BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 70/08 vom 10. M344rz 2011 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 850f Abs. 2 Sowohl die Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs auf Zahlung von Verzugszin-sen als auch wegen der Anspr374che auf Erstattung von Prozesskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung unterf344llt dem Vollstreckungsprivileg des 247 850f Abs. 2 ZPO, wenn diese Anspr374che Folgen der vors344tzlich begangenen unerlaubten Hand-lung sind. BGH, Beschluss vom 10. M344rz 2011 - VII ZB 70/08 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers wird der Beschluss der 55. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Gr374nde: I. Der Gl344ubiger hat am 19. Mai 2008 einen Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschluss erwirkt, durch den unter anderem die angeblichen Anspr374che des Schuldners auf Zahlung der nach dem Sozialgesetzbuch f344llig werdenden laufenden Geldleistungen gegen den Drittschuldner zu 1 gepf344ndet und dem Gl344ubiger zur Einziehung 374berwiesen worden sind. 1 Der Gl344ubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Vers344umnisurteil des Amtsgerichts N. vom 4. Januar 2008 unter anderem we-gen 102,09 200 Hauptforderung, au337ergerichtlicher Schadenskosten in H366he von 17 200, au337ergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in H366he von 39 200 und Zinsen 2 - 3 - hieraus, aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts N. vom 27. Februar 2008 wegen festgesetzter Kosten des Hauptsacheverfahrens in H366he von 112,75 200 nebst Zinsen und wegen Kosten der Zwangsvollstreckung. 3 Unter Ziffer 2 des Vers344umnisurteils wird festgestellt, dass der Beklagte die Forderung aus vors344tzlicher unerlaubter Handlung schuldet. 4 Den Antrag des Gl344ubigers, den unpf344ndbaren Betrag gem344337 247 850f Abs. 2 ZPO auf die jeweilige gesetzliche Gr366337e gem344337 247247 20, 22 SGB II je Mo-nat festzusetzen, hat das Vollstreckungsgericht zur374ckgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gl344ubigers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gl344ubi-ger seinen Antrag weiter. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Be-schwerdegericht. 5 1. Das Beschwerdegericht f374hrt aus, die Erh366hung des pf344ndbaren Be-trages nach 247 850f Abs. 2 ZPO komme nicht in Betracht, weil es sich bei dem vollstreckbaren Titel um ein Vers344umnisurteil handele, das weder Tatbestand noch Entscheidungsgr374nde enthalte. Dem Vollstreckungsgericht sei es daher nicht m366glich, die Voraussetzungen des Vollstreckungsprivilegs (Zwangsvoll-streckung wegen einer Forderung aus einer vors344tzlich begangenen unerlaub-ten Handlung) zu 374berpr374fen. Es hat auf die Ausf374hrungen des Amtsgerichts Bezug genommen. Dieses meint, bei Vers344umnisurteilen sei das Vollstre- 6 - 4 - ckungsgericht nicht an die Entscheidung des Prozessgerichts gebunden, weil keine materiell-rechtliche Befassung des Prozessgerichts stattfinde; die rechtli-che Einordnung beruhe allein auf einseitigen, vor der Titulierung nicht oder nur auf Schl374ssigkeit gepr374ften Angaben des Gl344ubigers. Die Berechtigung zum erweiterten Vollstreckungszugriff sei ausschlie337lich durch das Prozessgericht zu beurteilen; diese Pr374fung k366nne nicht durch die blo337e Behauptung, der An-spruch ergebe sich aus unerlaubter Handlung, ersetzt werden. Wolle der Gl344u-biger dies verhindern, m374sse er Titel dieser Art vermeiden oder titelerg344nzende Feststellungsklage erheben. 2. Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 7 a) Die Vorschrift des 247 850f Abs. 2 ZPO erweitert den Zugriff des Gl344ubi-gers auf das Arbeitseinkommen des Schuldners, wenn er wegen eines An-spruchs aus einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt. Der Schuldner soll in diesen F344llen bis zur Grenze seiner Leistungsf344higkeit auch mit den Teilen seines Arbeitseinkommens einstehen, die ihm sonst nach der Vorschrift des 247 850c ZPO zu belassen w344ren. 334ber die Herabsetzung des unpf344ndbaren Betrages entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gl344ubigers. Allerdings ist es nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, auch 374ber das Vorliegen eines Anspruchs aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung zu entscheiden. Insoweit ist es an die Auffassung des Prozessge-richts gebunden. Um den Nachweis f374r die Vollstreckungsprivilegierung zu erbringen, hat der Gl344ubiger dem Vollstreckungsgericht daher einen Titel vorzu-legen, aus dem sich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - der deliktische Schuldgrund und der von 247 850f Abs. 2 ZPO vorausgesetzte Grad des Ver-schuldens ergeben; eine davon abweichende Beurteilung ist dem Vollstre-ckungsgericht versagt (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663 = Rpfleger 2005, 370). 8 - 5 - b) Nach diesen Grunds344tzen hat der Senat bereits entschieden, dass durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides der Nachweis einer Forde-rung aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung f374r das Vollstreckungs-privileg des 247 850f Abs. 2 ZPO durch den Gl344ubiger nicht gef374hrt werden kann (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05, aaO). Ob dies in gleicher Weise auch f374r ein Vers344umnisurteil gilt, das weder Tatbestand noch Entschei-dungsgr374nde enth344lt (bejahend: LG Frankenthal, Rpfleger 2006, 29; Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 850f Rn. 9; verneinend: OLG Stuttgart, OLGReport 2000, 255; Musielak/Becker, ZPO, 6. Aufl., 247 850f Rn. 10; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 161/05, NZI 2006, 593 = Rpfleger 2006, 617), muss der Senat im vorliegenden Fall nicht entscheiden. Denn das Vers344umnisurteil des Amtsgerichts N. vom 4. Januar 2008 enth344lt im Tenor un-ter Ziffer 2 die Feststellung, dass der Beklagte die Forderung aus vors344tzlicher unerlaubter Handlung schuldet. Diese Feststellung des Prozessgerichts bindet das Vollstreckungsgericht (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05, aaO) Sie gen374gt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts f374r den Nach-weis der Voraussetzungen des 247 850f Abs. 2 ZPO. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist es unsch344dlich, dass das Vers344umnisurteil lediglich auf eine Behauptung des Gl344ubigers gest374tzt wird. Anders als beim Vollstre-ckungsbescheid (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05, aaO Rn. 10) findet eine Schl374ssigkeitspr374fung aufgrund der vorgetragenen an-spruchsbegr374ndenden Tatsachen statt, 247 331 Abs. 2 ZPO. Ein auf dieser Grundlage ergangenes Urteil ist eine ausreichende Legitimation f374r eine Bin-dung des Vollstreckungsgerichts. 9 Die Feststellung bezieht sich erkennbar auf alle Schadenspositionen, die im Tenor unter Ziffer 1 genannt sind. Dem steht die Formulierung "die Forde-rung" im Singular nicht entgegen, denn die unter Ziffer 1 mit aufgef374hrten au-337ergerichtlichen Schadenskosten in H366he von 17 200 sind wie die Hauptforderung 10 - 6 - in H366he von 102,09 200 ausschlie337lich aus der Anspruchsgrundlage der unerlaub-ten Handlung geschuldet und von der Formulierung ebenfalls erfasst. 