BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 70/08 vom 2. April 2009 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KostO 247247 147 Abs. 2, 149 Neben der Hebegeb374hr f344llt f374r die Pr374fung und Mitteilung der Kaufpreisf344lligkeit kei-ne weitere Geb374hr an. BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - V ZB 70/08 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. September 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Gesch344ftswert f374r das Verfahren der weiteren Beschwerde betr344gt 85,26 200. Gr374nde: I. Der Kostengl344ubiger (Notar) beurkundete am 24. M344rz 2004 einen Ver-trag, durch den die Beteiligte zu 2 ein Grundst374ck zum Preis von 270.000 200 an die Beteiligten zu 3 und 4 verkaufte. Der Kaufpreis sollte 374ber ein Notarander-konto abgewickelt werden; seine F344lligkeit war unter anderem von der Eintra-gung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der K344ufer und der Sicherstel-lung der Lastenfreistellung des Grundst374cks abh344ngig. Den Eintritt dieser Vor-aussetzungen hatte der Notar den Vertragsparteien schriftlich mitzuteilen. 1 In seiner Kostenberechnung vom selben Tag brachte der Notar f374r die Mitteilung der Kaufpreisf344lligkeit eine 275 Geb374hr nach 247 147 Abs. 2 KostO aus einem Gesch344ftswert von 54.000 200 in Ansatz. Sp344ter stellte er der Beteiligten 2 - 3 - zu 2 f374r die Abwicklung des Kaufpreises 374ber Notaranderkonto eine Hebege-b374hr gem344337 247 149 KostO in Rechnung. Auf Weisung der Dienstaufsichtsbeh366rde hat der Notar seine Kostenbe-rechnung vom 24. M344rz 2004 gerichtlich 374berpr374fen lassen. Das Landgericht hat sie dahin ge344ndert, dass die f374r die Mitteilung der Kaufpreisf344lligkeit ange-setzte Geb374hr von 73,50 200 nebst Umsatzsteuer entf344llt. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Notars, die das Oberlandesgericht zur374ckweisen m366chte. Es sieht sich hieran durch die Beschl374sse des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 20. Februar 1995 (JurB374ro 1995, 598), des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. November 1994 (JurB374ro 1995, 260), des Oberlandesgerichts K366ln vom 4. Februar 1991 (MittRhNotK 1991, 226) und des Kammergerichts vom 4. Februar 1986 (Rpfleger 1986, 282) ge-hindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. 3 II. Die Vorlage ist statthaft (247 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. 247 28 Abs. 2 FGG). Das vorlegende Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass f374r die Pr374fung und Mitteilung der Kaufpreisf344lligkeit neben der Hebegeb374hr gem344337 247 149 KostO keine Betreuungsgeb374hr nach 247 147 Abs. 2 KostO entstehen kann. Demgegen374ber vertreten jedenfalls das Schleswig-Holsteinische Oberlandesge-richt und das Oberlandesgericht D374sseldorf in den Vergleichsentscheidungen die Auffassung, dass die Pr374fung und Mitteilung der Kaufpreisf344lligkeit durch die Hebegeb374hr nicht abgegolten wird, sondern nach 247 147 Abs. 2 KostO geson-dert zu verg374ten ist. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. 4 - 4 - III. Die weitere Beschwerde ist zul344ssig (247 156 Abs. 2 S344tze 1 u. 2, Abs. 4 KostO), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Annahme des Beschwerdege-richts, der Kostengl344ubiger k366nne f374r die 334berwachung der Kaufpreisf344lligkeit keine Geb374hr nach 247 147 Abs. 2 KostO in Ansatz bringen, ist zutreffend und beruht damit nicht auf einer Verletzung des Rechts (247 156 Abs. 2 Satz 3 KostO). 