BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 70/07 vom 5. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. April 2007 wird auf Kos-ten der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 25.726,89 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die seinem Vater durch die Verlegung eines Schmutzwasserkanals entstanden sind. Er st374tzt den Anspruch auf eine Vereinbarung zwischen seinen Eltern und der Beklagten (und deren verstorbenem Ehemann) vom 5. Juni 1993 und hat sich die Rechte daraus abtreten lassen. 1 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde, mit der der Kl344ger die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses er-strebt, um eine der Klage stattgebende Sachentscheidung zu erreichen. 2 - 3 - II. 3 Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei nicht ordnungsgem344337 be-gr374ndet worden, 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Das Landgericht habe die Ab-weisung der Klage auf zwei selbst344ndig tragende Gr374nde gest374tzt, zum einen darauf, dass die Vereinbarung vom 5. Juni 1993 den geltend gemachten An-spruch nicht erfasse, und zum anderen darauf, dass ein etwaiger Anspruch je-denfalls verj344hrt sei. In solch einem Fall m374sse sich die Berufungsbegr374ndung mit beiden die Klageabweisung tragenden Gr374nden auseinandersetzen. Daran fehle es. Der Kl344ger habe sich nur mit der Auslegung der Vereinbarung durch das Landgericht auseinandergesetzt, zur Verj344hrungsfrage aber nicht Stellung bezogen. III. Die nach 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechts-beschwerde ist nicht zul344ssig, da der Kl344ger keinen Zulassungsgrund (247 574 Abs. 2 ZPO) dargelegt hat. 4 1. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gekl344rt, dass eine Berufungsbegr374ndung den gesetzlichen Anforderungen nur gen374gt, wenn sie das angefochtene Urteil in allen die Entscheidung tragenden Gr374nden an-greift. Wird die Abweisung einer Klage auf mehrere selbst344ndig tragende Gr374n-de gest374tzt, muss sich der Berufungsf374hrer daher mit allen tragenden Gesichts-punkten auseinandersetzen und darlegen, warum jeder dieser Gesichtspunkte die Entscheidung nicht tr344gt. Andernfalls ist die Berufung unzul344ssig (BGHZ 143, 169, 171; Beschl. v. 18. Oktober 2005, VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285, jeweils m. w. N.). 5 - 4 - 6 Dies stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Frage, meint jedoch, es sei grunds344tzlich zu kl344ren, ob dies auch dann gilt, wenn die verschiedenen Erw344gungen eine gemeinsame Grundlage haben und die Berufungsbegr374n-dung diese gemeinsame Grundlage und die Erw344gungen hierzu angreift. Dem ist nicht zu folgen. Der Senat hat bereits entschieden, dass es bei einer auf zwei selbst344ndige Gr374nde gest374tzten klageabweisenden Entscheidung gen374gt, sich mit einer dieser Erw344gungen in der Berufungsbegr374ndung auseinanderzu-setzen, wenn damit, etwa aus Rechtsgr374nden, zugleich die andere Erw344gung zu Fall gebracht werden kann (Beschl. v. 28. Februar 2007, V ZB 154/06, NJW 2007, 1534). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, weitere Grunds344tze zu dieser Problematik aufzustellen. 2. Es besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Er w344re zwar dann gegeben, wenn die ange-fochtene Entscheidung auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG beruhte (Senat, BGHZ 151, 221, 226). Einen solchen Versto337 hat die Rechtsbeschwer-de aber nicht dargetan. Ihre Auffassung, das Berufungsgericht habe den Vor-trag des Kl344gers zum Inhalt der Vereinbarung vom 5. Juni 1993 nicht zur Kenntnis genommen, entbehrt der Angabe von Tatsachen, auf die eine solche Annahme gest374tzt werden k366nnte. Im 334brigen beruhte die Entscheidung hierauf auch nicht, da die Berufung schon aus anderen, nicht zulassungsrelevanten Gr374nden als unzul344ssig verworfen worden ist. 7 - 5 - IV. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 01.12.2006 - 16 O 288/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.04.2007 - 5 U 19/07 -
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