BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 70/09 vom 20. April 2010 in dem Rechtsstreit - - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 25. August 2009 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 693,83 200 Gr374nde: Der Kl344ger hat wegen 344rztlicher Fehlbehandlung Ersatz immateriellen Schadens begehrt. Die Beklagte ist Tr344gerin eines Krankenhauses, das in der Rechtsform einer GmbH gef374hrt wird. Alleingesellschafterin ist die Region H. , eine kommunale Gebietsk366rperschaft. 1 Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und der Beklagten 60 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2008 hat es die von der Beklagten an den Kl344ger zu erstattenden Kosten auf 877,69 200 nebst Zinsen festgesetzt. Der Anlage zu dem Kostenfestsetzungsbe-schluss zufolge sind hierin 693,83 200 Gerichtskosten enthalten; diese setzen sich gem344337 Kostenrechnung vom 17. Oktober 2008 zusammen aus Verfahrensge-b374hren sowie Zeugen- und Sachverst344ndigenauslagen. 2 - - 3 Die gegen die Festsetzung der Gerichtskosten im Kostenfestsetzungs-beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte eine Herabsetzung der von ihr an den Kl344ger zu erstattenden Kosten auf 183,86 200 nebst Zinsen. Sie macht geltend, sie sei als gemeinn374tzige GmbH, deren Alleingesellschafterin als kommunale Gebietsk366rperschaft von den Ge-richtsgeb374hren befreit sei, nach 247 2 GKG und nach 247 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG ebenfalls von der Zahlung von Gerichtsgeb374hren befreit. Mit dem Betrieb von Krankenh344usern werde die Region H. in Erf374llung einer 366f-fentlich-rechtlichen Aufgabe (247 1 Nds. KHG) t344tig, die sie durch die Beklagte als ihre 100%ige Tochter wahrnehme. Deshalb sei auch diese von der Tragung von Gerichtsgeb374hren vollst344ndig befreit. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Beschwerdegericht eine Befreiung der Beklagten von der Zahlung der Gerichtskosten und -geb374hren verneint. 4 1. Eine Kostenbefreiung der von der Region H. als Alleingesell-schafterin betriebenen beklagten GmbH nach 247 2 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt nicht in Betracht. Insoweit fehlt es bereits an einer Kostenfreiheit der Gebiets-k366rperschaft Region H. . Diese ist als Gemeindeverband aus den Ge-meinden des Landkreises H. und der Landeshauptstadt H. ge-bildet worden (247 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes 374ber die Region H. vom 5. Juni 2001, Nds. GVBl. S. 348). Ein Gemeindeverband genie337t indessen kei-ne Kostenfreiheit nach 247 2 Abs. 1 Satz 1 GKG, denn diese Vorschrift erfasst 5 - - 4 ihrem Wortlaut nach nur den Bund und die L344nder sowie die nach Haushalts-pl344nen des Bundes oder eines Landes verwalteten 366ffentlichen Anstalten und Kassen. Eine erweiternde Auslegung ist nicht geboten (BGH, Beschluss vom 5. Mai 1977 - VII ZR 181/76 - NJW 1977, 2317; vgl. auch OLG Hamm, Rpfleger 1983, 503, 504). Eine Kostenbefreiung einer von dem Gemeindeverband als Alleingesellschafter gef374hrten Kapitalgesellschaft - wie es die Beklagte ist - kann aus 247 2 Abs. 1 Satz 1 GKG erst recht nicht hergeleitet werden. 2. Eine Geb374hrenbefreiung der Beklagten folgt auch nicht daraus, dass die Region H. nach nieders344chsischem Landesrecht teilweise geb374h-renbefreit ist. Von der in 247 2 Abs. 1 Satz 1 GKG getroffenen Regelung bleiben nach 247 2 Abs. 3 Satz 2 GKG landesrechtliche Vorschriften unber374hrt, die in wei-teren F344llen eine sachliche oder pers366nliche Befreiung von Kosten gew344hren. So bestimmt 247 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes 374ber Geb374hrenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. April 1973 (Nds. GGebBefrG, Nds. GVBl. S. 111), dass vor den ordentlichen Gerichten in Zivil-sachen Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschl374sse des 366f-fentlichen Rechts von der Zahlung der Geb374hren befreit sind, soweit die Ange-legenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. 304hnliche Bestimmun-gen finden sich in der Kostengesetzgebung anderer Bundesl344nder bzw. Stadt-staaten (334bersicht bei Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., 247 2 GKG, Rn. 15). Bedienen sich die genannten 366ffentlich-rechtlichen Gebietsk366rperschaften zur Erf374llung ihrer Aufgaben - wie hier der Krankenhausversorgung - indessen einer privatrechtlichen Form, erstreckt sich die landesrechtlich angeordnete Geb374h-renfreiheit nicht auf den privaten Rechtstr344ger. 6 a) Die Frage, ob ein von einer Kommune als Alleingesellschafterin in der Rechtsform einer (gemeinn374tzigen) GmbH betriebenes Krankenhaus gem344337 247 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG (oder einer entsprechenden Norm anderer 7 - - 5 Landeskostengesetze) geb374hrenbefreit ist, wird in der Rechtsprechung der In-stanzgerichte allerdings unterschiedlich beurteilt. 