5 1. Bei dem Geb374hrentatbestand des 247 147 Abs. 2 KostO handelt es sich um eine Auffangregelung, deren Anwendung voraussetzt, dass die Kostenord-nung f374r die betreffende T344tigkeit keine Geb374hr bestimmt und auch keine Rege-lung enth344lt, aus der sich ergibt, dass dem Notar f374r diese T344tigkeit keine ge-sonderte Geb374hr erwachsen soll (vgl. Senat, Beschl. v. 13. Juli 2006, V ZB 87/05, NJW 2006, 3428, 3429 Rdn. 8 m.w.N.). Eine derartige, die Anwendung von 247 147 Abs. 2 KostO ausschlie337ende Regelung stellt hier die Vorschrift des 247 149 KostO dar. Die 334berwachung der Kaufpreisf344lligkeit ist als Teil des Ver-wahrungsgesch344fts anzusehen und daher durch die Hebegeb374hr abgegolten. 6 2. Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, wie weit der Abgeltungsbereich der Hebegeb374hr reicht. 7 a) Nach einer Ansicht stellt die 334berwachung der F344lligkeit des Kaufprei-ses eine von der Zahlungsabwicklung 374ber ein Notaranderkonto unabh344ngige notarielle T344tigkeit dar, die nach 247 147 Abs. 2 KostO selbst344ndig zu verg374ten ist (OLG K366ln ZNotP 2008, 255, 256; OLG Schleswig JurB374ro 1995, 260; OLG D374sseldorf JurB374ro 1995, 598; Tiedtke, Notarkosten im Grundst374cksrecht, 2. Aufl., Rdn. 544; Brosette, MittRhNotK 1993, 135, 136; Schmidt, MittRhNotK 2000, 302; Klein, Rpfleger 1988, 178, 180). Die mit der Hebegeb374hr abgegolte-ne Verantwortung des Notars bestehe in der ordnungsgem344337en Verwaltung des ihm anvertrauten Geldes, insbesondere in der Feststellung der Auszah- 8 - 5 - lungsreife (OLG Schleswig JurB374ro 1995, 260). Die Pr374fung der F344lligkeit des Kaufpreises liege au337erhalb des Verwahrungsgesch344fts. Sie gehe diesem vor-aus und erfolge auch zeitlich vor dem Anfall des Geb374hrentatbestandes des 247 149 KostO. b) Eine andere Meinung nimmt dagegen an, dass neben der f374r die Kaufpreisabwicklung 374ber ein Notaranderkonto anfallenden Hebegeb374hr nach 247 149 KostO keine Betreuungsgeb374hr f374r die 334berwachung der Kaufpreisf344llig-keit in Ansatz gebracht werden kann (so OLG Zweibr374cken JurB374ro 1995, 101; OLG Hamm JurB374ro 1990, 899; OLG Oldenburg JurB374ro 1986, 429; Rohs/Wedewer, KostenO, Stand: August 2008, 247 149 Rdn. 12; Korinten-berg/Reimann, KostenO, 17. Aufl., 247 149 Rdn. 7; Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Aufl., "Hebegeb374hr" Anm. 9.2.2; Bay. Notarkasse, Streifzug durch die Kos-tenordnung, 6. Aufl., Rdn. 1197; Bund, JurB374ro 2004, 635, 636 ff.; wohl auch Filzek, JurB374ro 2005, 453, 454). Die Hebegeb374hr erfasse die gesamte mit der Erhebung, Verwahrung und Ablieferung des Geldes verbundene M374hewaltung und Verantwortlichkeit des Notars. Dazu z344hle auch die Pr374fung der F344lligkeit des Kaufpreises. Sie sei nichts anderes als die spiegelbildliche Kehrseite der - von der Hebegeb374hr abgegoltenen - 334berwachung der Auszahlungsreife und stehe damit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Hinterlegungsge-sch344ft. 9 c) Die zuletzt genannte Auffassung verdient den Vorzug. 