BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 70/05 vom 7. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 26. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 367.062,36 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt die Beklagte wegen eines behaupteten 344rztlichen Be-handlungsfehlers auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in An-spruch. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Januar 2005 abgewie-sen. Dieses Urteil ist den Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am 18. Januar 2005 zugestellt worden. Am 14. Februar 2005 ist beim Oberlandesgericht ein 1 - 3 - Schriftsatz der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers eingegangen, der mit "Prozesskostenhilfegesuch und Berufung" 374berschrieben ist. Mit Beschluss vom 11. Juli 2005 hat das Oberlandesgericht dem Kl344ger hinsichtlich der geltend gemachten Anspr374che auf Ersatz materiellen Schadens Prozesskostenhilfe bewilligt und den Antrag im 334brigen zur374ckgewiesen. Dieser Beschluss ist den Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am 15. Juli 2005 zugestellt worden. Sei-ne vom Oberlandesgericht als Gegenvorstellung gewertete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit Schriftsatz vom 11. August 2005, beim Oberlandesgericht eingegangen am 16. August 2005, hat der Kl344ger beantragt, "ihm hinsichtlich der vers344umten Berufungsbegr374ndungsfrist ... Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren". Beigef374gt war ein mit "Berufung" 374berschriebener Schrift-satz vom selben Tag. Mit Schriftsatz vom 26. August 2005 hat der Kl344ger hilfs-weise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Wiedereinsetzungsfrist hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags begehrt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht beide Wiedereinsetzungsantr344ge zur374ckgewiesen und die Berufung des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die Berufung sei nicht innerhalb der am 18. Februar 2005 abgelaufenen Berufungsfrist eingelegt wor-den. Aus dem mit "Prozesskostenhilfegesuch und Berufung" 374berschriebenen Schriftsatz vom 11. Februar 2005 gehe deutlich hervor, dass der Kl344ger seiner-zeit noch keine Berufung einlegen, sondern diese Entscheidung von der Bewil-ligung von Prozesskostenhilfe abh344ngig machen wollte. Daf374r spr344chen auch die Begleitumst344nde, insbesondere der mit "Berufung" 374berschriebene Schrift-satz vom 11. August 2005 und der Inhalt seines Schriftsatzes vom 26. August 2005, in dem es hei337e, der Kl344ger sei aufgrund unverschuldeter Fristvers344u-mung, n344mlich der Mittellosigkeit, daran gehindert gewesen, noch vor Bewilli-gung der Prozesskostenhilfe Berufung einzulegen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Berufungsfrist k366nne dem Kl344ger 2 - 4 - nicht gew344hrt werden, weil er innerhalb der zweiw366chigen Frist nach Zustellung der Prozesskostenhilfeentscheidung die vers344umte Prozesshandlung (Einle-gung der Berufung) nicht nachgeholt habe. Gr374nde f374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Wiedereinsetzungsfrist seien nicht dargetan. 3 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbe-schwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, weil nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f. = NJW 1989, 1147; BVerfG NJW-RR 2002, 1004). 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Das Berufungsgericht durf-te die Berufung nicht mit der Begr374ndung als unzul344ssig verwerfen, die Beru-fung sei versp344tet eingegangen. 5 Der Schriftsatz des Kl344gers vom 11. Februar 2005 erf374llt die Anforderun-gen, die das Gesetz in 247 519 ZPO an eine Berufungsschrift stellt. In diesem Fall kommt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumst344nden mit einer jeden vern374nfti-gen Zweifel ausschlie337enden Deutlichkeit ergibt (BGH, Beschl374sse vom 2. Oktober 1985 - IVb ZB 62/85 - VersR 1986, 40, 41; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 - NJW 1988, 2046, 2047 f.; vom 10. Januar 1990 6 - 5 - - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995; BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563, 2564; Senatsbeschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - VersR 2002, 1256, 1257). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. 7 Ob eine Berufung eingelegt ist, ist im Wege der Auslegung der Beru-fungsschrift und der sonst vorliegenden Unterlagen zu entscheiden. Dabei sind - wie auch sonst bei der Auslegung von Prozesserkl344rungen - alle Umst344nde des jeweiligen Einzelfalls zu ber374cksichtigen. Die Auslegung von Prozesserkl344-rungen, die auch der Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95 - NJW-RR 1996, 1210, 1211; BGH BGHZ 4, 328, 334), hat den Willen des Erkl344renden zu be-achten, wie er den 344u337erlich in Erscheinung getretenen Umst344nden 374blicher-weise zu entnehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900, 901 und Senatsbeschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - aaO, jeweils m. w. N.). Bei Beachtung dieser Grunds344tze hat der Kl344ger wirksam Berufung eingelegt. F374r die Auslegung des Schriftsatzes vom 11. Februar 2005 sind dessen Inhalt und die Begleitumst344nde heranzuziehen. Ma337gebend ist der objektiv zum Ausdruck gekommene Wille des Erkl344renden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es dabei allerdings nicht darauf an, ob der Schriftsatz vom Gericht als Berufungsschrift gewertet und behandelt worden ist. Nicht zu ber374cksichtigen sind auch die Begleitumst344nde, von denen das Gericht und der Rechtsmittelgegner erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Kenntnis erlangt ha-ben (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - VIII ZR 213/83 - VersR 1984, 870 und vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - aaO). 