11 c) Ob auch die Zwangsvollstreckung wegen der durch den Kostenfest-setzungsbeschluss titulierten Prozesskosten nebst Zinsen und wegen der Kos-ten der Zwangsvollstreckung (247 788 ZPO) der Privilegierung des 247 850f Abs. 2 ZPO unterf344llt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. aa) So wird die Auffassung vertreten, das Vollstreckungsprivileg des 247 850f Abs. 2 ZPO finde wegen der engen materiell-rechtlichen Verbindung auch auf die Vollstreckung wegen des Zinsanspruchs (LG Stuttgart, Rpfleger 2005, 38 und InVo 2005, 281; KG, Rpfleger 1972, 66 zu 247 67 Abs. 2 Nr. 5 BVersG), der Prozesskosten (LG Saarbr374cken, JurB374ro 2006, 380; LG Ellwangen, JurB374ro 2003, 660; LG Dortmund, Rpfleger 1989, 75; M374nchKommZPO/Smid, 3. Aufl., 247 850f Rn. 14) oder der Vollstreckungskosten (Z366ller/St366ber, aaO Rn. 8; Musielak/Becker, aaO Rn. 9; M374nchKommZPO/ Smid, aaO Rn. 14) Anwendung. Es handele sich um ad344quate Folgen der uner-laubten Handlung. 12 bb) Die Gegenmeinung (betreffend die Zinsen: LG Ellwangen, JurB374ro 2003, 660; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., 247 850f Rn. 8; M374nchKommZPO/ Smid, aaO Rn. 14; St366ber, Forderungspf344ndung, 15. Aufl., Rn. 1191; Musielak/ Becker, aaO Rn. 9; betreffend die Prozess- und Zwangsvollstreckungskosten: LG Hannover, Rpfleger 1982, 232; Z366ller/St366ber, aaO Rn. 8) geht demgegen-374ber auf der Grundlage einer am Wortlaut orientierten engen Auslegung davon aus, dass Verzugszinsen und Prozesskosten aus einem anderen Rechtsgrund als aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung geschuldet werden und deshalb nicht 247 850f Abs. 2 ZPO unterfielen. 13 - 7 - cc) Der Senat schlie337t sich der erstgenannten Meinung an. Sowohl die Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen als auch wegen der Anspr374che auf Erstattung von Prozesskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung unterf344llt dem Vollstreckungsprivileg des 247 850f Abs. 2 ZPO, wenn diese Anspr374che Folgen der vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung sind. 14 Der Gesetzgeber wollte dem Gl344ubiger eines Anspruchs aus einer vor-s344tzlich begangenen unerlaubten Handlung eine Vorzugsstellung bei der Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Schuldners einr344umen. Damit sollte einem Grundgedanken unseres Rechts entsprochen werden, der unter anderem nach 247 393 BGB f374r das Recht der Aufrechnung gilt (BT-Drucks. 3/415 unter IV 5). Zu 247 393 BGB ist allgemeine Meinung, dass der Zweck des Gesetzes es rechtfertigt, das dort geregelte Aufrechnungsverbot auf Anspr374che auf Erstattung von Folgesch344den eines vors344tzlichen Delikts wie etwa Kosten-erstattungsanspr374che oder Anspr374che auf Verzugszinsen auszudehnen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 67/10, WM 2011, 131 m.w.N.). Eine gleicherma337en funktional wie systematisch indizierte Parallele bietet 247 302 Nr. 1 InsO (PG/Ahrens, 247 850f Rn. 35). Zu dieser Ausnahmeregelung der Rest-schuldbefreiung bei Anspr374chen aus vors344tzlich begangener unerlaubter Hand-lung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch die durch die unerlaub-te Handlung verursachten Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten nicht an der Restschuldbefreiung teilnehmen (BGH, Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 67/10, WM 2011, 131). Er hat dazu ausgef374hrt, dass der Schutz des gesch344digten Gl344ubigers unvollst344ndig bliebe, wenn man nur die Hauptforde-rung, nicht aber auch die durch die Handlung verursachten Nebenforderungen von der Restschuldbefreiung ausnehme. 15 - 8 - Auch unter Ber374cksichtigung des Umstands, dass die Restschuldbefrei-ung den durch eine vors344tzlich begangene unerlaubte Handlung gesch344digten Gl344ubiger h344rter trifft als die Versagung einer Erh366hung des pf344ndbaren Be-trags, besteht kein Anlass, dies insoweit anders zu sehen. Ma337geblich ist die gesetzgeberische Wertung, die den Gl344ubiger umfassend sch374tzen will. 247 850f Abs. 2 ZPO will dem Gl344ubiger die Kompensation erleichtern und es besteht kein Anlass, abweichend von vergleichbaren Regelungen mit 344hnlicher Intenti-on die durch die vors344tzlich begangene unerlaubte Handlung entstandenen Fol-gekosten nicht in den Regelungsbereich der Norm einzubeziehen. Die Pflicht des Schuldners, entstandenen Schaden wieder gut zu machen, besteht nicht nur hinsichtlich des Schadensersatzanspruches selbst, sondern auch bez374glich der Folgesch344den wie Kostenerstattungsanspr374che f374r die Durchsetzung und Verzugszinsen f374r versp344tete Zahlung, die eng mit der sch344digenden Handlung zusammenh344ngen. Sie stammen ebenfalls "aus" einer unerlaubten Handlung, sind also Bestandteil des Hauptanspruchs aus unerlaubter Handlung, auch wenn die Anspruchsgrundlage aus Verzug oder prozessualer bzw. materieller Kostenerstattung folgt. 