BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 69/08 vom 13. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. Juli 2008 wird auf seine Kosten verworfen, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Auf die von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Erw344gungen zum fehlenden Verschulden des Kl344gervertreters an einer verz366gerten Briefbef366rderung oder Briefzustellung kommt es nicht an, weil das Beschwerdegericht nicht davon ausgeht, dass die Berufungsbe-gr374ndung am 3. April 2008 das B374ro des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers verlassen hat. Dagegen bringt die Rechtsbeschwerde nichts vor, was ihre Zul344ssigkeit begr374nden k366nnte. Die R374ge, das Beschwerdegericht habe den Vortrag, die Berufungs-begr374ndung sei am 3. April 2008 versandt worden, 374bergangen, ist unbegr374ndet. Das Beschwerdegericht hat diesen Vortrag ber374ck-sichtigt, wie sich seinen Ausf374hrungen zur fehlenden Erinnerung der Mitarbeiterin des Kl344gervertreters entnehmen l344sst. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht ge-eignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeu-tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung beizutragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Gegenstandswert: 2.970,20 200 Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz - 3 - Vorinstanzen: AG Westerburg, Entscheidung vom 21.02.2008 - 23 C 248/07 - LG Koblenz, Entscheidung vom 14.07.2008 - 14 S 47/08 -
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