ECLI:DE:BGH:2016:190116BVIZB69.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 69/14 vom 19. Januar 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Galke , de n Richter Stöhr und die Richterinnen von Pentz , Dr. Oehler u nd Müller beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Darm stadt vom 16. Oktober 2014 wird auf Ko s- ten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 500 festgesetzt. Gründe: I. Der Beklagte war bis Ende Juni 2013 Mieter einer Wohnung in einem z u- letzt im Eigentum der Kläger innen stehenden Haus. Nach Beendigung des Mietverhältnisses kam es zu einem Briefwechsel der Parteien. Zudem wandte sich d er Beklagte schriftlich an die anderen Mieter. Deswegen haben die Kläg e- r innen beantragt, ihn zur Unterlassung näher benannter Äußerungen und zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu verurteilen. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu un terlassen , wörtlich oder sinngemäß zu behaupten: 1 2 - 3 - a) Es gab meines Wissens kein Gespräch, in dem ich nicht von den Klägerinnen belogen wurde; sobald diese mit der Argume n- tation zur Verteidigung ihrer Interessen nicht mehr weiterko m- men, wird von ihnen leide r sofort auf Lügen zurückgegriffen. b) Von T . [Nachname der Klägerinnen] sei gleich die nächste Lüge gekommen, nämlich niemals behauptet zu haben, Vermieter zu sein. c) Die Klägerin zu 2 habe Hausfriedensbrüche begangen. d) Die Klägerin zu 1 habe vor Zeug en voller Stolz erzählt, wie der Mieterschutz umgangen werde, ohne dass e s scheinbar für sie Folgen habe ." Zudem hat es den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen vorgerichtl i- che Anwaltskosten in Höhe von 272,57 3.000 Mit der Berufung hat der Beklagte das Urteil nur hinsichtlich der Unte r- lassungs gebote zu b) und c) angegriffen . Das Berufungsgericht hat den Gebü h- renstreitwe rt für das Berufungsverfahren auf bis zu 500 Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwe r- degegenstandes 600 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Sache weder grun d- sätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- spre chung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 4 5 - 4 - 2. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) eine Entscheidung des Rechtsbeschwe r- degerichts nicht. a) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erf ordert eine En t- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts u.a., wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und dem Berufungskläger den Z u- gang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Ja nuar 2015 - VI ZB 29/14, VersR 2015, 471 Rn. 7 mwN). Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Ber u- fung kann auch in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer liegen. Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Erme s- sen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgeset z- ten Streitwert gebunden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, VersR 2012, 1272 Rn. 10 mwN; vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO). Der vom Berufu ngsgericht angenommene Wert kann von der Revisions - oder Rechtsbeschwerdeinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in B e- tracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksic htigt hat, die Grenze des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senat, B e- schluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO mwN). b) Das Berufungsgericht ist zutref fend davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei danach richtet, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungs anspruchs en t- stehen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, MMR 2007, 37; vom 6 7 8 - 5 - 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW - RR 2009, 549 Rn. 3; vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, Ve rsR 2015, 81 Rn. 9). Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit - verbunden sind (vgl. Senat, B e- schluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10; Beschl u ss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, aaO Rn. 4). c) Nach diesen Grundsätzen ist die Bemessung der Berufung sbeschwer durch das Berufungsgericht in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zu bea n- standen. aa) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, nach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs entspreche das Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an der Beseitigung seiner Verurteilung zwar nicht zwangsläufig, aber regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurte i- lung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, aaO Rn. 12; B e- schl uss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn . 5) können di e- se im wettbewerbsrechtlichen Verfahren entwickelten Grundsätze im Streitfall nicht herangezogen werden. Eine nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats für diese Fälle für die Beschwer maßgebende Einschränkung der wirtschaftl i- chen Betätigung sfreiheit des Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, aaO Rn. 15; Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, aaO Rn. 7) ist im Streitfall mangels einer betroffenen wirtschaftlichen oder gewin n- orientierten Tätigkeit des Beklagten n icht gegeben. Demgemäß hat das Ber u- fungsgericht darauf abgestellt, dass dieser kein erkennbares rechtliches, wir t- schaftliches oder sonstiges Interesse von einigem Gewicht geltend gemacht habe. In diesem Zusammenhang hat es mit Recht auch berücksichtigt , da ss der 9 10 - 6 - Beklagte im Berufungsverfahren das Urteil des Amtsgerichts nur teilweise ang e- fochten ha t . Auch deswegen ist von vornherein die Beschwer nicht mit dem Streitwert des angefochtenen Urteils gleich zu setzen. bb) Bei der Bewertung der Nachteile für d en Beklagten bei Befolgung des Unterlassungsgebots hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, dass die beanstandete Äußerung vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst wird. Es hat indes darauf abgestellt, dass dem Beklagten lediglich eng u m- grenzte Äußerungen untersagt werden, diese in Zusammenhang mit einem b e- reits seit längerem beendeten Mietverhältnis stehen und auch nach einem Hi n- weis de s Gerichts weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der B e- klagte situativ oder örtlich mit der ehemal igen Mietsache oder den Klägerinnen weiterhin befasst sei o der er mit den Äußerungen weitergehende berechtigte Interessen zu verfolgen beabsichtige. Zudem sei der Eingriff in seine Meinung s- freiheit unter Berücksichtigung der von ihm nicht angegriffenen Unt erlassung s- anordnungen gering zu bewerten. Es handelt sich dabei um eine das Grun d- recht des Beklagten berücksichtigende sachbezogene Argumentation, die ke i- nen Anhaltspunkt für die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung gibt, das Berufungsgericht hab e übersehen, dass es für den Schutz der Meinung s- äußerung nicht darauf ankomm t , ob die Meinung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 90, 241 , 247 ). d) Das Berufungsgericht hat auch berücksichtigt, dass es vor Verwerfung des Rechtsmittels mangels ausreichender Beschwer eine Zulassungsprüfung nachholen musste, weil das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen ist, dass die Beschwer der unterlegenen Pa rtei 600 keine Prüfung der Zulassung der Berufung vorgenommen hat (vgl. Senat, B e- schlüsse vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, VersR 2011, 1199 Rn. 10 ff., vom 11 12 - 7 - 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, VersR 2014, 350 Rn. 11; BGH, Urteil vom 1 4. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12; Beschlüsse vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW - RR 2010, 934 Rn. 18; vom 16. August 2012 - I ZB 2/12, MMR 2013, 169 Rn. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass es die Zulassung der Berufung nicht na ch § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO als geb o- ten angesehen hat. Galke Stöhr von Pentz Oehler Müller Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 05.06.2014 - 304 C 344/13 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 16.10.2014 - 25 S 120/14 -
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