BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 7/01 vom 4. Juli 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 4. Juli 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückg e - wiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagten im Wege der Stufe n - klage Ansprüche auf Herausgabe von Nachlaßgegenständen und des aus der Veräußerung eines Grundstücks erzielten Erlöses. Das Landg e - richt hat durch Teilanerkenntnis- und Teilurteil die Beklagten zu 1) und 2) verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses und den Verbleib der Nachlaßgegenstände zu erteilen, und die Beklagte zu 1) darüber hinaus auch Auskunft über den Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks zu geben. Die hiergegen gerichtete Berufung der B e - - 3 - klagten hat das Oberlandesgericht unter Festsetzung des Berufung s - streitwerts auf 1.000 DM als unzulässig verworfen, weil die maßgebliche Berufungssumme des § 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht erreicht werde. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer sofortigen Beschwerde. II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Im Falle der Einlegung einer Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft bemißt sich der Wert des Beschwerdegege n - standes nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimha l - tungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Au s - kunftsanspruchs. Denn Gegenstand des Rechtsmittels des im Auskunft s - verfahren unterlegenen Beklagten ist das Ziel, keine Auskunft erteilen zu müssen. Hat sein dahingehender Antrag Erfolg, spart er die Kosten, die mit der Auskunftserteilung verbunden sind. Allein diese Kostenersparnis ist Grundlage für die Festsetzung des Beschwerdewerts. Das etwa d a - neben bestehende Interesse des Beklagten, die Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung hinaus und hat deshalb außer Betracht zu bleiben (BGHZ Großer Senat 128, 85, 87). Den Wert des Beschwe rdegegenstandes (§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO) setzt das Gericht bei der Auskunftsklage gemäß § 3 ZPO fest (BGHZ aaO; BGH, Beschluß vom 14. Juli 1999 - VIII ZR 29/99 - NJW 1999, 3049; Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 511a Rdn. 12). Diese - 4 - Ermessensentscheidung unterliegt in der Beschwerdeinstanz einer ei n - geschränkten Kontrolle. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens übe r - schritten oder ob es von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermäc h - tigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, B e - schluß vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050). Die angefochtene Entscheidung erweist sich als rechtsfehlerfrei. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt das Teilurteil über die Auskunft weder den Grund des nachfolgenden Leistungsanspruchs mit Rechtskraft fest, noch entfaltet es Bindungswirkung nach § 318 ZPO (BGH, Beschluß vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98 - NJW 1999, 3049). In der Leistungsstufe wird erneut zu prüfen sein, ob die Klägerin Alleinerbin des im Jahre 1999 verstorbenen Erblassers W. geworden ist. Es ist nicht ausgeschlossen, daß im Verfahren über den Hauptanspruch diese Frage anders als im Teilurteil beurteilt wird (BGHZ 107, 236, 242). Die bloße Besorgnis der Beklagten, das Landgericht werde hinsichtlich der Aktivl e - gitimation erneut zu ihrem Nachteil entscheiden, rechtfertigt es jede n - falls nicht, die Beschwer höher festzusetzen, als dies durch das Ber u - fungsgericht geschehen ist. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse haben die Beklagten nicht darzulegen vermocht. Es ist nicht ersichtlich, daß ihnen durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGH, Beschluß vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98 - NJW 1999, 3049 m.w.N.); der von den B e - klagten behauptete schwerwiegende Eingriff in ihre verfassungsmäßig - 5 - - 6 - geschützte Privatsphäre läßt sich nicht nachvollziehen. Daß der Au f - wand und die Kosten der Auskunftserteilung über dem vom Berufungsg e - richt angenommenen Betrag liegen, haben die Beklagten nicht glaubhaft gemacht. Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
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