BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 69/11 vom 2 . Okto ber 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Di e- derichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des 2. Zivi lsenats des Kammergerichts vom 30 . Novem ber 2011 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Ko s- tenfestsetzungsb eschluss des Landgerichts Berlin vom 1 3 . Ju l i 201 0 dahingehend abgeändert, dass die nach dem Beschluss des Land gerichts Berlin vom 9 . März 201 0 von der Antragsgegnerin an d e n Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 730 ,10 n- sen in Höhe von fünf P rozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1 5 . M ärz 201 0 festgesetzt werden. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewi e- sen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat de r Antragsteller zu tr a- gen. Beschwerdewert: 313,56 - 3 - Gründe: I. De r Antragsteller nahm die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8 . März 201 0 im Wege der ein stweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung folgender Behauptung in Anspruch : " Heute soll Pullach nicht einmal in der Lage sein, sich in moderne Computer z u hacken. Entsprechende Aufträge würden " . Das Landgericht gab dem Antrag statt und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. I n einem ge sondert en Verfahren erwirkte der Antragsteller ein e gleichla u- tende Unter lass ungsverfü gung gegen eine mit der Antragsgegnerin konzer n- rechtlich verbundene Verlagsgesellschaft wegen einer weitgehend identischen Berichterstatt ung . Vorprozessual hatten die Prozessbevollmächtigten de s A n- tragstelle rs beide Antra gsgegnerin nen mit einheitlichem Schreiben vom 5 . März 201 0 abgemahnt. In seine m Kostenfestsetzungsantrag hat d e r Antragsteller eine Verg ü- tung in Höhe einer 1,3 - fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG - VV Nr. 3100 nebst Auslagenpauschale, Umsatzsteuer und Gerich tsvollzieherkosten in Höhe von insgesamt 1.04 3 ,66 Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat dem Antrag entsprochen . Hiergegen hat die Antragsge g- nerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Verfolgung der Unterla ssungsansprüche in getrennten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und die hierdurch verursa chten Mehrkosten nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. D e r Antragsteller müsse sich so behandeln lassen, als h abe 1 2 - 4 - er die Antragsgegnerinnen in ein em Ve rfahren in Anspruch genommen . In di e- sem Fall wären Anwaltskosten in Höhe von lediglich 1.419,19 so dass zugunsten des Antragstelle rs im vorliegenden Verfahren nur ein Betrag in Höhe von 709,60 zuzüglich der Gerichtsvollzieherkosten festgesetzt werden könne. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Kamme r- geric h t z ugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr B e- gehren weiter. II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der von der Antrag s- gegnerin erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren ke ine Berücksichtigung finden könne. Das Ko s- tenfestsetzungsverfahren diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht g e- troffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und d i e Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den Pa r- teien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfa h- ren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfa hren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer Partei gegen mehrere Parteien oder das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine Pa r- tei in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es nicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrunde ntscheidung, sondern um die Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiell - rechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidung s- möglichkeiten des Rechtspflegers überschreite und in die Kompetenz des Pr o- zessr i cht er s geh öre. 3 - 5 - III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entg e- gen, dass dem angefochtenen Bes chluss ein Verfahren auf Erlass einer eins t- weiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 27. Fe b- ruar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007, 999 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6). 2. Die Rechtsbeschwerd e hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der von der Antragsg egnerin erhobene Einwand, de r Antragsteller h ab e durch das Erwirken von gleichlautenden und auf weitgehend identische Veröffentlich ung en gestützte n Unterlassungs verf ü- gungen in getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, im Kostenfestsetzun gsverfahren zu berücksichtigen. Der Einwand greift auch durch. a) Es erscheint allerdings fraglich , ob die Erstattungsfähigkeit der durch die getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen e r- höhten Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründ ung verneint werden kann, dass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 153/09, NJW - RR 2011, 230 Rn. 14 für den Fall einer A n- 4 5 6 7 - 6 - fechtun gsklage mehrerer Kläger gegen denselben Beschluss der Wohnungse i- gentümer; OLG Köln, JurBüro 2011, 536; OLG Hamburg, MDR 2003, 1381, 1382; OLG Düsseldorf, MDR 1972, 522, 523; Jaspersen/Wache in Vo r- werk/Wolf, BeckOK ZPO, § 91 Rn. 119 (Stand: April 2012)). De nn die Ersatzf ä- higkeit von Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs . 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsi e- genden Partei in al len Prozessen zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebot e- nen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 R n . 35; vom 26. April 2005 - X ZB 17/04, NJW 2005, 2317; vom 27. März 2003 - V ZB 50/02, juris Rn. 6.; vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532, jeweils mwN; BAG, NJW 2005, 1301, 1302; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 47; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 22 (Stand: April 2012) , jeweils mwN). Diese Frage kann indes offen bleiben. b) D e nn der Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsve r- fahren jede nfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berüc k- sichtigen. aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Z i- vilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 Rn. 13 f.