BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 70/10 vom 28. Oktober 2010 in dem Notarbeschwerdeverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 17.664.520 200. Gr374nde: I. Mit notariellem Vertrag vom 14./18. September 1994 verkaufte die Betei-ligte zu 2 an den Beteiligten zu 1 ihren aus Grundst374cken und Anteilen an einer Gesellschaft bestehenden Grundbesitz in B. zu einem Kaufpreis von 47.048.800 DM. Auf diesen sollten zwei zugunsten der B. AG im Grundbuch eingetragene Grund-schulden 374ber 5 Mio. DM und 25,5 Mio. DM sowie eine noch einzutragende Grundschuld 374ber 4,1 Mio. DM unter 334bernahme der zugrunde liegende per-s366nlichen Schulden durch den Beteiligten zu 1 angerechnet werden. Der Rest-kaufpreis in H366he von ca. 12,5 Mio. DM sollte nach Eintritt n344her bezeichneter F344lligkeitsvoraussetzungen unmittelbar an die Beteiligte zu 2 gezahlt werden. 1 - 3 - F374r den Fall, dass die B. AG die Schuld374bernahme nicht genehmigen w374rde, sollte es dem Beteiligten zu 1 nach 247 3 Abs. 3 des Kaufvertrags freistehen, 2 "entweder a) den zur Abl366sung der Grundpfandrechte in Anrechnung auf den Kaufpreis be-n366tigten Betrag innerhalb von drei Wochen nach Ablehnung der Finanzierung durch die B. AG beim beurkundenden Notar zu hinterlegen (205) wobei, falls gew374nscht, die Grundpfandrechte von der Gl344ubigerin auch in diesem Fall an das seine [des Beteiligten zu 1] Abl366sung fi-nanzierende Institut abgetreten werden k366nnen (205) oder b) innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Gl344ubigerin, dass sie die befreiende Schuld374bernahme nicht genehmigt, durch schriftliche Erkl344-rung gegen374ber dem Verk344ufer vom Vertrag zur374ckzutreten. (205)" Die B. AG verweigerte nachfol-gend ihre Genehmigung zu der Schuld374bernahme. Der Beteiligte zu 1 hinterleg-te innerhalb der vorgesehenen Fristen den Abl366sungsbetrag nicht und erkl344rte auch nicht den R374cktritt von dem Kaufvertrag. Die Beteiligte zu 2 betrieb dar-aufhin bis in das Jahr 2006 die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkun-de auf Grund einer Vollstreckungsklausel, nach der der Beteiligte zu 1 den ge-samten Kaufpreis auf das Notaranderkonto zu zahlen hatte. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlte der Beteiligte zu 1 von 1999 an insgesamt 34.548.800 DM auf das Anderkonto des Notars ein. Einen weiteren Betrag in H366he von rund 12,5 Mio. DM zahlte er, teils 374ber das Anderkonto, teils direkt an die Beteiligte zu 2. 3 Zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs des Beteiligten zu 1 ist eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, das Eigentum ist bislang nicht umgeschrieben. 4 Die Beteiligten f374hrten eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten, in denen es unter anderem um die Wirksamkeit des Kaufvertrages ging. Mit Schreiben vom 5 - 4 - 20. November 2009 teilte der Notariatsverwalter des beurkundenden Notars (nachfolgend: Notar) den Beteiligten mit, dass - nachdem die Wirksamkeit des Kaufvertrags nicht mehr streitig sei - der gesamte hinterlegte Kaufpreis in H366he von 17.664.520,95 200 (34.548.800 DM) ohne die Anderkontozinsen auszah-lungsreif sei, weil ihm zwischenzeitlich die L366schungsbewilligungen der Grund-pfandrechtsgl344ubigerin vorl344gen. Er beabsichtige daher, deren Forderungen abzul366sen und den Restbetrag - abz374glich eines Einbehalts f374r die voraussicht-lichen Kosten der L366schung der Grundpfandrechte und seine Hebegeb374hren - auf ein von der Beteiligten zu 2 zu benennendes Konto zu 374berweisen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht dem Notar eine Auszahlung an die Beteiligte zu 2 oder Dritte unter-sagt und ihn angewiesen, den hinterlegten Kaufpreis weiter zu verwahren. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde m366chte die Beteiligte zu 2 erreichen, dass der Notar entsprechend seiner Ank374ndigung verfahren kann. Der Be-teiligte zu 1 beantragt, die Rechtsbeschwerde zur374ckzuweisen. 6 II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Notar derzeit nicht berech-tigt, den verwahrten Kaufpreis auszukehren. Der Kaufvertrag enthalte keine Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen die Auszahlung zu erfolgen habe. Erforderlich seien daher 374bereinstimmende Auszahlungsanweisungen der Beteiligten, an denen es aber bislang fehle. Ob der Auszahlungsanspruch der Beteiligten zu 2 materiell-rechtlich f344llig sei, weil der Kaufvertrag die Aus-zahlungsreife nicht von der - vorliegend noch nicht gegebenen - Umschrei-bungsreife abh344ngig mache, k366nne nicht durch den Notar, sondern nur im Rahmen eines Klageverfahrens gekl344rt werden. 7 - 5 - III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. 8 a) Sie ist statthaft (247 70 Abs. 1 FamFG, 247 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO). Das Landgericht hat 374ber das gegen die Ank374ndigung des Notars, das Verwah-rungsguthaben auszuzahlen, gerichtete Rechtsmittel als Beschwerdegericht im Sinne von 247 70 Abs. 1 FamFG entschieden (vgl. KG, DNotZ 1971, 494; Arndt/Lerch/Sandk374hler, BNotO, 6. Aufl., 247 15 Rn. 121; Schippel/Bracker/Reith-mann, BNotO, 8. Aufl., 247 15 Rn. 97). Das ergibt sich zum einen aus dem aus-dr374cklichen Wortlaut des 247 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO, zum anderen aber auch daraus, dass dem Notar in dem Verfahren der Notarbeschwerde die Stellung der ersten Instanz zukommt (BayObLGZ 1998, 6, 9; OLG D374sseldorf, DNotZ 1994, 125, 126; OLG Frankfurt ZNotP 1999, 83; Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO, BeurkG, 2. Aufl., 247 15 BNotO Rn. 33 mwN). 9 b) Darauf, ob die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde trotz des Fehlens einer ausdr374cklichen Regelung, wie sie 247 29 Abs. 4, 247 20 Abs. 1 FGG f374r das bisher geltende Recht enthielten und wie sie nunmehr in 247 59 FamFG f374r das Beschwerdeverfahren getroffen ist, stets eine Beeintr344chtigung des Rechtsmit-telf374hrers in seinen Rechten voraussetzt (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 2. Aufl., 247 70 Rn. 7; Z366ller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., 247 70 FamFG Rn. 14), kommt es vorliegend nicht an. Denn die Beteiligte zu 2 ist durch das seitens des Beschwerdegerichts gegen374ber dem Notar erteilte Auszahlungs-verbot in ihrem Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises (247 433 Abs. 2 BGB) be-troffen (vgl. OLG Hamm, WM 1984, 1289, 1291). 10 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr374ndet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (247 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG). 11 - 6 - a) Dass gegen die Ank374ndigung des Notars, eine bestimmte Amts-handlung vornehmen zu wollen (Vorbescheid), der Beschwerdeweg nach 247 15 Abs. 2 BNotO er366ffnet ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein aner-kannt (vgl. etwa BayObLGZ 1998, 6, 8; OLG Hamm, WM 1984, 1289, 1291; OLG Schleswig, DNotZ 1993, 67, 68; OLG Zweibr374cken, MittBayNot 2001, 228; Arndt/Lerch/Sandk374hler, aaO, 247 15 Rn. 96; M374ller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rn. 75; Brambring, DNotZ 1990, 615, 647; aA LG Frankfurt, NJW 1990, 2139, 2140). Hieran hat sich durch die Neufassung der Vorschrift durch das FGG-Reformgesetz (vom 17. Dezember 2008, BGBl. I 2586) nichts ge344ndert (vgl. BT-Drs. 16/6308, 324; Preu337, DNotZ 2010, 265, 270 f.; Sandk374hler, DNotZ 2009, 595, 599). 