ECLI:DE:BGH:2017:090517BVIIIZB69.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 69/16 vom 9. Mai 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 B, C, Ff Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Berufungsführer nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Gewäh rung der beantragten Fristverlängerung berufen, wenn diese mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, FamRZ 2007, 1808 Rn. 5; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; jeweils mwN). Dies wiederum ist bei e i- nem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dann der Fall, wenn dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, aaO; vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW - RR 2008, 76 Rn. 10; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, NJW - RR 2008, 367 Rn. 9; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, aaO; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, juris Rn. 10; jeweils mwN). ZPO § 520 Abs. 2 Satz 3 a) An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlä n- gerung dürfen bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegrü n- dungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden. Daher reicht der bloße Hi n- wei s auf eine Arbeitsüberlastung zur Feststellung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantii e- rung bedarf (im Anschluss an BVerfG, NJW 2001, 812, 813; NJW 2007, 3342; BGH, Beschlüsse vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, NJW 2010, 1610 Rn. 9; vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, NJW - RR 2011, 285 Rn. 8; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 15; jeweils mwN). b) Unter Umständen kann auch eine konkludente Darlegung der für eine Fristverläng e- r ung erforderlichen Voraussetzungen (hier: Arbeitsüberlastung) ausreichend sein (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. April 2006 - XII ZB 74/05, NJW 2006, 2192 Rn. 10). BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16 - LG Braunschweig AG Wolfenbüttel - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel , den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie d en Richter Dr. Bünger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 15. Septe m- ber 2016 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung g e- gen das Urteil des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 3. Juni 2016 gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf f estgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Beklagte ist Mieter einer Dreizimmerwohnung des Klägers in W . . Der Kläger erklärte, gestützt auf ausgebliebene Nebenkostennac h- zahlungen, auf nur teilweise erbrachte Nebenkostenvorauszahlungen und auf vorgenom mene Mietminderungen , die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs . Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 3. Juni 2016 der Klage auf Räumung und Herausgabe stattgegeben. Auf die daneben erhobene Za h- lungsklage hat es - unter Abweisung der weiterge henden Klage - den Beklagten s- am 8. Juni 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch seinen erstmals für das Berufungsverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten fristgerecht Ber u- fung eingelegt. Mit am selben Tag per Fax eingegangenem Anwaltsschreiben vom 5. August 2016 hat dieser dann im Hinblick auf die am 8. A ugust 2016 ablaufende Berufungsbegründung sfrist Fristverlängerung um eine Woche bea n- tragt und dabei das Verlängerungsgesuch wörtlich wie folgt begründet: " Ich habe zwar bereits den Entwurf einer Berufungsbegründung erstellt, diesen auch mit dem Berufungskläger besprechen können, hier haben sich a llerdings noch einige Änderungen und Ergänzungen ergeben, die eingearbeitet werden müssen. Insoweit bedarf es hier der beantragten Fristverlängerung. " Mit Verfügung vom 9. August 2016 hat der Vorsitzende der Berufung s- kammer mitgeteilt, dem Fristverlänger ungsantrag könne nicht entsprochen we r- den, da sich erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus dem Schriftsatz nicht ergäben. Daraufhin hat der B e- klagte noch am selben Tag durch seinen Prozessbevollmächtigten Wied erei n- setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Ber u- 1 2 - 4 - fungsbegründung beantragt und die Berufung begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er ausgeführt, durch die beantragte Fristverlä n- gerung von nur einer Woche tre te angesichts dessen, dass das Berufungsg e- richt mit einer Frist von mindestens sechs Monaten terminiere, schon keine Verzögerung des Rechtsstreits ein. Außerdem entspreche die im Verläng e- rungsgesuch angeführte Begründung dem, was von der Rechtsprechung in der Regel als " erhebliche Gründe " anerkannt werde. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe zwar keine Standardformulierungen verwendet, jedoch zumindest konkludent vorgetragen, dass es ihm aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die bereits im Entwurf vorliegende Berufungsbegründung rechtzeitig bei Gericht einzureichen. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 15. September 2016 d as Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts al s unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Einen Rechtsanwalt, der die Verlängerung einer Rechtsmittel begrü n- dungs frist erst kurz vor Fristende beantrage, träfen besondere Sorgfaltspflic h- ten. Das Fristverlängerungsgesuch mü sse vollständig und ausreichend begrü n- det vor Fristablauf bei Gericht eingereicht werden. Im Falle der Abweisung des Verlängerungsantrags sei eine hierauf beruhende Fristversäumung grundsät z- lich nur dann unverschuldet, wenn der Rechtsanwalt mit großer Wahr schei n- lichkeit auf die Bewilligung der Fristverlängerung habe vertrauen dürfen. Dabei erkenne die höchstrichterliche Rechtsprechung ein solches Vertrauen bei einem erstmals gestellten Verlängerungsgesuch schon dann an, wenn ein erheblicher Grund im Sinne v on § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht nur pauschal und unsu b- stantiiert geltend gemacht werde. 3 4 - 5 - Der vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten gestellte Antrag rech t- fertige danach ein entsprechendes Vertrauen aber nicht. Die für die beantragte Fristverlängerung vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten angeführten Gründe seien für sich genommen für die Vorbereitung einer Berufungsbegrü n- dung nicht ungewöhnlich. Es könne regelmäßig davon ausgegangen werden, dass für eine Berufungsbegründung zunächst ein Entwurf zu fertigen sei, dieser mit dem Mandanten besprochen werde und daraufhin noch Überarbeitungen vorzunehmen seien. Warum vor diesem Hintergrund keine ausreichende Zeit mehr geblieben sei, die Änderungen und Ergänzungen in den Begründung s- entwurf einzufügen, ers chließe sich dem Berufungsgericht selbst bei großzüg i- gem Verständnis nicht. Aus dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergebe sich lediglich, dass dieser die Berufungsbegründung nicht rechtzeitig habe fertigstellen können. Dafür könne es verschiedene Gründe g e- ben. Eine Praxis, die Berufungsbegründungsfrist auf einen entsprechenden Antrag ohne Begründung zu verlängern, bestehe in der Kammer nicht. Jede Fristverlängerung verzögere im Ergebnis die Entscheidung im Berufungsverfa h- ren. Denn nach der Terminierungspraxis der Kammer falle bei einer verlänge r- ten Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich die Entscheidung, ob und wann terminiert werde, zu einem späteren Zeitpunkt. Außerdem habe der Rechtsanwalt - jedenfalls dann, wenn die Verläng e- rung nicht hinreichend wahrscheinlich sei - durch geeignete Organisationsma ß- nahmen sicherzustellen, dass bei ausbleibender Reaktion des Gerichts auf sein Fristverlängerungsgesuch Nachfrage gehalten werde, ob und in welchem U m- fang dem Antrag stattgegeben wu rde. Auch dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. 5 6 7 - 6 - II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- foc h tenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufung s- begründungsfrist (§ 233 ZPO). 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch den Form - und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegericht s erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahren s- grundrechte de s Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaat sprinzip) . Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehu ngsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutb a- rer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BVerfG, AnwBl 2015, 976 , 977 mwN; BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 20 13 - VI ZB 78/11, NJW - RR 2013, 506 Rn. 6; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 6; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 12 ; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; jeweils mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde i st auch begründet. Der Beklagte hat zwar die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Ihm ist jedoch auf seinen rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 ZPO) hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil e r ohne ein eigenes oder ein ihm anrechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten (§ 8 9 10 - 7 - 85 Abs. 2 ZPO) daran gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Bei seiner abweichenden Beurteilung hat das Ber u- fungsgericht zwa r noch im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei erkannt, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versagung einer ersten Verlängerung einer Rechtsmittelbegrü n- dungsfrist keine allzu strengen Maßstäbe anlegt. Jedoch hat es die Anforderu n- gen an die Darlegung eines erheblichen Grundes für eine erstmalige Verläng e- rung der Berufungsbegründungsfrist im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO überspannt und dem Beklagten daher rechtsfehlerhaft eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist versagt. a) Nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegrü n- dung ohne Einwilligung des Gegners auf Antrag um bis zu einem Monat verlä n- gert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstrei t durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Zwar muss ein Berufungsführer grundsätzlich damit rechnen, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine be antragte Verlängerung der