BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 70/06 vom 13. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein ZPO 247 233 Fd Wird die Telefaxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang handschriftlich auf den zu versendenden Schriftsatz 374bertragen, gen374gt es zur 334berpr374fung auf m366gliche Ein-gabefehler, die gew344hlte Empf344ngernummer mit der 374bertragenen Nummer ab-zugleichen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - VersR 2005, 573). BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - LG Kassel AG Korbach - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 14. September 2006 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gew344hrt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 3.579,04 200 Gr374nde: I. Mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 23. Mai 2006 ist der Beklagte verur-teilt worden, an die Kl344gerin 3.579,04 200 nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil ist seinem Prozessbevollm344chtigten am 6. Juni 2006 zugestellt worden. Am 3. Juli 2006 hat der Beklagte Berufung zum Landgericht K. eingelegt. Mit Schriftsatz 1 - 3 - vom Montag, den 7. August 2006, hat der Beklagte die Berufung begr374ndet. Der Schriftsatz tr344gt im Kopf auf S. 1 die Telefax-Nummer des Amtsgerichts K., die jedoch als Telefax-Nummer des Landgerichts K. bezeichnet ist. Dieser Schriftsatz ist vorab per Fax am 7. August 2006 um 17.03 Uhr beim Amtsgericht K. eingegangen. Dieses hat ihn am 11. August 2006 an das Landgericht weiter-geleitet, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt kein Eingang des Originalschreibens beim Amtsgericht bekannt wurde. Das Original des Schriftsatzes ist am 9. August 2006 beim Landgericht eingegangen. Mit Verf374gung vom selben Tag wies der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Beklagten darauf hin, dass die Begr374ndung der Berufung nicht innerhalb der bis 7. August 2006 laufenden Frist, sondern erst am 9. August 2006 beim Berufungsgericht eingegangen sei und deshalb beabsichtigt sei, die Berufung gem344337 247 522 Abs. 1 ZPO zu verwer-fen. Mit Schriftsatz vom 18. August 2006, beim Berufungsgericht eingegangen am 21. August 2006 hat der Beklagte beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist zu ge-w344hren. Der bearbeitende Rechtsanwalt habe die Begr374ndung mit der aus-dr374cklichen Verf374gung diktiert, eine 334bersendung solle vorab per Telefax zur Fristwahrung erfolgen. Hierauf habe die erfahrene und zuverl344ssige Mitarbeite-rin H. 374ber dem Anschriftenfeld des Landgerichts K. den Aufdruck "per Telefax" und die folgende Telefax-Nummer angebracht. Dabei sei es zu der fehlerhaften Auswahl der Telefax-Nummer gekommen. H. habe sich bei der Ermittlung der Teilnehmernummer auf die in der Akte befindliche gerichtliche Korrespondenz verlassen; sie gehe davon aus, dass sie ein Schreiben des Amtsgerichts K. aufgeschlagen habe, was ihr aber entgangen sei. Auf weitere Verf374gung des Vorsitzenden vom 21. August 2006 hat der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten am 6. September 2006 dargelegt, nach den Organisationsvorgaben seines B374ros im Zusammenhang mit der 334bermitt-lung fristgebundener Schrifts344tze mittels Telefax sei auf dem zu versendenden 2 - 4 - Schriftsatz 374ber der Empf344ngeranschrift der Zusatz "per Telefax" und dann die jeweilige Teilnehmernummer aufzunehmen. Die B374romitarbeiterin, die den Schriftsatz angefertigt habe, sei auch f374r die 334bersendung per Telefax zust344n-dig gewesen. Nach Versendung habe die Mitarbeiterin anhand des Sendebe-richts zu kontrollieren gehabt, ob die Empf344ngernummer mit der auf dem Schriftsatz 374bereinstimme. Weiter sei zu kontrollieren gewesen, ob auf dem Sendebericht f374r die ordnungsgem344337e 334bermittlung ein "ok" angegeben sei und ob die Seitenzahl mit der des Schriftsatzes 374bereinstimme. Bei fristwahren-den Schrifts344tzen erfolge die Versendung per Fax durch Auszubildende immer unter Aufsicht