BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 70/05 vom 11. Mai 2006 in dem Kostenfestsetzungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2006 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Strese-mann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. M344rz 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die au337er-gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 929,60 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen zwei Kostenfestsetzungsbeschl374sse des Land-gerichts Koblenz zur374ckgewiesen. Hierzu hat es ausgef374hrt, die anwaltliche Pro-zessvertretung der beiden sukzessive am Rechtsstreit beteiligten Beklagten stelle eine einzige geb374hrenrechtliche Angelegenheit dar. Da der Auftrag vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden sei, sei diese Angelegenheit nach den Vorschriften der Bun-desgeb374hrenordnung f374r Rechtsanw344lte zu beurteilen. Auf Seiten der Beklagten sei lediglich eine nach 247 6 Abs. 1 BRAGO erh366hte Prozessgeb374hr angefallen. Dies gel-te jedenfalls deshalb, weil sich aus dem Sitzungsprotokoll ergebe, dass der Pro- 1 - 3 - zessbevollm344chtigte der Beklagten bereits bei Vollzug des Parteiwechsels von der Beklagten zu 2 bevollm344chtigt gewesen sei. Weitere Angaben zum Sachverhalt enth344lt die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts nicht; auch das Ziel der sofortigen Beschwerde wird nicht wiedergegeben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgen die Beklagten ihre "Sachantr344ge im Verfahren der sofortigen Beschwerde (Festsetzung der beantragten Geb374hren)" weiter. 2 II. 1. Da die Beklagte zu 2 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 ihre Rechtsform identit344tswahrend von einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommandit-gesellschaft ge344ndert hat (vgl. BayObLG, NJW-RR 1998, 1565 und 2002, 1363) und seither als Shopping-Center-A. M. & L. GmbH & Co. KG firmiert, ist das Rubrum entsprechend zu berichtigen. 3 2. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde f374hrt nach 247 577 Abs. 4 S. 1 ZPO zur Aufhe-bung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, weil dessen Entscheidung nicht mit Gr374nden im Sinne der 247247 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO versehen ist. 4 Nach gefestigter Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002, IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; Beschl. v. 5. August 2002, IX ZB 51/02, NJW-RR 2002, 1571; Beschl. v. 12. Juli 2004, II ZB 3/02, NJW-RR 2005, 78 und Beschl. v. 7. April 2005, IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916) m374ssen Beschl374sse, die der Rechts-beschwerde unterliegen, den f374r die Entscheidung ma337geblichen Sachverhalt wie-dergeben (f374r Urteile vgl. auch BGH, U rt. v. 30. September 2003, VI ZR 438/02, m.w.N.). Nach 247247 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grunds344tzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht fest- 5 - 4 - gestellt hat. Fehlen tats344chliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen 334berpr374fung nicht in der Lage. Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts, die eine solche 334berpr374fung nicht erm366glichen, sind keine Gr374nde im zivilprozessualen Sin-ne. Sie begr374nden einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu ber374cksichti-gen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht. Die rechtliche 334berpr374fung des angefochtenen Beschlusses scheitert bereits daran, dass der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht erkennbar ist. Das Beschwerdegericht bezeichnet weder die zur Festsetzung angemeldeten noch die vom Landgericht festgesetzten Kosten noch teilt es mit, in welchem Umfang die Kostenfestsetzung angegriffen wurde. Auch die Kostengrundentscheidungen und der f374r die Kostenerstattung erhebliche Sachverhalt lassen sich weder der Be-schwerdeentscheidung noch dem erw344hnten Sitzungsprotokoll entnehmen. 6 - 5 - 3. Die Entscheidung 374ber die Nichterhebung der Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. 7 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 13.01.2005 - 8 O 354/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.03.2005 - 14 W 153/05 u. 154/05 -
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