Berufungsb e- gründungsfrist versagt. Daher kann er sich im Wiedereinsetzungsverfahren nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konn te (BGH, B e- schlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, FamRZ 2007, 1808 Rn. 5; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; jeweils mwN; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134 unter [ III ] 2 a; vom 11. No vember 1998 - VIII ZB 24/98, VersR 1999, 1559 unter [ II ] 2 a [jeweils zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF]). b) Das ist jedoch nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist 11 12 - 8 - im Al lgemeinen der Fall, sofern dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, aaO; vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW - RR 2008, 76 Rn. 10; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, NJW - RR 2008, 367 Rn. 9; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, aaO; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, juris Rn. 10 ; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, aaO mwN [zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF]). Zu den erheblichen G ründen im Sinne dieser Vorschrift zählt insbesondere die Arbeitsüberlastung des Prozes s- bevollmächtigten (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, NJW 2007, 3342; BGH, B e- schlüsse vom 10. März 2009 - VIII ZB 55/06, NJW - RR 2009, 933 Rn. 12; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 3 4/16, aaO; jeweils mwN). An die Darlegung eines e r- heblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung dürfen bei e i- nem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine h o- hen Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschlüsse vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, NJW 2010, 1610 Rn. 7; vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, NJW - RR 2011, 285 Rn. 8; vom 8. Mai 2013 - XII ZB 396/12, NJW 2013, 2035 Rn. 11) . Daher reicht der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung zur Festste l- lung eines erheblich en Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, NJW 2001, 812, 813; NJW 2007, 3342 ; BGH, Beschlüsse vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, aaO Rn. 9; vom 10. Juni 2010 - V ZB 4 2/10, aaO; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 15; jeweils mwN). Auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung darf der Anwalt regelmäßig vertrauen; die unteren Instanzen dürfen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht zum Nachteil der bet roffenen Parteien strengere Maßstäbe anlegen (BVerfG, NJW 2001, 812, 813 ; NJW 2007, 3342 ; BGH, Beschlüsse vom 16. März 2010 - VI ZB 13 - 9 - 46/09, aaO mwN; vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, aaO mwN; vom 8. Mai 2013 - XII ZB 396/12, aaO). c) Von diesen Grundsätze n geht auch das Berufungsgericht im A nsat z- punkt aus. Es meint jedoch, das Fristverlängerungsgesuch genüge selbst di e- ser niedrigen Schwelle an die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht. Dies hält rechtlicher Nachprüf ung nicht stand. aa) Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat seinen Fristverläng e- rungsantrag damit begründet, er habe den Entwurf der Berufungsbegründung zwar bereits erstellt und mit dem Beklagten auch besprechen können ; die sich aus dem Mandanten gespräch ergebenen Änderungen und Ergänzungen müs s- ten aber noch eingearbeitet werden. " Insoweit " bedürfe es einer Fristverläng e- rung um eine Woche. Damit hat er sich zwar nicht ausdrücklich auf eine A r- beitsüberlastung berufen. Auch ist eine solche, insbeson dere wenn eine läng e- re Fristverlängerung begehrt wird, nicht ohne weiteres als Grund des Verläng e- rungsantrags zu vermuten (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, aaO Rn. 7). Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass dem Fristverläng e- rungsant rag bei der gebotenen Auslegung eine konkludente Berufung auf eine Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu entnehmen ist. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen, welche das Rechtsbeschwe r- degericht selbst vornehmen kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 28. Februar 1996 - VIII ZR 241/94, NJW 1996, 1962 unter III 1 a; vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, NJW - RR 1996, 1210 unter II 2; jeweils mwN; Beschlüsse vom 9. Juli 2014 - VII ZB 9/13, NJW 2014, 2732 Rn. 11; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 6), darf eine Partei nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden, sondern es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung im Zweifel dasjenige erreichen will, was 14 15 - 10 - nach den Maßstäben der Recht sordnung vernünftig ist und der recht versta n- denen Interessenlage der Prozesspartei entspricht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, aaO; vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 310; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 257 /08, NJW 2010, 3779 Rn. 4; jeweils mwN; Beschlüsse vom 11. September 2012 - XI ZB 8/12, juris Rn. 8 mwN; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, aaO). Daher kann u n- ter Umständen auch eine