16 dd) Aus 247 788 Abs. 1 ZPO l344sst sich f374r den Anspruch auf Erstattung der Zwangsvollstreckungskosten nichts Gegenteiliges herleiten. Die Vorschrift be-sagt lediglich, dass die Kosten der Vollstreckung, ohne gesondert tituliert zu sein, zugleich mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden k366nnen. Welche Verm366gensgegenst344nde des Schuldners dieser Zwangsvollstreckung unterlie-gen, regelt die Norm nicht (KG, Rpfleger 1972, 66). 17 ee) Nichts anderes folgt daraus, dass die Vollstreckungsprivilegierung nach 247 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gesetzliche Unterhaltsanspr374che des Gl344u-bigers, nicht aber den prozessualen Kostenerstattungsanspruch umfasst (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 65/08, FamRZ 2009, 1483 f.). 18 - 9 - Hinter der durch 247 850d Abs. 1 ZPO f374r gesetzliche Unterhaltsanspr374che angeordneten Herabsetzung der Pf344ndungsfreigrenzen steht das gesetzgeberi-sche Anliegen, den Gl344ubiger, der seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann, nicht auf die staatliche Sozialf374rsorge zu verweisen. Stattdessen soll er privile-giert Zugriff auf das Arbeitseinkommen des ihm gegen374ber unterhaltspflichtigen Schuldners nehmen d374rfen (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 11/05, FamRZ 2005, 1564, 1565). An diesem Privileg nimmt die Zwangsvollstreckung wegen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht teil, weil insoweit kein Bed374rfnis besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 65/08 aaO Rn. 11). 19 Schutzzweck des 247 850f Abs. 2 ZPO ist dagegen das vom besonderen Unrechtsgehalt der Forderungen aus vors344tzlich begangener unerlaubter Hand-lung getragene Ausgleichsinteresse. Hinter der durch 247 850f Abs. 2 ZPO nach dem Ermessen des Vollstreckungsgerichts erm366glichten Herabsetzung der Pf344ndungsfreigrenzen steht das gesetzgeberische Anliegen, dass der Schuld-ner f374r vors344tzlich begangene unerlaubte Handlungen bis zur Grenze seiner Leistungsf344higkeit einzustehen hat. Der Schuldner soll somit den gesamten ent-standenen Schaden mit der erforderlichen Anstrengung ersetzen. Es ist kein Grund ersichtlich, dem Schuldner durch einschr344nkende Auslegung des 247 850f Abs. 2 ZPO einen Schutz angedeihen zu lassen, den er nicht verdient. 20 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen. Eine abschlie337ende Entscheidung des Senats ist nicht m366glich, 247 577 Abs. 5 ZPO. Das Beschwerdegericht hat, von seinem Standpunkt aus konsequent, sein Ermessen nach 247 850f Abs. 2 ZPO nicht ausge374bt und keine Feststellungen dazu getroffen, wie viel dem Schuldner f374r seinen notwendigen Unterhalt und zur Erf374llung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu belassen ist. Die Aufhebung und Zur374ck- 21 - 10 - verweisung gibt ihm Gelegenheit, dies nachzuholen. Dabei wird das Beschwer-degericht auch zu 374berpr374fen haben, aus welchem Rechtsgrund die Position "unverzinsliche Kosten 44 200" geschuldet wird und ob diese ebenfalls unter das Privileg des 247 850f Abs. 2 ZPO f344llt. Kniffka Kuffer Bauner Eick Leupertz Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 19.05.2008 - 712 M 125363/08 - LG Hannover, Entscheidung vom 11.07.2008 - 55 T 53/08 -
Full & Egal Universal Law Academy