der zust344ndigen Mitarbeiterin. Das Telefax und der Sendebericht w374rden zur Akte genommen. Nach Beendigung des Vorgangs lasse die Mitar-beiterin durch die Auszubildenden nochmals den Sendebericht 374berpr374fen und kontrolliere abschlie337end erneut alle Schritte. Anschlie337end werde der Schrift-satz im Original mit den notwendigen Abschriften auf den Postweg gebracht. Erst dann melde sich die Mitarbeiterin beim bearbeitenden Rechtsanwalt um mitzuteilen, dass der Schriftsatz per Fax versandt und das Original auf dem Postwege sei. Auf die Frage der Mitarbeiterin, ob die Frist im Fristenkalender gestrichen werden k366nne, erkundige sich der Anwalt, ob durch Kontrolle des Sendeberichts sichergestellt sei, dass eine ordnungsgem344337e Versendung des Faxschreibens erfolgt sei. Erst nach Best344tigung erfolge die anwaltliche Anord-nung, die Frist zu streichen. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zur374ckgewiesen und die Berufung wegen versp344te-ter Begr374ndung verworfen. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt, der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten habe den B374rokr344ften die Ermittlung der Telefax-Nummer und die Versendung des fristgebundenen Schriftsatzes durch Telefax 374bertragen, ohne n344here Vorgaben zur 334berpr374fung der zu ver-wendenden Fax-Nummer im erforderlichen Umfang zu geben. Zwar sei dem 3 - 5 - Anwalt nicht vorzuwerfen, dass er den mit einer falschen Telefax-Nummer ver-sehenen Schriftsatz vor der Versendung unterzeichnet habe. Er habe jedoch daf374r Sorge tragen m374sse, dass die per Telefax 374bermittelten Schrifts344tze auch auf die Verwendung einer zutreffenden Empf344nger-Nummer 374berpr374ft werden. Eine solche 334berpr374fung sei nicht glaubhaft gemacht. 4 Dieser Beschluss des Berufungsgerichts vom 14. September 2006 ist dem Beklagten am 20. September 2006 zugestellt worden. Am 16. Oktober 2006 hat der Beklagte Rechtsbeschwerde eingelegt und sogleich begr374ndet. II. 1. Die nach 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. Eine Entscheidung des Bundesge-richtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt den Be-klagten in seinem verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruch auf Gew344h-rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechts-staatsprinzip - Art. 20 Abs. 3 GG). Dieser verbietet es, einer Partei die Wieder-einsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfalts-pflicht ihres Prozessbevollm344chtigten zu versagen, die nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie nicht rechnen musste (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - VersR 2006, 860, 861; BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004). 5 2. Allerdings geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen ist, wenn den Prozessbevollm344chtigten des Antragstellers ein Verschulden an der Vers344u- 6 - 6 - mung der Frist trifft (247247 233, 85 Abs. 2 ZPO). Soweit es jedoch eine schuldhaft unzul344ngliche Organisation des Prozessbevollm344chtigten bei der Ausgangskon-trolle der Berufungsbegr374ndung bejaht, 374berspannt es die an die Sorgfalts-pflichten des Anwalts zu stellenden Anforderungen. 7 a) Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass der Anwalt die Telefax-334bermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes im Rahmen einer n366tigen Sicherheit gew344hrleistenden B374roorganisation einer aus-reichend ausgebildeten, zuverl344ssigen und - wenn n366tig - hinreichend 374ber-wachten Anwaltsgehilfin 374berlassen darf und die von dieser verwendete Fax-Nummer auch dann, wenn sie vor der Unterzeichnung des Schriftsatzes in die-sen eingef374gt wurde, nicht selbst auf ihre Richtigkeit 374berpr374fen muss. b) Es entspricht ferner der st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, dass ein Anwalt grunds344tzlich verpflichtet ist, f374r eine B374roorganisation zu sorgen, die eine 334berpr374fung der durch Telefax 374bermittelten fristgebundenen Schrifts344tze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empf344ngernummer hin gew344hrleis-tet. Dazu muss bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sen-debericht ausgedruckt und auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empf344n-gernummer 374berpr374ft werden (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - VersR 2005, 573; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - BGH-Report 2006, 1121; BAGE 79, 379, 382 - jeweils m.w.N.). 