10 aa) Die amtliche 334berschrift von 247 149 KostO ("Erhebung, Verwahrung, Ablieferung von Geld205") bringt zum Ausdruck, dass durch die Geb374hr auch die mit der Erhebung des zu verwahrenden Geldes verbundene M374hewaltung ab-gegolten wird (vgl. Korintenberg/Lappe, aaO, Orientierungshinweis zum Geset-zestext, S. 59). Hiervon ist nach dem Wortsinn nicht nur die passive Empfang-nahme des Geldes, sondern auch ein aktives Einziehen des zu hinterlegenden 11 - 6 - Betrages umfasst (vgl. dazu Bund, JurB374ro 2004, 635, 636). T344tigkeiten, die der ordnungsgem344337en Erhebung des Geldes notwendigerweise vorausgehen, sind deshalb durch die Hebegeb374hr abgegolten. Dazu z344hlt die Feststellung des Ein-tritts der Einzahlungsreife, also der von den Vertragsparteien vereinbarten Be-dingungen, bei deren Vorliegen das zu verwahrende Geld auf das Notar-anderkonto einzuzahlen ist. F374r diese Sichtweise spricht der Zweck des Verwahrungsgesch344fts. Die Kaufpreisabwicklung 374ber Notaranderkonto dient der Abwicklung des grund-s344tzlich Zug-um-Zug vorzunehmenden, bei Grundst374ckskaufvertr344gen in der praktischen Durchf374hrung aber mit vielf344ltigen Schwierigkeiten verbundenen Leistungsaustausches. Es muss erreicht werden, dass keine der Vertragspar-teien eine ungesicherte Vorleistung erbringt, ohne dass der Leistungsaustausch durch Zur374ckbehaltungsrechte beider Parteien nach 247 320 BGB blockiert wird (vgl. Senat, Beschl. v. 12. Juli 2007, V ZB 113/06, NJW 2007, 3212, 3214). Zur Bew344ltigung der technischen Abwicklungsprobleme stehen den Vertragspartei-en unterschiedliche M366glichkeiten zur Verf374gung. Ist eine direkte Kaufpreiszah-lung vorgesehen, k366nnen sie die Kaufpreisf344lligkeit und die Umschreibung des Eigentums von bestimmten, ihren jeweiligen Leistungsanspruch sichernden Voraussetzungen abh344ngig machen und den Notar mit deren 334berwachung beauftragen. Sie k366nnen, sofern ein berechtigtes Sicherungsinteresse im Sinne von 247 54a Abs. 2 BeurkG anzunehmen ist, die Kaufpreisabwicklung aber auch 374ber ein Notaranderkonto vornehmen. In diesem Fall wahrt der Notar ihr bei-derseitiges Interesse an dem Zug-um-Zug-Austausch der geschuldeten Leis-tungen im Rahmen des Hinterlegungsgesch344fts (so zutreffend OLG Celle Jur-B374ro 2005, 42, 44; OLG Hamm NJW-RR 1999, 583, 584; vgl. auch OLG Hamm DNotZ 2000, 379, 380 f. sowie Winkler, BeurkG, 16. Aufl., 247 54a Rdn. 66). 12 Auf den Kaufpreis bezogene notarielle 334berwachungst344tigkeiten sind deshalb immer dann als von der Hebegeb374hr abgegoltener Teil des Verwah- 13 - 7 - rungsgesch344fts anzusehen, wenn sie der Abwicklung des Leistungsaustau-sches dienen. Das ist f374r die Pr374fung der Auszahlungsreife des Kaufpreises, die den K344ufer vor einer ungesicherten Vorleistung sch374tzt, anerkannt (vgl. OLG Schleswig JurB374ro 1995, 260, OLG D374sseldorf JurB374ro 1992, 823; OLG Hamm JurB374ro 1987, 421; OLG Oldenburg JurB374ro 1984, 272; Korintenberg/Reimann, KostO, 17. Aufl., 247 149 Rdn. 7), gilt aber auch f374r eine dem Notar auferlegte Feststellung der Einzahlungsreife des Kaufpreises. Auch diese Pr374fung dient der Sicherstellung des Zug-um-Zug durchzu-f374hrenden Leistungsaustausches. Anders als bei einer direkten Leistung an den Verk344ufer muss der K344ufer, der den Kaufpreis auf ein Notaranderkonto einzahlt, zwar nicht bef374rchten, eine ungesicherte Vorleistung an den Verk344ufer zu erbringen. Sein Interesse, im Gegenzug das Eigentum an dem gekauften Grundst374ck zu erlangen, wird bei der Abwicklung 374ber ein Notaranderkonto durch die notarielle Pr374fung der Auszahlungsreife gewahrt. Die Feststellung der F344lligkeit des Kaufpreises verhindert aber, dass er den Kaufpreis fr374her als ver-einbart zahlen muss. Dass dahinter das wirtschaftliche Interesse des K344ufers steht, den Kaufpreis nicht