12 b) In der Sache selbst ist dem Beschwerdegericht darin zu folgen, dass der Notar den von ihm verwahrten Teil des Kaufpreises noch nicht auskehren darf. Das von dem Notar angek374ndigte Vorgehen widerspr344che seinen Amts-pflichten bei der Abwicklung des Verwahrungsgesch344fts, nach denen er sich strikt an die ihm erteilten Anweisungen halten muss und keine Entscheidung 374ber die sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Anspr374che der Parteien an dem hinterlegten Betrag treffen darf (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1996, 384, 390 mit zust. Anm. Preu337; Brambring, DNotZ 1990, 615, 649). Stellt sich die von dem Notar angek374ndigte Abwicklung der Verwahrung als pflichtwidrig dar, ist der Notar anzuweisen, die Verwahrung bis auf weiteres fortzuf374hren. So ist es hier. 13 aa) Ob der Notar zur Auszahlung eines in Verwahrung gegebenen Geld-betrags berechtigt ist, richtet sich grunds344tzlich nach dem Inhalt der ihm erteil-ten Verwahrungsanweisung, da hierdurch die Amtspflichten des Notars bei der Durchf374hrung der Verwahrung bestimmt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. De-zember 1959 - III ZR 180/58, DNotZ 1960, 265, 268; Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195). 14 - 7 - (1) Nach der Ansicht des Beschwerdegerichts enth344lt 247 3 Abs. 3 des Kaufvertrags eine gemeinsame und unwiderrufliche Verwahrungsanweisung. Das ist in dem Punkt richtig, dass die - 366ffentlich-rechtliche - Verwahrungsan-weisung an den Notar (vgl. Senat, Urteil vom 25. M344rz 1983 - V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, 163 mwN) in der davon zu unterscheidenden zivilrechtlichen Verwahrungsvereinbarung enthalten sein kann, die ihrerseits wiederum regel-m344337ig Bestandteil des Grundgesch344fts ist (vgl. KG, DNotZ 1985, 51, 53; Wink-ler, BeurkG, 16. Aufl., vor 247 54a Rd. 7; Weing344rtner, Das notarielle Verwah-rungsgesch344ft, 2. Aufl., Rn. 25 f.). 15 (2) Zweifelhaft ist hier jedoch, ob diese Verwahrungsanweisung sich - wie es das Beschwerdegericht annimmt - auch auf die Gelder erstreckt, die der Beteiligte zu 1 zur Abwendung der von der Beteiligten zu 2 betriebenen Zwangsvollsteckung auf das Notaranderkonto gezahlt hat. Aus dem Bestehen einer Verwahrungsanweisung im Kaufvertrag folgt n344mlich nicht notwendig, dass sie auch die Zahlungen erfasst, die eine Kaufvertragspartei zwangsweise und ohne sachlichen Bezug zur Verwahrungsanweisung an den Notar zahlt. 16 (a) Die Zahlungen des Beteiligten zu 1 erfolgten nicht in Anbetracht der Bestimmung in 247 3 Abs. 3 des Kaufvertrags. Diese Regelung betrifft nur den Teil des Kaufpreises, der nicht durch die in 247 3 Abs. 2 des Vertrags vereinbarte Schuld374bernahme beglichen werden konnte, weil die Gl344ubigerin ihre Ge-nehmigung verweigerte. F374r diesen Fall hatten die Kaufvertragsparteien - wenn der Beteiligte zu 1 sein R374cktrittsrecht nicht ausge374bte - in Abweichung von der Erf374llungs374bernahme nach 247 415 Abs. 3 BGB vereinbart, dass der Beteiligte zu 1 den zur Abl366sung der Grundpfandrechte erforderlichen Betrag auf dem Notarkonto hinterlegen sollte. 17 Die von dem Beteiligten zu 1 von 1999 an auf das Notaranderkonto ge-leisteten Zahlungen standen jedoch mit der gescheiterten Schuld374bernahme 18 - 8 - nicht in einem sachlichen Zusammenhang. Anlass war vielmehr die zwangswei-se Beitreibung des (gesamten) Kaufpreises durch die Beteiligte zu 2. (b) Dass die Beteiligten mit der Bestimmung in 247 3 Abs. 3 des Kaufver-trags dem Notar (auch) Anweisungen zur Verwahrung der Gelder erteilen woll-ten, die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung auf das Anderkonto eingezahlt werden, findet im Wortlaut der Bestimmung keine St374tze. Ebenso wenig wird geltend gemacht, dass eine dahin gehende Anweisung zu einem sp344teren Zeit-punkt, etwa anl344sslich der Zahlungsaufnahme, erteilt wurde. 