BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 70/07 vom 11. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 91a Eine Kostenentscheidung nach 247 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist unzul344ssig, wenn der Beklagte nicht auf die in 247 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Rechtsfolge hingewie-sen worden ist, dass das Gericht - ebenso wie im Falle der 374bereinstimmenden Erle-digungserkl344rung - 374ber die Kosten des Rechtsstreits unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss ent-scheiden wird, falls der Beklagte der Erledigungserkl344rung des Kl344gers nicht fristge-recht widerspricht. BGH, Beschluss vom 11. M344rz 2009 - VIII ZB 70/07 - LG Duisburg AG Oberhausen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst und die Richterinnen Her-manns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344ger gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 14. August 2007 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Der Beschwerdewert betr344gt bis zu 1.200 200. Gr374nde: I. Die Parteien streiten dar374ber, ob das Amtsgericht 374ber die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss nach 247 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO entscheiden durf-te. 1 Die Kl344ger haben die Beklagten als ihre ehemaligen Mieter auf Zahlung restlicher Heizkosten sowie r374ckst344ndiger Miete in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 18. April 2007 haben die Kl344ger den Rechtsstreit f374r erledigt erkl344rt. Diesen Schriftsatz hat das Amtsgericht dem Prozessbevollm344chtigten der Beklagten am 30. April 2007 mit folgendem Hinweis zugestellt: 2 "Wird der Rechtsstreit ebenfalls f374r erledigt erkl344rt? Wenn nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zugang des Schriftsatzes widerspro-chen wird, wird die Erledigung unterstellt." - 3 - Die Beklagten haben mit am 4. Juni 2007 beim Amtsgericht eingegange-nem Schriftsatz der Erledigungserkl344rung widersprochen. Das Amtsgericht hat einen Beschluss nach 247 91a ZPO erlassen und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Die hiergegen von den Beklagten fristgerecht ein-gelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht f374r begr374ndet erachtet, den erstinstanzlichen Beschluss gem344337 247 91a ZPO aufgehoben und den Rechts-streit zur Verfahrensfortf374hrung an das Amtsgericht zur374ckverwiesen. Hierge-gen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde. 3 II. Die zul344ssig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, das Amtsgericht habe nicht nach 247 91a ZPO entscheiden d374rfen. 334bereinstimmende Erledi-gungserkl344rungen l344gen nicht vor. Die Beklagten h344tten der Erledigung viel-mehr widersprochen. Dieser Widerspruch sei auch nicht deshalb unbeachtlich, weil er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Erledigungserkl344-rung der Kl344ger erfolgt sei. Denn der vom Amtsgericht beigef374gte Zusatz gen374-ge nicht den an einen Hinweis nach 247 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO zu stellenden An-forderungen. 5 Ein wirksamer Hinweis nach 247 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO erfordere, dass durch ihn klargestellt werde, dass das Gericht ohne fristgerechten Widerspruch 374ber die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Zugrundele-gung des gegebenen Sach- und Streitstandes entscheiden werde. Dies ergebe sich zwingend aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die einzige Folge, die in 247 91a ZPO enthalten sei und auf die daher mit den Worten "diese Folge" Bezug ge-nommen werden k366nne, sei die Entscheidung 374ber die Kosten durch Beschluss. Dass die Einwilligung des Beklagten in die Erledigungserkl344rung fingiert werde, werde in der Vorschrift hingegen nicht ausdr374cklich ausgef374hrt. Vielmehr erge- 6 - 4 - be sich dies allein aus der angeordneten Rechtsfolge. Insofern sei 247 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO anders formuliert als sein Regelungsvorbild 247 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Unerheblich sei, dass eine anwaltlich vertretene Partei in der Regel 374ber die Rechtswirkungen einer 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rung Kenntnis habe. 7 2. Diese Beurteilung des Beschwerdegerichts ist rechtsfehlerfrei. Wie das Landgericht zutreffend feststellt, hat das Amtsgericht zu Unrecht einen Be-schluss 374ber die Kosten gem344337 247 91a ZPO erlassen. Die Notfrist von zwei Wo-chen gem344337 247 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist durch die Zustellung des Schriftsatzes der Kl344ger, mit dem sie den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt haben, nicht in Gang gesetzt worden. Denn entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gen374gt der vom Amtsgericht erteilte Hinweis, wonach "die Erledigung unterstellt" werde, den Anforderungen des 247 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht. a) Nach der vorgenannten Vorschrift entscheidet das Gericht 374ber die Kosten durch Beschluss, wenn der Beklagte der Erledigungserkl344rung des Kl344-gers nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit deren Zustellung wider-spricht und er "zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist". Hinzuweisen ist somit auf die in 247 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Rechtsfolge, dass das Ge-richt 226 ebenso wie im Falle der 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rung 226 374ber die Kosten des Rechtsstreits unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheiden wird, falls der Beklagte der Erledigungserkl344rung des Kl344gers nicht fristgerecht wi-derspricht. 8 Dem wird der Hinweis, den das Amtsgericht den Beklagten erteilt hat, nicht gerecht. Danach soll die Fristvers344umung zur Folge haben, dass "die Er-ledigung unterstellt (wird)". Dieser sprachlich unklaren Formulierung l344sst sich 9 - 5 - allenfalls der Hinweis entnehmen, dass bei nicht fristgerechtem Widerspruch die Zustimmung der Beklagten zu der Erledigungserkl344rung der Kl344ger fingiert ("unterstellt") wird. Dies ist indessen nicht die in 247 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO gere-gelte und in Satz 2 der Vorschrift angesprochene Rechtsfolge, auf die hinzu-weisen ist, sondern lediglich deren ungeschriebene Voraussetzung. Dass die fingierte Zustimmung zu der Erledigungserkl344rung der Kl344ger zur Folge haben soll, dass das Amtsgericht 374ber die Kosten des Rechtsstreits unter Ber374cksich-tigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheiden wird, kommt in dem Hinweis auch nicht ansatzweise zum Ausdruck. b) Der Hinweis auf diese Rechtsfolge war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht deswegen entbehrlich, weil die Beklagten anwaltlich vertreten waren und ihrem Anwalt die Rechtsfolge eines nicht fristgerechten Widerspruchs bekannt war. Das Gesetz macht die Rechtsfolgenbelehrung nicht davon abh344ngig, ob die betroffene Partei anwaltlich vertreten oder beraten ist (vgl. zu 247 269 ZPO aF: BGHZ 88, 180, 184). Mit dem Gebot der Rechtsklarheit w344re es unvereinbar, wenn die Wirksamkeit einer Fristsetzung davon abh344ngig 10 - 6 - w344re, ob und gegebenenfalls wann die Partei einen Rechtsanwalt beauftragt (BGH, Urteil vom 11. Juli 1985 226 I ZR 145/83, NJW 1986, 133, unter II 1 c). Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Oberhausen, Entscheidung vom 11.06.2007 - 39 C 3558/05 - LG Duisburg, Entscheidung vom 14.08.2007 - 13 T 103/07 -
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