vorzeitig zu finanzieren oder nicht auf Zinseink374nfte zu verzichten (vgl. OLG D374sseldorf JurB374ro 1995, 598, 599; Klein, Rpfleger 1988, 178, 180; Schmidt, MittRhNotK 2000, 302, 303), l344sst den Zusammen-hang von F344lligkeitsmitteilung und Sicherstellung des gegenseitigen Leistungs-austausches nicht entfallen. Denn der Wunsch, Zinssch344den zu vermeiden, die im Fall einer verfr374hten Kaufpreiszahlung drohen, ist nur Ausdruck des rechtli-chen Interesses, keine (nicht vereinbarte) Vorleistung erbringen zu m374ssen. 14 bb) Dass die gleiche T344tigkeit - die Pr374fung der Kaufpreisf344lligkeit - als eigenst344ndiges, gem344337 247 147 Abs. 2 KostO gesondert zu verg374tendes Ge-sch344ft zu behandeln ist, wenn der K344ufer den Kaufpreis direkt an den Verk344ufer zahlt (vgl. Senat, BGHZ 163, 77, 79), schlie337t es nicht aus, sie bei Abwicklung des Kaufpreises 374ber Notaranderkonto als Teil des Verwahrungsgesch344fts an- 15 - 8 - zusehen (a.A. OLG Schleswig JurB374ro 1995, 260, 261). Die unterschiedliche Handhabung erkl344rt sich daraus, dass die Kaufpreisabwicklung im Fall der Ver-wahrung von beiden Parteien (vgl. Eylmann/Vaasen/Hertel, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., 247 54a BeurkG Rdn. 31 sowie OLG Frankfurt JurB374ro 1989, 1141, 1142) vollst344ndig in die Hand des Notars gelegt und daher einheitlich 374ber die Hebe-geb374hr verg374tet wird (so auch OLG Hamm NJW-RR 1999, 583, 584). Bei einer Direktzahlung nehmen die Parteien dagegen mit der - im Interesse des K344ufers liegenden - F344lligkeits374berwachung und der - dem Schutz des Verk344ufers die-nenden - Kaufpreis374berwachung zwei "Einzelleistungen" des Notars in An-spruch, die zwei voneinander unabh344ngige Geb374hren nach 247 147 Abs. 2 KostO ausl366sen (vgl. Senat, BGHZ 163, 77). cc) Schlie337lich spricht gegen die Einbeziehung der F344lligkeits374berwachung in den Abgeltungsbereich der Hebegeb374hr nicht, dass die Pr374fung der Einzah-lungsvoraussetzungen vor Beginn des Verwahrungsgesch344fts und damit zeitlich vor dem Anfall des Geb374hrentatbestands des 247 149 KostO erfolgt (so aber OLG D374sseldorf JurB374ro 1995, 598, 599; Brosette, MittRhNotK 1993, 135, 136). Unter-bleibt die Abwicklung 374ber Notaranderkonto infolge einer nachtr344glichen Vereinba-rung der Parteien, hat der Notar aber bereits den Eintritt der F344lligkeitsvorausset-zungen mitgeteilt, ist er nicht gehindert, f374r diese T344tigkeit eine Betreuungsgeb374hr nach 247 147 Abs. 2 KostO in Ansatz zu bringen (vgl. OLG Zweibr374cken JurB374ro 1995, 101; Bund, JurB374ro 2004, 635, 637). 16 IV. Einer Entscheidung 374ber die gerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde (247 156 Abs. 5 Satz 2, 247 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO) bedarf es nicht. Eine Ent-scheidung 374ber die Erstattung au337ergerichtlicher Kosten gem344337 247 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, 247 13a Abs. 1 FGG ist nicht veranlasst, da sich die Kostenschuldner an 17 - 9 - dem Verfahren der weiteren Beschwerde nicht beteiligt haben. Die Festsetzung des Gesch344ftswerts beruht auf 247 131 Abs. 2, 247 30 Abs. 1 KostO. Kr374ger Klein Stresemann RiBGH Dr. Czub ist wegen Roth Urlaubs verhindert zu unter- schreiben. Kr374ger Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 08.09.2006 - 19 T 53/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.05.2008 - 8 W 435/06 -
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