BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 69/08 vom 24. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 (Fc) Zur 334berwachung des Ablaufs der Berufungsbegr374ndungsfrist, wenn ein Verl344nge-rungsantrag gestellt wird. BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. August 2008 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verwor-fen. Beschwerdewert: 86.669,71 200 Gr374nde: I. Der Beklagte hat gegen das ihm am 31. M344rz 2008 zugestellte Urteil des Landgerichts am 29. April 2008 Berufung eingelegt. Die Berufungsbe-gr374ndungsfrist lief am 2. Juni 2008 (Montag) ab. Die Berufungsbegr374ndung ist beim Berufungsgericht am 11. Juni 2008 eingegangen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 hat das Berufungsgericht auf die Unzul344ssigkeit der Be-rufung gem344337 247 522 Abs. 1 ZPO wegen Nichteinhaltung der Berufungsbe-gr374ndungsfrist hingewiesen. Daraufhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Juli 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat gel-tend gemacht, sein Prozessbevollm344chtigter habe am 26. Mai 2008 einen 1 - 3 - Fristverl344ngerungsantrag zur Post gegeben, der verloren gegangen sein m374s-se. Nach Postversendung des Fristverl344ngerungsantrages und Abheften einer Fotokopie davon in der Handakte habe die Kanzleiangestellte M. die Frist bis 2. Juni 2008 im Terminkalender gestrichen und als neue Frist f374r die Beru-fungsbegr374ndung den 13. Juni 2008 notiert. 2 Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zur374ckge-wiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zul344ssig, weil es an den Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten im Ergebnis zu Recht zur374ckge-wiesen. Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung stellen sich nicht. 3 1. Das Berufungsgericht hat die Versagung der Wiedereinsetzung wie folgt begr374ndet: Aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ergebe sich ein Organisationsverschulden des Prozessbevollm344chtigten dahin gehend, dass die gerichtliche Fristverl344ngerung nicht kontrolliert werde. Dazu habe er ausgef374hrt, er habe angesichts der Begr374ndung des Antrags darauf vertrauen d374rfen, dass die Fristverl344ngerung antragsgem344337 bewilligt werde. Allerdings sei er grunds344tzlich gehalten, zun344chst das hypothetische Ende der Fristverl344nge-rung einzutragen und nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung zu 374berpr374fen. Eine gerichtliche Mitteilung sei offenbar nicht erwartet worden, eine entspre-chende Kontrolle sei deshalb nicht erfolgt. Durch die Formulierung des letzten Absatzes des Fristverl344ngerungsantrages werde auf eine gerichtliche Mitteilung verzichtet. Die erforderliche Kontrolle k366nne unter diesen Umst344nden nicht er- 4 - 4 - folgen. W344re im B374ro des Prozessbevollm344chtigten die Anweisung erteilt wor-den, die hypothetische Frist nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung zu kon-trollieren, so w344re noch w344hrend der bis zum 2. Juni 2008 laufenden Beru-fungsbegr374ndungsfrist festgestellt worden, dass der Verl344ngerungsantrag bei Gericht nicht angekommen sei. 5 2. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung im Ergeb-nis zu Recht abgelehnt, weil ein dem Beklagten nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzu-rechnendes Organisationsverschulden seines Prozessbevollm344chtigten vorliegt. a) Dabei kann davon ausgegangen werden, dass der Fristverl344nge-rungsantrag wie vorgetragen zur Post gegeben wurde, dann aber verloren ging. Insoweit weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass dem Prozess-bevollm344chtigten einer Partei der Verlust eines fristwahrenden Schriftsatzes auf dem Postweg nicht anzulasten sei, dass er auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen d374rfe und dass er grunds344tzlich nicht verpflichtet sei, sich bei Gericht nach dem Eingang eines Schriftsatzes telefonisch zu erkundi-gen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - VersR 2008, 234, 235, m.w.N.). Ferner ist davon auszugehen, dass der Prozessbevollm344ch-tigte mit einer Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist durch das Gericht rechnen durfte. Denn ein Rechtsanwalt darf regelm344337ig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund - hier: st344ndiger Auslandsaufenthalt des Beklagten sowie Auslandsaufenthalte und Arbeits374berlastung des Prozessbe-vollm344chtigten wegen vorrangiger Fristsachen - vortr344gt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05 - VersR 2006, 568; vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris Rn. 6; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - aaO). 