BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 69/09 vom 13. April 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 103 Abs. 1 Zur Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf der Rechtsnachfolger des im Titel ausgewiesenen Kostengl344ubigers nach 247 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung. BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - VIII ZB 69/09 - LG Berlin AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 31. August 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 1.232,34 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Beklagten sind mit Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 25. Februar 2000 zur Zahlung r374ckst344ndiger Miete verurteilt worden; die Kosten des Rechtsstreits sind ihnen auferlegt worden. Kl344gerin des damaligen Verfahrens war die Mutter der Antragstellerin, die am 12. November 2003 ver-storben ist. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung haben die Beklagten zur374ckgenommen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 25. September 2000 daraufhin ausgesprochen, dass die Beklagten die durch die Berufung entstandenen Kosten zu tragen haben. Die Akten des Rechts-streits sind vernichtet worden. 1 - 3 - Die Antragstellerin hat die Festsetzung der ihrer Mutter in beiden Instan-zen entstandenen Kosten von insgesamt 1.232,34 200 beantragt. Sie hat in dem Kostenfestsetzungsverfahren eine Generalvollmacht ihrer verstorbenen Mutter vorgelegt und glaubhaft gemacht, dass sie deren Alleinerbin geworden sei. 2 3 Das Amtsgericht hat den Kostenfestsetzungsantrag zur374ckgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antrag-stellerin ihren Kostenfestsetzungsantrag weiter. II. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos. 4 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 Der Antragstellerin fehle die Befugnis, einen Antrag auf Kostenfestset-zung zu stellen, da sie nicht durch einen vollstreckbaren Titel als Gl344ubigerin des Kostenerstattungsanspruchs ausgewiesen sei. Werde die Kostenfestset-zung von dem Rechtsnachfolger des im Titel genannten Kostenerstattungs-gl344ubigers betrieben, so bed374rfe es der vorherigen Erteilung einer vollstreckba-ren Ausfertigung nach 247 727 ZPO. Daran fehle es im Streitfall. Die Glaubhaft-machung der Alleinerbenstellung der Antragstellerin gen374ge f374r die Antragsbe-fugnis ebenso wenig wie die Vorlage einer Generalvollmacht der im Titel aus-gewiesenen Kostengl344ubigerin. 6 2. Diese Beurteilung des Beschwerdegerichts h344lt rechtlicher Nachpr374-fung stand. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Antragstellerin fehle die Befugnis, einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen, ist frei von Rechtsfeh-lern. 7 - 4 - a) Gem344337 247 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Pro-zesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels gel-tend gemacht werden. Antragsbefugt ist demnach grunds344tzlich nur derjenige, zu dessen Gunsten im Titel eine Kostengrundentscheidung nach 247247 91 ff. ZPO ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - VII ZB 43/08, NJW 2009, 233, Tz. 9). Stirbt der im Titel genannte Kostengl344ubiger nach Rechts-h344ngigkeit, so tritt die Rechtskraftwirkung des Urteils unter den Voraussetzun-gen des 247 325 ZPO auch f374r dessen Rechtsnachfolger ein. Um den dem Grun-de nach zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch durchsetzen zu k366nnen, bedarf der Rechtsnachfolger nach 247 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung (KG, JurB374ro 1982, 1562; 1966, 707; OLG Karlsruhe, JurB374ro 1992, 747; OLG M374nchen, MDR 1993, 83; Wieczorek/Sch374tze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., 247 103 Rdnr. 17; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 103 Rdnr. 8; M374nchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., 247 103 Rdnr. 24, 26; Thomas/Putzo/H374337tege ZPO, 30. Aufl., 247 103 Rdnr. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., 247 103 Rdnr. 31; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., 247 103 Rdnr. 7; Z366ller/Herget, ZPO, 28. Aufl., 247 104 Rdnr. 4). 8 b) Diese sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Voraussetzung der Antragsbefugnis eines Rechtsnachfolgers des Titelgl344ubigers im Kostenfestset-zungsverfahren zieht die Rechtsbeschwerde zu Unrecht in Zweifel. 9 Soweit die Rechtsbeschwerde meint, einer Titelumschreibung bed374rfe es schon deswegen nicht, weil noch kein Kostenfestsetzungstitel existiere, der umgeschrieben werden k366nne, verkennt sie, dass es vorliegend um den Nach-weis der Kostengl344ubigerschaft aus dem Hauptsachetitel geht, der die unab-dingbare Voraussetzung eines Kostenfestsetzungstitels darstellt. 10 - 5 - Ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, Anderes zu gelten hat, wenn ein bereits laufendes Kostenfestsetzungsverfahren durch den Tod des Titelgl344ubi-gers unterbrochen und von dessen Rechtsnachfolger aufgenommen wird, be-darf keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Auch das von der Rechtsbeschwerde weiter angef374hrte Senatsurteil vom 9. Dezember 1992 (VIII ZR 218/91, NJW 1993, 1396) betrifft einen mit dem hier zu beurtei-lenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt. 11 Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 07.04.2009 - 14 C 85/98 - LG Berlin, Entscheidung vom 31.08.2009 - 84 T 215/09 -
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