BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 70/06 vom 27. M344rz 2008 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247247 836 Abs. 3, 887, 888 Wer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer gepf344ndet und zur Einziehung 374berwiesen erhalten hat, kann aufgrund des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses weder einen Anspruch auf Vornahme von Verfah-renshandlungen im Steuerfestsetzungsverfahren gem344337 247 888 ZPO durch Haftantrag gegen den Schuldner vollstrecken noch nach 247 887 ZPO erm344ch-tigt werden, Verfahrenshandlungen des Schuldners im Steuerfestsetzungsver-fahren selbst vorzunehmen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 115/03, BGHZ 157, 195). BGH, Beschluss vom 27. M344rz 2008 - VII ZB 70/06 - LG Gie337en AG Gie337en - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Rich-terin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gie337en vom 3. Juli 2006 wird zu-r374ckgewiesen. Die Gl344ubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gr374nde: A. Die Gl344ubigerin hat eine vollstreckbare Forderung in H366he von 1.425,98 200 gegen den Schuldner. Am 15. Juli 2003 hat das Amtsgericht einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss erlassen, durch den die angebliche Forderung des Schuldners gegen das Finanzamt G. auf Erstattung von Ein-kommen- und Kirchensteuer sowie Solidarit344tszuschlag f374r die Kalenderjahre 2000 bis 2002 gepf344ndet und der Gl344ubigerin zur Einziehung 374berwiesen wur-de. 1 Die Gl344ubigerin hat urspr374nglich beantragt, sie zu erm344chtigen, das An-tragsrecht des Schuldners gem344337 247 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gegen374ber der Dritt-schuldnerin, Finanzamt G., f374r die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 auszu- 2 - 3 - 374ben und die Einkommensteuererkl344rungen zu erstellen, zu unterzeichnen und der Drittschuldnerin einzureichen sowie alle zur Anspruchsdurchsetzung not-wendigen Rechtshandlungen vorzunehmen einschlie337lich eventuell notwendi-ger Einspruchs- und Klageverfahren oder Antragsstellungen gem344337 247247 163, 227 AO. Das Amtsgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. 3 Mit der sofortigen Beschwerde hat die Gl344ubigerin nunmehr beantragt, gem344337 247 887 ZPO festzustellen bzw. anzuordnen, dass die Gl344ubigerin oder eine von ihr beauftragte dritte Person berechtigt ist, die f374r die Durchsetzung des gepf344ndeten Steueranspruchs notwendigen Rechtsmittel einzulegen und Antr344ge zu stellen, gegebenenfalls auch klageweise gegen374ber der Drittschuld-nerin geltend zu machen, um die gepf344ndeten Steuererstattungsanspr374che f374r die Veranlagungszeitr344ume 2000, 2001 und 2002 zu realisieren. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubigerin ihren in der Beschwerdeinstanz ge-stellten Antrag weiter. B. Die gem344337 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 4 I. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, auf der Grundlage des Vor-trags der Gl344ubigerin sei eine Entscheidung dar374ber, ob sie zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen etwaige Steuerbescheide erm344chtigt sei, nicht m366glich. 5 - 4 - Selbst wenn man sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs in dessen Ent-scheidung vom 12. Dezember 2003 (IXa ZB 115/03, BGHZ 157, 195) anschlie-337e, nach der unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend 247 887 ZPO de-klaratorisch die Erm344chtigung des Gl344ubigers auszusprechen sei, nunmehr die Antragsbefugnis gem344337 247 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG anstelle des Schuldners aus-zu374ben, habe die Gl344ubigerin diese Voraussetzungen nicht schl374ssig vorgetra-gen. Sie behaupte einerseits, ihr l344gen Kopien der 304nderungsbescheide f374r 2001 und 2002 vor. Andererseits bestreite sie mit Nichtwissen, dass der Schuldner die Einkommensteuererkl344rung abgegeben habe. Dies sei wider-spr374chlich. Zwar beantrage die Gl344ubigerin im Beschwerdeverfahren nur noch eine (isolierte) Erm344chtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen etwaige Steuerfestsetzungsbescheide. Ein Rechtsschutzinteresse k366nne hieran aber nur bestehen, wenn mit dem Erlass von Steuerfestsetzungsbescheiden 374ber-haupt zu rechnen sei, was nach 247 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG im vorliegenden Fall die Abgabe einer Einkommensteuererkl344rung voraussetze. Letzteres bestreite die Gl344ubigerin jedoch mit Nichtwissen. II. Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung nur im Ergebnis stand. 6 1. Zu Unrecht h344lt das Beschwerdegericht den Vortrag der Gl344ubigerin f374r widerspr374chlich. Es hat keine Feststellungen getroffen, die seine Annahme, eine Veranlagung des Schuldners werde gem344337 247 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nur auf Antrag durchgef374hrt, st374tzen. Vielmehr legt der Vortrag der Gl344ubigerin, der Schuldner habe die von ihr verlangten Gewinnermittlungen nicht 374bersandt, eine Amtsveranlagung nahe. Das Bestreiten mit Nichtwissen, dass der Schuld-ner Einkommensteuererkl344rungen abgegeben hat, steht dann nicht im Wider- 7 - 5 - spruch zu dem Vortrag, dass es f374r 2001 und 2002 bereits Steuerbescheide gebe. 8 2. Die Gl344ubigerin kann nicht zur Vornahme von Handlungen zur Durch-setzung des gepf344ndeten Anspruchs erm344chtigt werden. Zum einen fehlt es bereits an einem Titel f374r ein solches Vollstreckungsbegehren. Zum anderen scheidet eine Vollstreckung wegen einer vertretbaren Handlung im Sinne des 247 887 ZPO, die allein zu der beantragten Erm344chtigung f374hren k366nnte, von vornherein aus. a) Der IXa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings im Be-schluss vom 12. Dezember 2003 (IXa ZB 115/03, BGHZ 157, 195) in einem obiter dictum ausgef374hrt, unter bestimmten Voraussetzungen k366nne eine Er-satzvornahme bei den Verfahrenshandlungen des Steuerpflichtigen im Festset-zungsverfahren erfolgen. Denn die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG er-fordere es, dass eine effektive Zwangsvollstreckung auch in Einkommensteuer-erstattungsanspr374che von Lohnsteuerzahlern m366glich bleibe. Dies hat der IXa. Zivilsenat im Einzelnen wie folgt begr374ndet: 9 Der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss begr374nde ein gesetzliches Schuldverh344ltnis zwischen Gl344ubiger und Schuldner, zu dem die entsprechend 247 836 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO vollstreckbare Verpflichtung geh366re, den 374ber-wiesenen Steuererstattungsanspruch durch Festsetzung der Einkommensteuer zu betreiben. W344hrend der (vorl344ufigen) Unvertretbarkeit der Einkommensteu-ererkl344rung k366nne der Steuerpflichtige mit den Zwangsmitteln des 247 888 ZPO angehalten werden, seiner Erkl344rungspflicht im Interesse des Gl344ubigers nach-zukommen. 10 Im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht gen374ge es aber nicht, wenn der Gl344ubiger darauf verwiesen werde, im Festsetzungsverfahren den Ein- 11 - 6 - spruch, die Klage und m366glicherweise ein Rechtsmittel unter Umst344nden noch durch weitere, jeweils neue Vollstreckungshandlungen gegen374ber dem Steuer-pflichtigen zu erzwingen. Dies sei im Regelfall schon wegen der daf374r vorgese-henen gesetzlichen Fristen nicht durchf374hrbar. Verweigere sich der Schuldner der vollstreckungsrechtlichen Pflicht zur Einleitung und Durchf374hrung eines Festsetzungsverfahrens und k366nne ihre Erf374llung auch nach 247 888 ZPO fak-tisch nicht (mehr) erzwungen werden, d374rfe das Finanzverfahrensrecht den Gl344ubiger nicht endg374ltig hindern, anstelle des Steuerpflichtigen das Festset-zungsverfahren zu betreiben. Dann m374sse die zeitweilige Hemmung der An-tragsbefugnis des Gl344ubigers nach 247 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG enden und die un-eingeschr344nkte Einziehungsberechtigung des Gl344ubigers aufleben. Die