konkludente Darlegung der für eine Fristverlängerung erforderlichen Vorau ssetzungen ausreichend sein (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2006 - XII ZB 74/05, NJW 2006, 2192 Rn. 10). bb) Gemessen an diesen Maßstäben hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bei verständiger Würdigung seiner Erklärungen das Fristverlä n- gerung sgesuch konkludent auf Arbeitsüberlastung als erheblichen Grund im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt. Er hat, was er auch in dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht und auch das B e- rufungsgericht erkannt hat, in dem Fri stverlängerungsgesuch zum Ausdruck gebracht, dass es ihm aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die bereits im Entwurf vorliegende Berufungsbegründung rechtzeitig bei Gericht einzureichen. Dies allein würde zwar, wie das Berufungsgericht im Ausg ang s- punkt zutreffend gesehen hat, noch keinen erheblichen Grund im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO darstellen. (1) Bei lebensnaher und vernünftiger Betrachtung kommt aber im Strei t- fall allein eine Arbeitsüberlastung als Ursache für den zur Begründun g der b e- antragten erstmaligen Fristverlängerung um (nur) eine Woche angeführten zei t- lichen Engpass in Betracht. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat die beantragte Fristverlängerung weder auf eine Erkrankung noch auf eine U r- laubsabwesenheit (vgl. h ierzu BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 7; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, aaO mwN) 16 17 - 11 - gestützt. Ausdrücklich klargestellt hat er, dass die Fristverlängerung nicht w e- gen einer noch ausstehenden Rücksprache bei der Partei er forderlich ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, aaO mwN). Wenn ein Prozessbevollmächtigter bei dieser Sachlage unter Hinweis auf eine bereits erfolgte Rücksprache mit der Partei erstmals eine kurzzeitige Fristverlängerung mit de r Begründung beantragt, die nach dem Mandantengespräch erforderlich gewordenen Ergänzungen und Änderungen seien noch einzuarbeiten, " ins o- weit " bedürfe es einer Fristverlängerung um eine Woche, wird da mit bei objekt i- ver und vernünftiger Betrachtung zum Ausd ruck gebracht, die bis zum Frista b- lauf verbleibende Zeit genüge in Anbetracht des sonstigen Geschäftsanfalls des Prozessbevollmächtigten nicht, um die Berufungsbegründung fristgerecht mit der erforderlichen Sorgfalt fertigzustellen. Unter diesen Umständen für einen ausreichenden Fristverlängerungsantrag zu verlangen, dass die Wendung " A r- beitsüberlastung " ausdrücklich gebraucht wird, käme einer bloßen Förmelei gleich. (2) Mit seiner gegenteiligen Beurteilung verlangt das Berufungsgericht eine nach der hö chstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht erforderliche Substantiierung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Indem es meint, selbst bei großzügigem Verständnis erschließe sich nicht, warum dem Prozessbevollmächtigten des Bekl agten in Anbetracht der von vornherein zu erwartenden Arbeitsschritte (Fertigung eines Entwurfs einer Berufungsbegründung; Besprechung mit dem Mandanten; Überarbeitung des Entwurfs) keine ausreichende Zeit mehr geblieben sei, die sich aus dem G e- spräch mit dem Beklagten ergebenden Änderungen und Ergänzungen vor dem Fristende in den Begründungsentwurf einzufügen, erwartet es letztlich schlüss i- gen Vortrag dazu, weshalb es dem Prozessbevollmächtigten in zeitlicher Hi n- sicht nicht möglich gewesen ist, die Überarb eitung bis zum Ablauf der gesetzl i- chen Frist zur Berufungsbegründung vorzunehmen. Damit verkennt es, dass für 18 - 12 - einen ersten Fristverlängerungsantrag die bloße und pauschal gehaltene B e- hauptung einer Arbeitsüberlastung genügt, die sich hier im Wege der Ausl e- gung bei objektiver und vernünftiger Betrachtung der abschließenden Formuli e- rung im Fristverlängerungsgesuch " insoweit bedarf es hier der beantragten Fristverlängerung " entnehmen lässt. d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gereicht es dem B e- klagten auch nicht zum Verschulden, dass sein Prozessbevollmächtigter sich nicht innerhalb der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist durch Nachfrage beim Berufungsgericht über eine Verlängerung dieser Frist erkundigt hat. Wenn ein Prozessbevollmächtigte r - wie hier - mit der erstmaligen Verlängerung der Begründungsfrist mit großer Wahrscheinlichkeit rechnen durfte, ist er nicht g e- halten, sich vor Fristablauf zu vergewissern, ob dem Fristv erlängerungsgesuch stattgegeben wurde (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW 2001, 812, 813 f.; BGH, B e- schlüsse vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, aaO unter [II] 2 b, c ; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, aaO; vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, aaO Rn. 10; vom 26 . Januar 2017 - IX ZB 34/16, aaO Rn. 12; jeweils mwN). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Wolfenbüttel, Entscheidung vom 03.06.2016 - 16 C 104/14 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 15.09.2016 - 6 S 222/16 - 19
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