BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 69/07 vom 8. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2007 (26 W 37/07) aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Gl344ubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2007 wird zu-r374ckgewiesen. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung 374ber den Antrag des Gl344ubigers vom 15. M344rz 2006 auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses an das Amtsgericht - Vollstreckungs-gericht 226 Frankfurt am Main zur374ckverwiesen. Der Gl344ubiger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Gr374nde: I. Der Gl344ubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts F. , durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 200, zur Zahlung von 10.481,48 200 und zur Zahlung von 6.495,96 200 (insgesamt 129.972,95 200) an den 1 - 3 - Gl344ubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Aush344ndigung von Inhaberschuldverschreibun-gen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. Das Landgericht berichtigte sp344ter den Tenor dieses Urteils hinsichtlich der Zahlung von 6.495,96 200 dahingehend, dass statt der Zinsscheine Nummer 6 solche mit der Nummer 7 vom Gl344ubiger he-rauszugeben sind. Der Gl344ubiger bot durch einen Gerichtsvollzieher die im Urteil aufgef374hr-ten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine am 23. Mai 2005 dem Pro-zessbevollm344chtigten der Schuldnerin, am 29. Juni 2006 der in den Anleihebe-dingungen bezeichneten Hauptzahlstelle der Schuldnerin und am 10. M344rz 2007 der Gesandten der Schuldnerin an. Alle Angebotsempf344nger erkl344rten, dass die Forderung nicht bezahlt werden k366nne. Der Prozessbevollm344chtigte der Schuldnerin wies zus344tzlich darauf hin, dass f374r die Entgegennahme nicht die Rechtsanw344lte, sondern die jeweiligen Zahlstellen zust344ndig seien. Der Ge-richtsvollzieher stellte in allen drei F344llen den Annahmeverzug der Schuldnerin fest. 2 Auf Antrag des Gl344ubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 22. M344rz 2006 die Pf344ndung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin wegen eines Teilbetrages in H366he von 160.000 200 zuz374glich der Vollstreckungskosten angeordnet und die Anspr374che an den Gl344ubiger 374berwiesen. In dem Beschluss hei337t es unter anderem: 3 "12. Der Gl344ubiger begehrt ferner den Herausgabeanspruch auf streitgegenst344ndli-che Wertpapiere, die andere Kl344ger nach zuvor erfolgreichen Vollstreckungsma337-nahmen entsprechend der H366he der bei Gericht hinterlegten Gelder (oder ausge-kehrten Gelder) "Zug-um-Zug" an den Beklagtenvertreter aush344ndigen. Diese durch andere Kl344ger an den Drittschuldner ausgeh344ndigten Wertpapiere haben einen ge- - 4 - wissen B366rsenwert und sind deshalb zur Verwertung an den zust344ndigen Gerichts-vollzieher auszuh344ndigen." 4 Auf Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht diesen Beschluss aufgehoben, da sich die Schuldnerin nicht im Annahmeverzug befinde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gl344ubigers hat zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts und zur Zur374ckweisung der Erinnerung der Schuldnerin gef374hrt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung des Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschlusses weiter. II. Das Beschwerdegericht f374hrt aus, die Schuldnerin sei zwar nicht durch das Angebot der Inhaberschuldverschreibungen an ihren Prozessbevollm344ch-tigten, jedoch durch das nach Erlass des Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schlusses erfolgte Angebot an ihre Hauptzahlstelle und durch deren Zahlungs-verweigerung in Annahmeverzug gekommen. Der zun344chst vorhandene Mangel sei damit geheilt. Die vollstreckbare Forderung sei als Teilbetrag hinreichend bestimmt, eine ausreichende Forderungsaufstellung aufgeschl374sselt nach Hauptsache und Zinsen liege vor. Die Nichtaufnahme des Berichtigungsbe-schlusses in den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss sei unsch344dlich, da nur der hiervon nicht betroffene Teil der titulierten Forderung Gegenstand der Vollstreckung sei. Schlie337lich sei die Pf344ndung des Herausgabeanspruchs hin-sichtlich der Schuldverschreibungen nicht rechtsmissbr344uchlich und der An-spruch nicht unpf344ndbar. 5 - 5 - III. 6 Die statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Pf344ndungs- und 334ber-weisungsbeschluss ist zu unbestimmt und damit aufzuheben. 7 1. Zwar h344tte 374ber die in zul344ssiger Weise gem344337 247 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - eingelegte sofortige Beschwer-de nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht zu entscheiden ge-habt. 