8 - 6 - Der Inhalt des Schriftsatzes spricht nicht mit der erforderlichen Deutlich-keit daf374r, dass der Kl344ger zun344chst lediglich einen Prozesskostenhilfeantrag stellen und noch keine Berufung einlegen wollte. F374r eine unbedingte Beru-fungseinlegung sprechen hier schon die Verwendung des Begriffs "Berufung" in der 334berschrift und die Bezeichnung der Parteien als "Berufungskl344ger" und "Berufungsbeklagte" im Rubrum. Gegenteiliges l344sst sich entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts auch nicht der Formulierung entnehmen, nach Bei-ordnung des Prozessbevollm344chtigten werde der Antrag verlesen, dem Kl344ger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungs-frist zu gew344hren. Diese Erkl344rung besagt nicht zweifelsfrei, dass der Prozess-bevollm344chtigte seinerzeit selbst davon ausging, mit diesem innerhalb der Beru-fungsfrist eingereichten Schriftsatz nicht wirksam Berufung einzulegen. Zwar w344re, wenn er das Rechtsmittel schon mit diesem Schriftsatz einlegen wollte, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist nicht erforderlich gewesen. Es kann aber nicht v366llig ausge-schlossen werden, dass er diesen Antrag nur rein vorsorglich f374r den Fall einer etwaigen Fristvers344umung angek374ndigt hat. Diese Zweifel werden entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht durch die am Ende des Schriftsat-zes befindliche Bezugnahme auf den vorgenannten Antrag und die in diesem Zusammenhang erfolgte Erl344uterung ausger344umt, der Kl344ger m374sse, sollte das Gericht zur Bejahung der Prozesskostenhilfe kommen, wegen des Zeitablaufs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. 9 Soweit sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt unterscheidet, der dem Senatsbeschluss vom 22. Januar 2002 (VI ZB 51/01 - aaO) zugrunde lag, rechtfertigt dies im Ergebnis keine anderweitige Beurteilung. In jenem Fall hatte der Beklagte zun344chst einen mit "Berufung" 374berschriebenen und unterzeichne-ten Schriftsatz eingereicht und am selben Tag unter Hinweis auf einen angeb-lich beigef374gten, in Wirklichkeit aber fehlenden Entwurf einer Berufungsbegr374n- 10 - 7 - dung Prozesskostenhilfe f374r eine beabsichtigte Berufung beantragt. Bei dieser Sachlage ergab sich aus dem zweiten Schriftsatz nicht hinreichend deutlich, dass mit dem fr374heren Schriftsatz entgegen dessen Bezeichnung keine Beru-fung eingelegt werden sollte. Es blieb vielmehr die M366glichkeit offen, dass der sp344tere Schriftsatz einen zus344tzlich zur Berufung eingereichten Antrag auf Pro-zesskostenhilfe enthielt und lediglich ohne die in Bezug genommenen Anlagen geblieben war. Derartige Zweifel sind angesichts der 334berschrift und der Be-zeichnungen im Rubrum auch im vorliegenden Fall gegeben. Mit R374cksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer bedingten und da-mit unzul344ssigen Berufungseinlegung ist f374r die Annahme einer derartigen Be-dingung eine ausdr374ckliche zweifelsfreie Erkl344rung erforderlich, die beispiels-weise darin gesehen werden kann, dass der Schriftsatz als "Entwurf einer Beru-fungsschrift" bezeichnet wird, oder von einer "beabsichtigten Berufung" die Re-de ist oder angek374ndigt wird, dass "nach Gew344hrung der Prozesskostenhilfe" Berufung eingelegt werde (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - BGHR ZPO 247 518 Abs. 1 Einlegung 5; Beschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554). Daran fehlt es hier. Demgegen374ber ist die Rechtsprechung von einer bestimmt eingelegten und unbedingten Beru-fung selbst dann ausgegangen, wenn dem Prozesskostenhilfeantrag eine Beru-fungsschrift mit der Bitte beigelegt war, sie "zun344chst zu den Akten zu nehmen und erst 374ber das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden" (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 - aaO), oder wenn die Bitte ausge-sprochen wurde, die Berufung erst nach Bewilligung des Armenrechts "in den Gesch344ftsgang zu nehmen" (BGH, Beschluss vom 29. Mai 1952 - IV ZR 224/51 - NJW 1952, 880). Auch die einen Schriftsatz, der den gesetzli-chen Anforderungen an eine Berufungsschrift entspricht, abschlie337ende Wen-dung, "im 374brigen gestatte ich mir den Hinweis, dass die Berufung nur dann als eingelegt gelten soll, wenn dem Kl344ger das Armenrecht f374r die Anfechtung des 11 - 8 - erstinstanzlichen Urteils bewilligt wird", ist angesichts einer vorhergehenden einschr344nkungslosen Erkl344rung, dass Berufung eingelegt und um Bewilligung des Armenrechts gebeten werde, aus dem Gesamtzusammenhang heraus nicht als Bedingung bewertet worden (BGH, Beschluss vom 22. September 1977 - IV ZB 50/77 - VersR 1978, 181). Eine derartige Beurteilung ist auch im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. 3. Da die Berufung hiernach fristgerecht eingelegt worden ist, ist der an-gefochtene Beschluss des Berufungsgerichts insgesamt aufzuheben. Das Wie-dereinsetzungsverfahren ist gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 1995 - XII ZB 7/95 - NJW 1995, 2112, 2113). 12 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 12.01.2005 - 9 O 7210/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 26.09.2005 - 1 U 1946/05 -
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