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 323; BVerfG, N JW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Koste n- 8 9 - 7 - recht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will , so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wa h- rung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als recht s- missbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß g egen Treu und Gla u- ben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Koste n- festsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschlüsse vom 31. August 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 10; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, aaO Rn. 12 ff.; KG, KG - R eport 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG Stuttgart, OLG - Report 2001, 427 , 428 ; OLG München, OLG - Report 2001, 105; Münc h- KommZPO/Giebel, aaO Rn. 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 9; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO, § 91 Rn. 152 (S tand: April 2012); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn. 140; von Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn. B 362; vgl. auch S e- natsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184). bb) So kann es als rechtsmissb räuchlich anzusehen sein, wenn der A n- tragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Leben s- vorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohn e sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 13; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; KG, KG - Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG München, OL G - Report 2001, 105 f.; OLG Stuttgart, OLG - Report 2001, 427, 428). Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevol l- mächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenha ng mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend ide n- 10 - 8 - tischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den - oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. OLG Fran k- furt am Main, JurBüro 1974, 1599; OLG Stuttgart, OLG - Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG - Report 2001, 105 f.; KG, KG - Report 2000, 414, 415; 2002, 172, 173; MünchKommZPO/Giebel, aaO Rn. 110; Musielak/Lackmann, aaO; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO Rn. 119.8 (Stand: April 2012)). c) Nach diesen Grundsätzen ist das Festsetzungsverlan gen de s Antra g- stel lers , soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten gerichtet ist , als rechtsmissbräuch lich anzusehen . De r Antragsteller ha t die Antr agsgegner innen aufgrund eines einheitlichen A n- lasses mit gleichlautenden , im Abstand von zwei Tagen verfassten Antragsb e- gründungen beim Landgericht Berlin auf Unterlassung derselben Be hauptung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat de n Antragsgegnerin ne n die weitere Verbreitung der angegriffenen Behauptung in jeweils gleichlautenden Unterla s- sungsverfügungen untersagt. Zuvor hatten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beide Antragsgegnerinnen mit einheitli chem Sch reiben vom 5. März 2010 abgemahn t und dadurch zu erkennen gegeben, dass einer ei n- heitlichen Bearbeitung der gegen die verschiedenen Antragsgegnerinnen g e- richteten Unterlassungsansprüche nichts im Wege stand . S achliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung der gleichartig en Unterlassun gsansprüche sind weder ersichtlich noch dargetan . Insbesondere begründet die Aktenbearbeitung und Abwicklung eines Verfahrens, in dem ein Antragsteller g leichgerichtete A n- sprüche aus einem einheitlichen Lebensvorgang gegen zwei Antragsgegneri n- nen v erfolg t , keine erhöhten Anforderungen, die eine getrennte Rechtsverfo l- gung als sachgemäß erscheinen lassen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 17. N o- vember 2005 - I ZR 300/02, NJW - RR 2006, 474 Rn. 21 ). 11 12 - 9 - D e r Antragsteller muss sich deshalb kostenrecht lich so behandel n la s- sen, als h abe er ein einziges Verfahren gegen die beiden Antragsgegnerinnen als Streitgenoss en geführt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, juris Rn. 6 (insoweit nicht in NJW 2007, 2257 abgedruckt); KG, KG - Report 2000, 414, 416; 2002, 172, 174; OLG München, OLG - Report 2001, 105; MünchKommZPO/Giebel, aaO, § 91 Rn. 110; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 25 (Stand: April 2012)). Er k ann die Kosten der Rechtsverfolgung nicht in voller Höhe erstattet v erlangen, sondern nur anteilig unter Berücksicht i- gung der Kosten de s Parallelverfahren s , d.h. ih m st eht ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte der bei Führung eines Verfahren s entstandenen (fiktiven) Kosten zu (vgl. KG , KG - Report 2002, 172, 174 ) . Hätte d e r Antragsteller seine Unterlassun gsansprüche gegen beide A n- tragsgegnerinnen in ein em einzi gen Verfahren verfolg t, wären Gesamtkosten in Höhe von 1.419,19 Die Gebühren de r Prozessbevollmächtigten de s Antragsteller s wären gemäß § 22 Abs. 1 RVG nach einem Gesamtgege n- stands wert von 4 0.000 der auf die einzelnen Unterlassungsanträge entfallenden Gegenstandswerte in Hö he von jeweils 2 0.000 i- ner 1,3 - fachen Verfahrensgebühr gemäß §§ 2 , 13 RVG i.V .m. Nr. 3100 VV von 1.172,60 sowie eine Post - und Telekommunikationspauschale ge mäß Nr. 7 00 2 VV in Höhe von 20 1.192,60 1.419,19 brutto. Ein Mehrvertretungszuschlag gemäß Nr. 1008 VV wäre dagegen nicht angefa l- len , da der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich der einzelnen Antrags gegnerinnen nicht derselbe war (Nr. 1008 Abs. 1 VV; vgl. auch BVerfG NJW 1997, 3430, 3431; KG, KG - Report 2002, 172, 174; Hartmann, Kosteng e- setze, 42. Aufl., VV 1008 Rn. 3). Au f jede der beiden Antrags gegne rinnen wäre 13 - 10 - damit ein Kostenanteil von 709,60 zuzüglich der jeweiligen Gerichtsvollzi e- herkosten - vorliegend 20 - entfallen , so dass der Antragsteller von der Antragsgegne rin nur die Erstattung von 730 ,10 . 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.07.2010 - 27 O 207/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2011 - 2 W 127/10 - 14
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