ECLI:DE:BGH:2017:130717BVZB69.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 69/17 vom 13. Juli 2017 in de r Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 422 Abs. 2 Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gemäß § 422 Abs. 2 FamFG muss sich eindeutig und unmissverstän dlich aus dem Haftanordnungsbeschluss e r- geben. Hierfür ist es unerheblich, ob die Anordnung im Tenor enthalten ist oder ob sie sich den Gründen des Beschlusses entnehmen lässt. FamFG § 68 Abs. 3 Satz 1, § 420 Abs. 1 Satz 1 Eine Übertragung der Anhörung de s Betroffenen gemäß § 420 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG auf ein Mitglied des Beschwerdegerichts scheidet aus, wenn es auf die Glaubwürdigkeit des Betroffenen und nicht nur auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussage ankommt. BGH, Beschluss vom 13 . Juli 2017 - V ZB 69/17 - LG Traunstein AG Laufen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Ric hterin Haberkamp beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 16. Februar 2017 wird auf Ko s- ten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 . Gründe: I. Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste am 2. Dezember 2015 von Österreich kommend nach Deutschland ein. Die beteili g- te Behörde beabsichtigte, den Betroffenen nach dem Rückübernahmeabko m- men zwischen der Bundesrepublik De utschland und Algerien dorthin ab z u- schieben. Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 3. Dezember 2015 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 3. Mai 2016 angeordnet. Der Betroffene wurde am 4. Januar 2016 aus der Haft entlassen. Seine B eschwerde mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen, hat d as Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene 1 - 3 - mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde bea n- tragt. II. Das Beschwerdegericht be jaht die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung. Der Haftantrag der beteiligten Behörde sei den Vorgaben des § 417 Abs. 2 FamFG entsprechend begründet worden . Es habe u.a. de r Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG vorgelegen. Dass der Beschluss des Amtsgerichts im Tenor nicht den Au s- spruch über die sofortige Vollziehbarkeit enthalte, sei unschädlich, weil sich die Anordnung aus den Gründen des Beschlusses ergebe. Die Haftanordnung sei schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Abschiebung vorau ssich t- lich nicht innerhalb von drei Monaten hätte durchgeführt werden können (§ 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Dies habe nämlich d er Betroffene zu vertreten, weil er ohne Reisepass einge reist sei. Seine Einlassung betre ffend den Verlust des Reisepasses erachte die Kammer als nicht glaubwürdig. Bei der polizeilichen Vernehmung habe er noch angegeben, das Gepäck mit dem Pass auf der Re i- se nach Griechenland verloren zu haben. Bei der richterlichen Anhörung vor dem beauftrag ten Richter des Beschwerdegerichts habe er geschildert, dass das Boot wegen hoher Wellen in der Nacht 100 bis 200 m vor dem Ufer geke n- tert sei und er alles verloren habe. Wäre der Verlust de s Gepäcks einschließlich des Ausweises so dramatisch gewesen , sei nicht nachvollziehbar, warum er dies nicht bereits bei der ausführlichen polizeilichen Vernehmung angegeben habe. Es sei davon aus zugehen , dass der Betroffene den Pass bewusst en t- sorgt habe, um seine Identität zu verschleiern und eine schnelle Abschiebung nach Algerien zu verhindern. 2 - 4 - III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon a us, dass der Hafta n- ordnung ein zulässiger, den besonderen Begründungsanforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG entsprechender Haftantrag zugrunde lag und jedenfalls der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG gegebe n war . Die beteiligte Behörde hat auch den Beschleunigung s- grundsatz beachtet. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung gemäß § 74 Abs. 7 FamFG ab. 2. Ohne Erfolg rügt der Betroffene, dass die Haft rechtswidrig gewesen sei, weil das Amtsgeri cht im Tenor des Haftanordnungsbeschlusses vom 3. Dezember 2015 nicht die sofortige Wirksamkeit der Haftanordnung gemäß § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet habe und diese deshalb erst mit Rechtskraft wirksam geworden wäre (§ 422 Abs. 1 FamFG) . Richtig ist zwar, dass sich die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit eindeutig und unmissverständlich aus dem Haftanordnungsbeschluss ergeben muss (vgl. MüKoFamFG/Wendtland, 2. Aufl., § 422 Rn. 3; Prütting/Helms /Jennissen , FamFG, 3. Aufl., § 422 Rn. 5; Keidel/Budde, FamFG, 19. Aufl., § 422 , Rn. 4, Anordnung verlangen ). Entgegen einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Auffassung (vgl. Grotkopp in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 422 Rn. 3) ist es hierfür aber unerheblich, ob die Anordnung im Tenor enthalten ist oder ob sie sich den Gründen des Beschlusses entnehmen lässt . Diese können zur Ausl e- gung des Tenors herangezogen wer den (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 141/10, InfAuslR 2011, 30 Rn. 6). Hier bestehen an der Anordnung 3 4 5 - 5 - gemäß § 422 Abs. 2 FamFG keine Zweifel, weil es in den Gründen des B e- schlusses des Amtsgerichts heißt, gem. § 422 FamFG ( sei ) erforderlich , da sonst der Zweck der Maßnahme nicht 3. Zutreffend is t