8 aa) Das Landgericht Braunschweig (Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 12 T 1156/04 - juris) und der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle (Be-schluss vom 9. Januar 2007 - 23 W 35/06 - juris) bejahen eine Gerichtsgeb374h-renbefreiung mit der Begr374ndung, gem344337 247 108 Abs. 3 NGO sei der gemeindli-che Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens auch dann nicht Ge-genstand einer wirtschaftlichen Bet344tigung der Gemeinde, wenn hierf374r eine private Rechtsform gew344hlt werde. Im 334brigen lasse sich die GmbH trotz ihrer formalrechtlichen Eigenst344ndigkeit ohne durchgreifende Bedenken unter den Begriff der Gemeinde subsumieren, weil insoweit jedenfalls eine wirtschaftliche Identit344t bestehe (OLG Celle, aaO, Rn. 5). Auf den Gesichtspunkt, dass Kran-kenh344user unabh344ngig davon, in welcher Rechtsform sie betrieben w374rden, nicht wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden oder Gemeindeverb344nde seien, stellen auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (GesR 2007, 602) und das Oberlandesgericht Stuttgart (OLGR 2009, 35 f.) - jeweils zu 247 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG Baden-W374rttemberg - sowie das Oberlandesgericht Naumburg (Be-schluss vom 22. Oktober 2001 - 13 W 235/01 - juris) - zu 247 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA - ab. bb) Demgegen374ber sind der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLGR 2009, 1028) und das Oberlandesgericht Braunschweig (OLGR 2008, 954 f.) der Auffassung, es komme insoweit nicht auf die Frage an, ob der Be-trieb eines Krankenhauses zur wirtschaftlichen Bet344tigung einer Gemeinde z344h-le. Kapitalgesellschaften des privaten Rechts seien in 247 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG nicht aufgef374hrt. Diese Vorschrift enthalte eine abschlie337ende Auf-z344hlung und sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. 9 - - 6 b) Der Senat schlie337t sich der letztgenannten Auffassung an. F374r diese spricht der klare Gesetzeswortlaut, der nur die kommunalen Gebietsk366rper-schaften als solche, nicht aber von diesen - in welcher Rechtsform auch im-mer - betriebene Unternehmen nennt. Aus dem Gesamtzusammenhang des 247 1 Abs. 1 Nds. GGebBefrG ergibt sich zudem, dass die Geb374hrenbefreiung auf (bestimmte) juristische Personen des 366ffentlichen Rechts beschr344nkt sein soll. So hat die Geb374hrenfreiheit nach 247 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Nds. GGebBefrG zur Voraussetzung, dass die dort genannten Kirchen, Universit344ten, Forschungs-einrichtungen usw. die Rechtsstellung einer K366rperschaft, Anstalt bzw. Stiftung des 366ffentlichen Rechts haben; bei den in Nr. 4 aufgez344hlten vier kirchlichen Einrichtungen (Allgemeiner Hannoverscher Klosterfonds, Stiftung Braunschwei-gischer Kulturbesitz, Domstrukturfonds Verden und Hospitalfonds St. Benedikti in L374neburg) handelt es sich s344mtlich um 366ffentlich-rechtliche Stiftungen. Ein Wille des Landesgesetzgebers, auch juristische Personen des Privatrechts an der Geb374hrenbefreiung teilhaben zu lassen, kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden. Ein solcher Wille ergibt sich auch nicht aus der Gesetzes-begr374ndung. Danach war Regelungszweck dieses Gesetzes die Rechtsverein-heitlichung angesichts zuvor bestehender unterschiedlicher regionaler Vor-schriften des Geb374hrenbefreiungsrechts in Niedersachsen (Landtagsdrucksa-che 7/429, S. 6). 247 1 Abs. 1 Nr. 2 GGebBefrG bezweckte dabei im Anschluss an das Preu337ische Gerichtskostengesetz und das Braunschweigische Kostenge-setz - in denen eine sachliche Geb374hrenfreiheit f374r einzelne Rechtsgesch344fte statuiert war, die Aufgaben der Gemeinde betrafen - nunmehr eine allgemeine Geb374hrenfreiheit der Gemeinden und Gemeindeverb344nde, soweit es sich nicht um Angelegenheiten ihrer wirtschaftlichen Unternehmen handelt (Landtags-drucksache 7/429, S. 7). Die in der Gesetzesbegr374ndung angesprochene Rege-lung der Geb374hrenfreiheit f374r Amtshandlungen nach 247 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG (Landtagsdrucksache 7/429, S. 7) betrifft ebenfalls ausschlie337lich juristische 10 - - 7 Personen des 366ffentlichen Rechts. Auch dies spricht daf374r, dass der Landesge-setzgeber in 247 1 Abs. 1 Nr. 2 GGebBefrG lediglich solche juristischen Personen beg374nstigen wollte. 