For-menklarheit des Vollstreckungsverfahrens verlange, ein solches Aufleben voll-streckungsrechtlich mit Wirkung gegen374ber dem Schuldner und dem Dritt-schuldner festzustellen. Hierf374r biete sich das Verfahren der Ersatzvornahme (247 887 ZPO) an, in dem der Gl344ubiger vom Vollstreckungsgericht deklaratorisch erm344chtigt werden k366nne, nunmehr die Antragsbefugnis des Steuerpflichtigen gem344337 247 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG an seiner statt auszu374ben. Titel einer solchen weiteren Hilfsvollstreckung sei entsprechend 247 836 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss, weil die deklaratorische Erm344ch-tigung nur die gesetzliche 334berweisungswirkung des 247 836 Abs. 1 ZPO in Kraft setze. b) Der erkennende Senat, auf den die Zust344ndigkeit des IXa. Senats in-soweit 374bergegangen ist, h344lt an dieser Auffassung, aufgrund derer im vorlie-genden Fall die beantragte Erm344chtigung der Gl344ubigerin in Betracht zu ziehen w344re, in entscheidenden Punkten nicht fest. 12 Ob das besondere Rechtsverh344ltnis zwischen Vollstreckungsgl344ubiger und Vollstreckungsschuldner einen materiell-rechtlichen Anspruch der Gl344ubi- 13 - 7 - gerin begr374nden kann, das Steuerfestsetzungsverfahren zu betreiben, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls mangelt es an einem Vollstreckungstitel, auf den die Gl344ubigerin die hier begehrte Zwangsvollstreckung eines solchen An-spruchs durch Erm344chtigung zur Ersatzvornahme st374tzen k366nnte. Insbesondere stellt der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss in Verbindung mit 247 836 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO keine geeignete Vollstreckungsgrundlage dar. aa) 247 836 Abs. 3 ZPO ist nicht unmittelbar anwendbar. Er regelt nur die Pflichten des Schuldners, Auskunft zu erteilen und Urkunden herauszugeben. Eine Befugnis des Gl344ubigers, eine dar374ber hinausgehende Mitwirkung des Schuldners bei der Beitreibung, insbesondere rechtsgestaltende Handlungen zu verlangen und zu erzwingen, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. 14 bb) Eine entsprechende Anwendung von 247 836 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO kommt nicht in Betracht. 15 (1) Die Abgabe der Einkommensteuererkl344rung und sonstige Verfah-renshandlungen des Schuldners im Steuerfestsetzungsverfahren sind unver-tretbare Handlungen, da sie nicht durch einen Dritten vorgenommen werden k366nnen, sondern vom Willen des Schuldners abh344ngen (247 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies erschlie337t sich daraus, dass im Steuerfestsetzungsverfahren die Rechtsstellung des Steuerpflichtigen so eng mit dessen Person verbunden ist, dass ein 334bergang von Rechten und Pflichten des Steuerpflichtigen im Wege der Abtretung, Pf344ndung oder sonstigen Schuld374bernahme ausgeschlossen ist (vgl. im einzelnen BFHE 187, 1; 191, 311). Nach dieser Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die auf den auch f374r die Zivilgerichte in Zwangsvollstre-ckungssachen verbindlichen spezifischen steuerrechtlichen Besonderheiten des Steuerfestsetzungsverfahrens beruht und die auch der IXa. Zivilsenat im Ansatz nicht in Zweifel zieht, ist der Pf344ndungsgl344ubiger daher nicht befugt, gegen den 16 - 8 - Steuerbescheid des Vollstreckungsschuldners Einspruch einzulegen, Klage zu erheben oder in die prozessuale Rechtsstellung des Vollstreckungsschuldners einzutreten. 