8 Das Berufungsgericht 374berspannt die hier dem Prozessbevollm344chtigten des Beklagten obliegende Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Organisation einer Ausgangskontrolle, wenn es eine 334berpr374fung der 334bermittlung auf Eingabe-fehler f374r nicht ausreichend h344lt und auch im hier zu entscheidenden Fall eine 334berpr374fung der richtigen Ermittlung der Telefax-Nummer verlangt. 9 - 7 - Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, dass eine 334berpr374fung hin-sichtlich der Telefax-Nummer, die sich nach Einsetzen der Nummer auf dem zu 374bermittelnden Schriftsatz darauf beschr344nkt, dass die auf dem Schriftsatz ein-gesetzte Nummer mit der zur Versendung angegebenen Nummer 374berein-stimmt, einen Fehler beim Einsetzen der Nummer auf dem Schriftsatz nicht auf-zeigen kann. Ein bei der Ermittlung der Telefax-Nummer aufgetretener Fehler kann sich in der Folge fortsetzen, wenn nicht anhand anderer Verzeichnisse gesondert 374berpr374ft wird, ob es sich bei der verwendeten Telefax-Nummer um diejenige des zust344ndigen Berufungsgerichts handelt. Aus diesem Grund ist nach st. Rspr. des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass sich die im Rahmen der Ausgangskontrolle gebotene 334berpr374fung des Sendeberichts bei einer 334ber-mittlung fristgebundener Schrifts344tze per Telefax jedenfalls dann auch darauf zu erstrecken hat, ob die zutreffende Fax-Nummer des Empfangsgerichts ange-w344hlt wurde (zuletzt BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - aaO), wenn die Fax-Nummer des Berufungsgerichts von einer B374roangestellten aus einem amtlichen Verzeichnis selbst344ndig zu ermitteln war. 10 Der hier zu entscheidende Fall ist jedoch anders gelagert. Die zur 334ber-mittlung verwendete Fax-Nummer war unmittelbar aus einem Schreiben des Berufungsgerichts in der Akte zu entnehmen und in dem zu versendenden Schriftsatz einzuf374gen. In einem solchen Fall ist das besonders hohe Ver-wechslungsrisiko, das bei der Auswahl aus elektronischen oder buchm344337ig er-fassten Dateien besteht, erheblich verringert. Das gestattet es, die Sorgfaltsan-forderungen an die Ausgangskontrolle zu verringern und eine 334berpr374fung der verwendeten Fax-Nummer auf 334bereinstimmung mit der aus der Akte entnom-menen, im Schriftsatz festgehaltenen Telefax-Nummer zu beschr344nken. In sol-chen F344llen reicht es deshalb aus, m366gliche Eingabefehler zu korrigieren, in-dem die gew344hlte Empf344nger-Nummer mit der zuvor in den Schriftsatz einge- 11 - 8 - f374gten Nummer abgeglichen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - aaO). 12 3. Der Beklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung H. vom 16. August 2006 glaubhaft gemacht, dass in der Akte Schreiben des Berufungsgerichts vorhanden waren. Dass infolge eines Versehens die Fach-angestellte die Telefax-Nummer des Amtsgerichts anstelle der des Landge-richts aus einem Schriftst374ck in der Akte ausgew344hlt und in den Schriftsatz ein-gef374gt hat, gereicht dem Prozessbevollm344chtigten des Beklagten nicht zum Verschulden. 4. Nach allem ist dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur Entscheidung 374ber die Berufung zur374ckzuverweisen, das auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwer-deverfahrens zu entscheiden haben wird. 13 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Korbach, Entscheidung vom 23.05.2006 - 3 C 365/04 (70) - LG Kassel, Entscheidung vom 14.09.2006 - 1 S 268/06 -
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