11 Aus dem in 247 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG enthaltenen Zusatz "soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft" folgt nicht etwa, dass eine - nach den Vorschriften des Kommunalrechts zu beurteilende - Einstufung der Krankenhausversorgung als nicht wirtschaftliche Bet344tigung der kommunalen Gebietsk366rperschaften automatisch zu einer Geb374hrenfreiheit des Krankenhausbetreibers ungeachtet dessen Rechtsform f374hrt. Der Zusatz ordnet vielmehr eine sachliche Einschr344nkung der f374r Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschl374sse des 366ffentlichen Rechts statuierten pers366nli-chen Privilegierung dahin ein, dass Gegenstand des Rechtsstreits eine nicht wirtschaftliche Bet344tigung einer dieser Gebietsk366rperschaften bilden muss (Landtagsdrucksache 7/429, S. 7; OLG Braunschweig, aaO, S. 955). Vorlie-gend fehlt es dagegen schon an der ersten Voraussetzung, dass es sich bei dem Geb374hrenschuldner 374berhaupt um eine der genannten Gebietsk366rper-schaften handelt. Auf die Frage, ob die Angelegenheit im Streitfall eine nicht wirtschaftliche Bet344tigung betrifft, kommt es deshalb nicht mehr an. Eine Auslegung des 247 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG, die den Anwen-dungsbereich der Vorschrift 374ber ihren Wortlaut hinaus jedenfalls dann auf Pri-vatrechtssubjekte ausdehnt, wenn diese wirtschaftlich mit einer der in der Vor-schrift genannten 366ffentlich-rechtlichen Rechtstr344ger verflochten sind, wider-spr344che dem Willen des Gesetzgebers nach einer klaren Beschr344nkung des normprivilegierten Personenkreises auf das 366ffentliche Recht. Sie w374rde zudem in den F344llen einer nur anteiligen Beteiligung einer kommunalen Gebietsk366rper-schaft an der Kapitalgesellschaft, die als Partei des Rechtsstreits Geb374hren-schuldnerin ist, zu die Rechtssicherheit beeintr344chtigenden Abgrenzungs- 12 - - 8 schwierigkeiten f374hren, bei welchem Anteilsumfang noch von einer wirtschaftli-chen Identit344t zwischen der Kapitalgesellschaft und der an ihr beteiligten Kom-mune gesprochen werden kann. Die Bejahung der Voraussetzungen des 247 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG aufgrund wirtschaftlicher Identit344t h344tte in einem solchen Fall letztlich zur Folge, dass durch die Geb374hrenbefreiung auch die weiteren (u. U. privaten) Gesellschafter der Kapitalgesellschaft staatlich bezu-schusst w374rden und auf diese Weise ein un374bersehbarer Personenkreis wirt-schaftlich von der Regelung profitieren k366nnte. Ein solches Ergebnis wollte der Landesgesetzgeber durch Aufz344hlung einzelner normprivilegierter Personen aber gerade vermeiden. Angesichts des erkennbaren Willens des Gesetzgebers, den Anwen-dungsbereich des 247 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG auf juristische Personen des 366ffentlichen Rechts zu begrenzen, kommt mangels planwidriger Regelungs-l374cke auch keine Analogie zu Gunsten Privater in Betracht. Durch eine analoge Anwendung der Vorschrift w374rde hier nicht nur der Kreis der privilegierten Per-sonen in einem Ma337e ausgedehnt, der mit ihrem Charakter als Ausnahmerege-lung nicht vereinbar w344re, sondern auch der Umstand negiert, dass sich die Kommune bewusst daf374r entscheidet, eine Aufgabe der Daseinsvorsorge - wie hier den Betrieb von Krankenh344usern - durch Gr374ndung einer privatrechtlich organisierten Einrichtung zu erf374llen, weil sie sich von dieser Rechtsform Vortei-le etwa bei der Gestaltung der Vertragsverh344ltnisse mit den Nutzern oder im haftungsrechtlichen Bereich verspricht. Dann aber fehlt es nicht nur an der f374r eine Gesetzesanalogie erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte, son-dern die Kommune muss sich an der von ihr getroffenen Wahl zu Gunsten des Privatrechts auch insoweit festhalten lassen, als ihr diese im Vergleich zu einem Verwaltungshandeln in 366ffentlich-rechtlicher Form im Einzelfall nachteilig sein kann. 13 - - 9 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 14 Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 23.10.2008 - 559 C 12295/07 - LG Hannover, Entscheidung vom 25.08.2009 - 19 T 70/08 -
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