6 - 5 - b) Es ist aber weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass der Pro-zessbevollm344chtigte des Beklagten durch eine ordnungsgem344337e Organisation der Fristenkontrolle in seiner Kanzlei daf374r Sorge getragen hat, dass nach ei-nem Fristverl344ngerungsantrag die Frist nicht vers344umt wird. 7 8 aa) Bei Zustellung des Urteils sind die Berufungsfrist und die Berufungs-begr374ndungsfrist im Fristenkalender einzutragen. Wird die Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt, darf sie nicht in der Weise vorgemerkt werden, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist im Kalender eingetragen wird, als ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden sei. Es handelt sich n344mlich zun344chst um eine hypothetische Frist, da der Vorsitzende die Frist auch auf einen k374rzeren Zeitraum als beantragt bewilligen kann. Der Eintrag des endg374ltigen Fristablaufs ist deshalb erst dann zul344ssig, wenn die Verl344ngerung tats344chlich gew344hrt worden ist. In jedem Fall ist durch geeignete Ma337nahmen sicherzustellen, dass vor dem Ablauf der Frist, deren Verl344nge-rung beantragt worden ist, das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch R374ckfrage bei Gericht - festgestellt wird (vgl. Senatsbeschl374sse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - aaO; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2006 - II ZB 26/05 - VersR 2007, 713, jeweils m.w.N.). Das gilt auch, wenn die Fristverl344ngerung bereits einige Tage vor Frist-ablauf beantragt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - NJW-RR 1999, 1663). bb) Weder die Begr374ndung des Wiedereinsetzungsgesuchs noch die Rechtsbeschwerde enthalten Vortrag dazu, dass im B374ro des Prozessbevoll-m344chtigten des Beklagten die erforderlichen organisatorischen Ma337nahmen vorgesehen waren. Dieser durfte auf die Gew344hrung der beantragten Fristver-l344ngerung nicht so lange vertrauen, wie er keine anders lautende Nachricht vom Gericht erhielt. Er h344tte sich vielmehr rechtzeitig 374ber das wirkliche Ende der 9 - 6 - Frist, gegebenenfalls durch R374ckfrage bei Gericht, Gewissheit verschaffen m374ssen, nachdem keine entsprechende Verf374gung zugegangen war (vgl. Se-natsbeschl374sse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris Rn. 8; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - aaO). 10 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war dieses Vers344umnis kausal f374r die Fristvers344umung. Da die Kanzleiangestellte M. die Frist bis 2. Juni 2008 im Terminkalender gestrichen und als neue Frist f374r die Beru-fungsbegr374ndung den 13. Juni 2008 notiert hatte, wurde die Akte dem Prozess-bevollm344chtigten nicht mehr im Hinblick auf die m366glicherweise bereits am 2. Juni 2008 ablaufende Frist vorgelegt. W344re diese Frist nicht gel366scht, son-dern lediglich bei ihr der Verl344ngerungsantrag vermerkt worden, h344tte eine sol-che Vorlage erfolgen m374ssen. Es h344tte sich dann herausgestellt, dass auf den bereits am 26. Mai 2008 abgesandten Fristverl344ngerungsantrag noch keine Reaktion des Gerichts vorlag. Eine Nachfrage bei Gericht h344tte sodann er-geben, dass der Antrag dort nicht eingegangen war, so dass noch am 2. Juni 2008 entweder ein erneuter Verl344ngerungsantrag h344tte gestellt oder aber die Berufungsbegr374ndung h344tte eingereicht werden k366nnen. Unter diesen Umst344nden ist es im Ergebnis unerheblich, ob das Be-rufungsgericht dem letzten Absatz des Fristverl344ngerungsantrags eine un-richtige Bedeutung beigemessen hat. Dort hei337t es: "Sollte ich keine anders lautende Nachricht erhalten, gehe ich davon aus, dass die beantragte Frist-verl344ngerung gew344hrt wird". Die Rechtsbeschwerde f374hrt aus, diese Formulie-rung enthalte keinen Verzicht auf die Mitteilung der bewilligten Verl344ngerung und damit auf die Feststellung der wirklichen Frist, sondern solle nur der Erwar-tung des Anwalts Ausdruck verleihen, dass sein erster, ordnungsgem344337 be-gr374ndeter Verl344ngerungsantrag nicht ohne "Vorwarnung" abgelehnt werde; als Verzicht auf die Mitteilung der Bewilligung der Verl344ngerung k366nne die Formu- 11 - 7 - lierung nicht aufgefasst werden, weil es dieser Mitteilung f374r den Anwalt bed374r-fe, um die Abgleichung der zun344chst nur hypothetischen (beantragten) Frist mit der wirklichen (bewilligten) Frist zu erm366glichen. Dies ist im Ansatz zutreffend. Allerdings hat die Abgleichung mit dem Ziel der Einhaltung der tats344chlich lau-fenden Frist zu erfolgen, bei der es sich auch um die urspr374ngliche Frist han-deln kann, wenn eine Verl344ngerung - aus welchen Gr374nden auch immer - nicht erfolgt. Dies ist ersichtlich nur dann m366glich, wenn die urspr374ngliche Frist nicht bereits bei Absendung des Verl344ngerungsantrags gestrichen wird. Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.04.2008 - 331 O 45/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.08.2008 - 10 U 28/08 -
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