17 Sollte zivilrechtlich im Rahmen des Vollstreckungsverh344ltnisses eine Verpflichtung des Schuldners bestehen, bestimmte Verfahrenshandlungen vor-zunehmen, w344re eine Vollstreckung somit allenfalls nach 247 888 ZPO durch An-ordnung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, oder von Zwangshaft m366g-lich. Tats344chlich w344re nur die Anordnung von Zwangshaft sinnvoll, da die An-ordnung von Zwangsgeld (ohne die M366glichkeit der Ersatzzwangshaft) bei der Vollstreckung wegen einer Geldforderung von vornherein keinen Erfolg ver-spricht. Daf374r k366nnte jedoch die lediglich aus einer Analogie zu 247 836 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO hergeleitete Hilfsvollstreckung keine rechtlich tragf344hige Grundlage bieten. Dem steht n344mlich die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gew344hrleis-tete Freiheit der Person entgegen, die nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nur auf-grund eines f366rmlichen Gesetzes beschr344nkt werden darf. Die Eingriffsvoraus-setzungen m374ssen sich dabei unmittelbar und hinreichend bestimmt aus dem Gesetz selbst ergeben. Eine analoge Heranziehung materiell-rechtlicher Er-m344chtigungsgrundlagen f374r eine Freiheitsentziehung gen374gt dem strengen Ge-setzesvorbehalt aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht (BVerfGE 29, 183, 196; BVerfG, FamRZ 2007, 1874). (2) Eine Vollstreckung nach 247 887 ZPO durch Erm344chtigung des Gl344ubi-gers, die Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, ist nicht zul344ssig. Die im Steuerfestsetzungsverfahren vorzunehmenden Handlungen bleiben auch dann unvertretbar, wenn eine Vollstreckung nach 247 888 ZPO faktisch keinen Erfolg (mehr) haben kann. Der Senat erachtet es nicht als ang344ngig, diese unter gebo-tener Ber374cksichtigung ihrer sich aus dem Steuerrecht ergebenden Rechtsnatur in 334bereinstimmung mit der steuerrechtlichen Rechtsprechung zutreffend als 18 - 9 - unvertretbar erachteten Handlungen nur deshalb nunmehr als vertretbar zu be-handeln, um dem Gl344ubiger eine leichtere Vollstreckungsm366glichkeit zu er366ff-nen. 19 Die dem Gl344ubiger gew344hrte, auf eine effektive Zwangsvollstreckung ge-richtete Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG gebietet keine andere Beur-teilung. Dem grundrechtlichen Schutz des Befriedigungsrechts des Gl344ubigers im Zwangsvollstreckungsverfahren ist grunds344tzlich dadurch gen374gt, dass dem Gl344ubiger der Verm366genswert des Schuldners in dem Zustand 374berwiesen wird, in dem er sich im Vollstreckungszeitpunkt befindet, also mit allen tats344chli-chen und rechtlichen Beschr344nkungen, denen er unterliegt, auch wenn diese seinen Wert und seine Tauglichkeit zur Befriedigung des Gl344ubigers unter Um-st344nden erheblich zu mindern verm366gen. Eine solche vom Gl344ubiger hinzu-nehmende Beschr344nkung kann insbesondere darin bestehen, dass die Reali-sierbarkeit des gepf344ndeten Anspruchs von einer unvertretbaren Handlung des Schuldners abh344ngt. Zwar erm344chtigt die Forderungs374berweisung den Gl344ubi-ger grunds344tzlich zu allen im Recht des Schuldners begr374ndeten, der Befriedi-gung dienenden Ma337nahmen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1981 - VII ZR 319/80, NJW 1982, 173, 174). Dies betrifft aber nicht unvertretbare Handlun-gen, die definitionsgem344337 nicht durch einen Dritten vorgenommen werden k366n-nen. Der Gl344ubiger muss sich insoweit auf die Mitwirkung des Schuldners ver-weisen lassen; die darin liegende Erschwerung der Vollstreckung ist dem Voll-streckungsgegenstand immanent, nicht anders als eine sonstige wertmindernde Eigenschaft eines Verm366gensobjekts. Offenbleiben kann, ob im Hinblick auf einen Grundrechtsschutz f374r das Befriedigungsrecht des Gl344ubigers dessen besonderem Interesse an der Steu-erfestsetzung etwa durch Beiladung im Steuerfestsetzungsverfahren Rechnung getragen werden k366nnte, eine Frage, die nur im steuerrechtlichen Verfahren 20 - 10 - entschieden werden kann. Jedenfalls ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, in das steuerrechtliche Verfahren durch eine vollstreckungsrechtliche Erm344chti-gung des Gl344ubigers einzugreifen, der nach den Regeln des Zwangsvollstre-ckungsrechts die Rechtsgrundlage fehlt. Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Gie337en, Entscheidung vom 29.04.2006 - 40 M 30377/03 - LG Gie337en, Entscheidung vom 03.07.2006 - 7 T 226/06 -
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