auch die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Haftanordnung habe § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht entgegengestanden. a) Nach dieser Vorschrift ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn fes t- steht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschi e- bun g nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Zu vertreten hat der Ausländer nicht nur solche Umstände, die für die Behebung des Abschiebungshindernisses von Bedeutung sein können, sondern auch Gründe, die - von ih m zurechenbar veranlasst - dazu geführt haben, dass ein Hindernis für seine Abschiebung überhaupt erst entstanden ist, etwa indem er seinen Pass weggegeben hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 20; Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, juris Rn. 6). b) Das Beschwerdegericht hat die Feststellung, der Betroffene habe den Pass bewusst entsorgt und damit die über drei Monate hinausgehende Haf t- dauer zu vertreten, verfahrensfehlerfrei getroffen. Die von der Rechts beschwe r- de insoweit erhobene Verfahrensrüge (§ 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG ) ist nicht b e- gründet. aa) Das Beschwerdegericht durfte d ie Anhörung auf ein Mitglied der Kammer als beauftr a gten Richter üb ertragen . (1 ) Nach § 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist die Anhörung des Betroffenen Aufgabe des Gerichts Wie diese Aufgabe inne r- 6 7 8 9 10 - 6 - halb eines aus mehreren Richtern zusammengesetzten Spruchkörpers wahrz u- nehmen ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Sachaufklärung (§ 26 FamFG) und h ier nach den Vorschriften über die Beweisaufnahme in den §§ 29, 30 FamFG. Danach erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise in geeigneter Form, wozu auch die Befassung eines Mitgliedes de s Spruchkörpers als beauftragter Richter gehört. Nichts anderes er gibt sich, wenn man die Anh ö- rung des Betroffenen als Fall einer im Sinne von § 30 Abs. 2 FamFG vorg e- schriebenen förmlichen Beweisaufnahme ansieht. Eine förmliche Beweisau f- nahme hätte gemäß § 30 Abs. 1 FamFG nach den Regeln der Zivilprozessor d- nung stattzufi nden. Diese erlauben sowohl die Vernehmung von Zeugen als auch die Vernehmung von Parteien durch den beauftragten Richter (§ 375 ZPO und § 451 i.V.m. § 375 ZPO). Voraussetzung ist allerdings (vgl. § 375 Abs. 1a ZPO), dass dies zur Vereinfachung der Verhand lung zweckmäßig erscheint und dass von vornherein anzunehmen ist, dass das Beweisergebnis auch ohne u n- mittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß gewü r- digt werden kann (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10, NVwZ 2010, 1318 Rn. 13 f.). Eine Übertragung der Anhörung des Betroffenen gemäß § 420 Abs. 1 FamFG i . V . m . § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG auf ein Mitglied des B e- schwerdegerichts ist hiernach nicht zulässig, wenn es auf Glaubwürdigkeit des Betroffenen, d. h. auf seine Persönlich keit, und nicht nur auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussage ankommt (vgl. zu dieser Unterscheidung BGH, Urteil vom 13. März 1991 - IV ZR 74/90, NJW 1991, 3284). Eine sachgerechte Würdigung ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Anhörung scheidet in derart i- gen Fällen von vornherein aus (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 375 Rn. 1; PG/Trautwein, ZPO, 8. Aufl., § 375 Rn. 4; BeckOK ZPO/Scheuch, 24. Ed. Stand 1. März 2017, ZPO § 375 Rn. 2). (2 ) Hier stand entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwe rde im Zei t- punkt der Übertragung der Anhörung auf ein Mitglied der Beschwerde kammer 11 - 7 - nicht von vornherein fest, dass es auf die Glaubwürdigkeit des Betroffenen a n- kommen würde. Dies lässt sich insbesondere nicht aus dem vor der Anhörung erteilten Hinweis des Berichterstatters entnehmen, es erscheine fraglich, ob die Einlassung des Betroffenen, er habe sein Gepäck mit dem Pass verloren, w i- de r legt werden könne. bb) Das Beschwerdegericht war auch nicht gehalten, die Anhörung in der Spruchbesetzung zu wiederho len. Zu einer solchen Wiederholung besteht zwar Veranlassung, wenn sich die im Zeitpunkt der Übertragung der Anhörung auf den Berichterstatter gestellte Prognose, dass auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Anhörung eine sachgerechte Würdigun g des Beweise r- gebnisses möglich sein werde, beim Abfassen der Entscheidung im Nachhinein als unzutreffend herausstellt (vgl. BeckOK ZPO/Scheuch, 24. Ed. 1. März 2017, ZPO § 375 Rn. 2; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 14. Aufl., § 375 Rn. 2). Dies ist hier aber ni cht der Fall. Zwar hält das Beschwerdegericht die Einlassung des sich aus den weiteren Ausführungen aber ergibt, stellt es ausschließlich auf die unterschiedlichen Schilderungen d es Verlustes des Reisepasses durch den Betroffenen bei der P olizei einerseits und im Rahmen der Anhörung vor dem beauftragten Richter anderer seits ab. Damit zieht es der Sache nach die Glaubhaftigkeit der Aussage des Betroffenen in Zweifel . Für diese Beurt eilung bedurfte es eines unmittelbaren Eindrucks von dem Verlauf der Anhörung nicht. 12 - 8 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Laufen, Entscheidung vom 03.12.2015 - XIV 39/15 - LG Traunstein, Entscheidung vom 16.02.2017 - 4 T 4506/15 - 13
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