenn die Partei verhindert war, die Frist zur Begr374ndung der Berufung einzuhal-ten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 - XI ZB 11/07). 7 b) Diese Frist wurde im vorliegenden Fall gewahrt, selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, dass der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten am 27. Juni 2005 bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt aufgrund der ihm gew344hrten Akteneinsicht h344tte erkennen k366nnen und m374ssen, dass die Berufungsbegr374ndungsfrist bereits am 20. Juni 2005 abgelaufen war. Unter Zugrundelegung der Monatsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO war der am 19. Juli 2005 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig. 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungs-gericht dem Beklagten jedoch die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht mit der (Hilfs-)Begr374ndung versagt, die Vers344umung der Frist zur Berufungsbe-gr374ndung beruhe dar374ber hinaus auf einem - dem Beklagten nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren - Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozessbevoll-m344chtigten, weil dieser unter den Umst344nden des vorliegenden Falles seine Pflichten zur Kontrolle der Notierung der Rechtsmittelbegr374ndungsfrist verletzt habe. 8 a) Der Beklagte hat zur Begr374ndung seines Wiedereinsetzungsantrages vorgetragen, Rechtsanwalt S. habe nach fernm374ndlicher Mandats374bernahme f374r das Berufungsverfahren und Mitteilung, die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils sei am 19. April 2005 erfolgt, seine B374roangestellte M., die ihm das per Telefax 374bermittelte Urteil mit dem Bemerken vorgelegt habe, dass sich das Zustelldatum nicht aus dem Urteil ergebe, m374ndlich angewiesen, den Beru- 9 - 5 - fungsschriftsatz zu fertigen und den Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist auf den 19. Juni 2005 zu notieren. Letzteres habe Frau M. jedoch vers344umt. In der Kanzlei des Rechtsanwalts S. sei die 334berwachung von Notfristen so organi-siert, dass der zust344ndige Rechtsanwalt bei Annahme eines Mandats auf der Urteilsausfertigung die Rechtsmittelfrist vermerke oder vermerken lasse und den Vorgang an die zust344ndige B374roangestellte - hier Frau M. - weiterleite, wel-che die Frist in einen elektronisch gef374hrten Fristenkalender sowie in ein be-sonderes Fristenbuch eintrage. Die B374roangestellte notiere die Frist und trage zus344tzlich eine Vorfrist von einer Woche vor Fristablauf ein, jeweils mit einem auff344lligen Hinweis "Berufung" oder "Berufungsbegr374ndungsfrist". Au337erdem werde die Eintragung im Fristenkalender in den Handakten vermerkt. Die Mitar-beiterin M. sei geschult und zuverl344ssig, sie habe den Fristenkalender seit 374ber drei Jahren sorgf344ltig und fehlerlos gef374hrt. b) Dieses Vorbringen gen374gt nicht, um ein fehlendes Verschulden des zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten des Beklagten an der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist darzutun. 10 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - VersR 1992, 764, 765) braucht ein Rechtsanwalt zwar grunds344tzlich nicht die Erledigung jeder konkreten Einzel-anweisung zu 374berwachen. Im Allgemeinen kann er ferner darauf vertrauen, dass eine sonst zuverl344ssige B374roangestellte auch m374ndliche Weisungen rich-tig befolgt (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185, 186). In der Anwaltskanzlei m374ssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die m374ndliche Einzelanweisung 374ber die Eintragung einer nur m374ndlich mitgeteilten Rechtsmittelfrist in Verges-senheit ger344t und die Fristeintragung unterbleibt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01 - NJW 2002, 3782, 3783; vom 5. November 11 - 6 - 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435, 436; vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361, 1362; BGH, Beschl374sse vom 15. November 2007 - IX ZB 219/06 - EBE/BGH 2008, 13; vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04 - AnwBl 2007, 236 und vom 13. September 2006 - XII ZB 103/06 - FamRZ 2006, 1663, 1664). 12 Wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung der Berufungsfrist oder der Berufungsbegr374ndungsfrist nur m374ndlich vermittelt wird, dann bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - aaO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde durfte der Prozessbe-vollm344chtigte des Beklagten nicht allein wegen der Tatsache, dass die B374roan-gestellte M. einen Teil der ihr m374ndlich erteilten Weisung, den Berufungsschrift-satz zu fertigen und ihm zur Unterschrift vorzulegen, ausgef374hrt hatte, auf die erforderlichen Kontrollma337nahmen hinsichtlich der Notierung der Berufungsbe-gr374ndungsfrist, beispielsweise in Form einer Wiedervorlageanweisung (vgl. Se-natsbeschluss vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689), verzichten. 13 - 7 - 4. Da mithin der angefochtene Beschluss insoweit in Einklang steht mit der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht erforderlich. 14 M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 17.03.2005 - 4 O 496/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.08.2005 - 19 U 95/05 -
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