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist hier nicht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 24/06, MDR 2007, 487). Dies unterliegt aber nicht der Nachpr374fung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 6/05, NJW-RR 2007, 1498). 2. Die Forderung, wegen derer der Gl344ubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, ist nicht hinreichend bestimmt. 8 Die Forderung des Gl344ubigers muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein (BGH, Be-schluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 119/03, NJW-RR 2003, 1437). Dem gen374gt der Gl344ubiger zwar mit der seinem Antrag auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses beiliegenden Forderungsaufstellung. Diese ist dem Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss jedoch nicht beigef374gt. Nach dieser Forderungsaufstellung macht der Gl344ubiger einen Betrag in H366he von 123.476,99 200 zuz374glich Verzugszinsen in H366he von 37.837,50 200 (insgesamt 161.314,49 200) und der entstehenden Vollstreckungskosten geltend. Der Betrag setzt sich aus den zwei Hauptforderungen von 112.995,51 200 und 10.481,48 200 des der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteils zusammen. Dabei ist un-sch344dlich, dass der Gl344ubiger in seinem Antrag lediglich von mindestens 160.000 200 spricht, da er hinsichtlich des genauen Betrages ausdr374cklich auf die 9 - 6 - beigef374gte Aufstellung verweist. Eine dar374ber hinausgehende Aufschl374sselung ist nicht erforderlich. Eine Gesamtabrechung ist entbehrlich, weil der Anspruch tituliert ist und deshalb im titelschaffenden Verfahren bereits 374berpr374ft wurde (OLG K366ln, MDR 1982, 943). Eine zu verrechnende Zahlung seitens der Schuldnerin ist bislang unstreitig nicht erfolgt. 10 Gen374gt damit der Antrag den f374r die Forderung des Gl344ubigers erforder-lichen Bestimmtheitsanforderungen, ist der insoweit abweichende Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss nicht hinreichend bestimmt. Die Forderung wird dort mit einem Teilbetrag von 160.000 200 beziffert, ohne auf eine Forderungsauf-stellung Bezug zu nehmen. Auch ist eine solche dem Beschluss nicht beigef374gt. Damit ist nicht erkennbar, wie sich der Teilbetrag von 160.000 200 zusammen-setzt, zumal es in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteil drei Haupt-forderungen gibt, von denen eine laut Antrag des Gl344ubigers gar nicht erfasst sein soll. Insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung der Schuldnerin zur Zahlung nur gegen Aush344ndigung bestimmter Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine ist die Forderung zu unbestimmt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist somit aufzuheben. Bei der Aufhebung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses durch das Amtsge-richt - Vollstreckungsgericht - hat es zu verbleiben. Allerdings hat dieses 374ber den zul344ssigen und insbesondere hinreichend bestimmten Antrag des Gl344ubi-gers vom 15. M344rz 2006 neu zu befinden, weshalb die Sache dorthin zur374ckzu-verweisen ist. 11 3. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Vollstreckungsgericht Fol-gendes zu ber374cksichtigen haben: 12 Soweit nach Ziffer 12 des Antrags des Gl344ubigers unter anderem Her-ausgabeanspr374che der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin auf durch Zah- 13 - 7 - lung erf374llte Inhaberschuldverschreibungen gepf344ndet werden sollen, ist die Pf344ndung gem344337 247 851 Abs. 1 ZPO unzul344ssig. 14 Die Drittschuldnerin hat die durch Zahlung erf374llten Inhaberschuldver-schreibungen aufgrund eines Herausgabeanspruchs der Schuldnerin erlangt, den sie als deren Vertreterin gem344337 247 985 BGB (vgl. Ulmer, Das Recht der Wertpapiere, S. 127 f.; M374nchKommBGB/H374ffer, BGB, 4. Aufl., 247 797 Rdn. 5; Staudinger/Marburger, BGB, Bearb. 2002, 247 797 Rdn. 8; Bamberger/Roth/ Gehrlein, BGB, 2. Aufl., 247 797 Rdn. 2) oder 247 371 BGB (vgl. RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., 247 797 Rdn. 8; Staudinger/Gursky, BGB, Bearb. 2004, 247 952 Rdn. 18 m.w.N.) geltend machen konnte. Der Schuldnerin steht gegen die Drittschuldnerin aus dem mit ihr beste-henden Schuldverh344ltnis ein Anspruch auf Herausgabe der erlangten Inhaber-papiere zu. Dieser Anspruch ist unpf344ndbar, weil das Inhaberpapier mit der Ein-l366sung den in ihm verk366rperten Wert verloren hat und damit nur noch Quit-tungscharakter besitzt. Der Anspruch auf Erteilung einer Quittung ist nicht 15 - 8 - selbstst344ndig 374bertragbar (Staudinger/Busche, BGB, Bearb. 2005, 247 399 Rdn. 27; OLG K366ln, OLGZ 1971, 151, 153). Gleiches gilt f374r den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe einer seinem Vertreter bereits erteilten Quittung. Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.02.2007 - 82 M 5801/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.08.2007 - 26 W 37/07 -
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