BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 69 /13 vom 30 . Oktober 2013 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmi dt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 6. Mai 2013 aufg e- hoben und festgestellt, dass der Vollzug der mit Beschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 11. Februar 2013 angeordneten Fre i- heitsentziehung ab dem 11. Februar 2013 und der Verläng e- rungsbeschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 8. März 2013 sie in ihren Rechten ver letzt haben . Gerichtskosten werden in allen Instanzen ni cht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsver folgung notwendigen Auslagen der Betroffenen werden in allen Instanzen der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. Die Betroffene, eine russische Staatsangehörige, reiste am 9. Februar 2013 zusammen mit ihrem Ehemann aus Polen nach Deutschland ein. Die dafür notwendigen Papiere besaß sie nicht. Sie verfügte lediglich über eine am Vortag ausgestellte polnische Asylbewerberbescheinigung. Sie wurde 1 - 3 - in Görlitz vorläufig festgenommen. Bei einer EURODAC - Recherche stellte sich heraus, dass sie in Polen einen Asylantrag gestellt hatte. Auf Antrag der bete i- ligten Behörde hat das Amtsgericht nach Anordnung der vorläufigen Freiheit s- entziehung mit Beschluss vom 11. Februar 2013 Sicherungshaft zum Zweck der Zurückschiebung bis zum 10. März 2013 angeordnet. Mit Beschluss vom 8. März 2013 hat es die Haft bis zum 14. März 2013 verlängert. Die gegen die Haftanordnung und den Verlängerungsbeschluss gericht e- ten Beschwerden der Betroffenen, mit denen sie nach ihrer Zurückschiebung nach Polen am 14. März 2013 die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt ha t , hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Feststellungsantrag weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft und deren Verlängerung vor. III. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist b e- gründet. 1. Zwar ist die Betroffene nicht bereits durch die Haftanordnung vom 11. Februar 2013 in ihren Rechten verletzt worden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lag ein zulässi ger Haftantrag nach § 417 FamFG vor; insbesondere enthält er hinreichende, prüffähige Angaben zum Vorliegen der Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass 2 3 4 5 - 4 - die konsularische Vertretung des Heimatlandes der Betroffenen entg egen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK von deren Inhaftierung nicht unverzüglich info r- miert worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 70/13 , zur Veröff. best. ). 2. D er Fortbestand der angeordneten Freiheitsentziehungsmaßnahme ist aber noch am selben Tag rechtswidrig geworde n , da das Amtsgericht den sich im unmittelbaren Anschluss an die Haftanordnung ergebenden Hinweisen für eine mögliche Haftunfähigkeit der Betroffenen nicht nachgegangen ist. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist der Beschl uss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird , von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Ergeben sich nach Anor d- nung der Haft für das Gericht hinreichende Anhaltspunkte , dass die Vorausse t- zungen der Fr eiheitsentziehung möglicherweise nicht mehr vorliegen, hat es im Hinblick auf § 426 FamFG gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt aufzuklären (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 17. Aufl., § 426 Rn. 8) . Unter lässt es das Gericht, in die gebotene Sachaufklärung einzutreten , verletzt die weitere Freiheitsen t- ziehung den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG . Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf die Frage der Haftfähigkeit des Betroffenen, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ei ne mögliche Haftunfähigkeit vorliegen. Denn die Inhaftierung oder Aufrechterhaltung der Haft eines erkennbar haftunfähigen Betroffenen ist rechtswidrig (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 299/10, juris Rn. 8). Vor diesem Hintergrund hätte das Amtsg ericht prüfen müssen, ob die Haftanordnung gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG wieder aufzuheben ist. Denn in direktem zeitlichem Anschluss an de re n Erlass ergaben sich hier hi n- reichend konkrete Anhaltspunkte dafür , dass die Betroffene möglicherweise 6 7 8 - 5 - nicht haf tfähig ist und damit die Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung nicht vorlagen . Ihr Ehemann, der unmittelbar nach Erlass der Haftanordnung in einem Parallelverfahren von demselben Haftrichter angehört wurde, gab als Grund für die gemeinsame Einreise an, dass seine Frau sterbenskrank sei und ihr in Frankreich lebender Sohn sie abgeholt habe, um sie in Europa operieren zu lassen. Dieser Hinweis hätte das Amtsgericht veranlassen müssen, der Fr a- ge der Haftfähigkeit der Betroffenen nachzugehen. 3. Aufgru nd dieser Verletzung der Amtsermittlungspflicht ist der B e- schluss vom 8. März 2013 über die Verlängerung der Abschiebungshaft ebe n- falls rechtswidrig . Hier hätte der R ichter zudem weiteren Anlass für eine Aufkl ä- rung der Haftfähigkeit der Betroffenen gehabt, da er unmittelbar vor der Anor d- nung der Haftverlängerung von dem Eheman n der Betroffenen - im Rahmen des Parallelverfahrens - erneut auf eine bestehende Krebserkrankung seiner Ehefrau hingewiesen worden war . 9 - 6 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 A bs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert b e- stimmt sich nach § 128 Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Görlitz, Entscheidung en vom 11.02.2013 und 08.03.2013 - XIV B 7/13 - LG Görlitz, Entscheidung vom 06.05.2013 - 2 T 26/13 - 10
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