19 bb) Die Entscheidung des Falles stellt sich jedoch im Ergebnis auch dann als richtig dar, wenn es an einer gemeinsamen Verwahrungsanweisung in Bezug auf die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auf das Notarander-konto eingezahlten Gelder fehlt. Dieser Umstand 344nderte n344mlich nichts daran, dass der Notar die Abwicklung des auf das Notaranderkonto gezahlten Betrags nach den f374r eine im Interesse beider Parteien erfolgte Verwahrung (sog. "mehrseitige Treuhand", vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, NJW 2002, 1346, 1347; L374ke, ZIP 1992, 150, 151) geltenden Grunds344tzen durchf374hren muss. 20 Die Amtspflicht des Notars zur Beachtung der Interessen beider Parteien ergibt sich daraus, dass auch die Vollstreckung des gesamten Kaufpreisan-spruchs entsprechend der Bestimmung erfolgte, die die Parteien f374r die Zah-lung des zur Abl366sung der Grundpfandrechte erforderlichen Kaufpreisteils ver-einbart hatten. 21 Nach der Vollstreckungsklausel hatte der Beteiligte zu 1 den gesamten Kaufpreis auf das Notaranderkonto einzuzahlen. Die Klausel entsprach aller-dings nicht dem auch Direktzahlungen vorsehenden Kaufvertrag (247 3 Abs. 4); eine Zwangsvollstreckung unter Einzahlung der beigetriebenen Betr344ge auf das Notaranderkonto ist nur in dem Umfang geboten, wie der Kaufpreisanspruch in 22 - 9 - der Weise modifiziert worden ist, dass die Zahlung auf das Notaranderkonto erfolgen soll (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - IX ZR 225/93, NJW 1995, 1162, 1163; KG, NJW-RR 2000, 1409, 1410; Eylmann/Vaasen/Hertel, BNotO/ BeurkG, 247 23 BNotO Rn. 22; Wolfsteiner, DNotZ 1991, 538). F374r die hier zu entscheidende Frage sind die von der Vollstreckungsklausel abweichenden ver-traglichen Regelungen 374ber Direktzahlungen jedoch nicht erheblich, weil die Vollstreckung gem344337 der erteilten Klausel durchgef374hrt werden musste (vgl. Wolfsteiner, aaO). Ist der (gesamte) Anspruch auf Grund einer von dem Verk344ufer betriebe-nen Zwangsvollstreckung auf das Notaranderkonto entsprechend den Grunds344tzen eingezahlt worden, wie sie die Kaufvertragsparteien f374r die ver-tragsgem344337e Zahlung (hier eines Teils) des Kaufpreises vereinbart haben, hat der Notar auch die weitere Abwicklung nach Ma337gabe des 374bereinstimmenden Willens der Beteiligten und unter Beachtung der sich aus dem Gesetz und der Dienstordnung f374r Notare (DONot) ergebenden Anforderungen abzuwickeln (im Erg. ebenso BayObLG, ZNotO 2003, 477, 478; Arndt/Lerch/Sandk374hler, aaO, 247 23 Rn. 78). 23 cc) Dem Kaufvertrag l344sst sich jedoch keine Verwahrungsanweisung der Vertragsparteien an den Notar entnehmen, wie dieser mit den auf sein Ander-konto geleisteten Zahlungen weiter verfahren soll. 24 (1) Das betrifft zun344chst denjenigen Teil des Verwahrungsguthabens, der den zur Abl366sung der Grundpfandrechte erforderlichen Geldbetrag 374bersteigt. Denn durch die Bestimmung in 247 3 Abs. 3 des Kaufvertrags wurde dem Beteilig-ten zu 1 lediglich die M366glichkeit einger344umt, den Abl366sungsbetrag auf das No-taranderkonto einzuzahlen. Zu einer Hinterlegung eines dar374ber hinaus-gehenden Kaufpreisteils verh344lt sich die Klausel nicht. 25 - 10 - (2) Gleiches gilt f374r den Abl366sungsbetrag selbst. Auch insoweit enth344lt die Vertragsbestimmung keine ausdr374cklich formulierten Auszahlungs-voraussetzungen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lassen sie sich auch nicht aus dem Sinngehalt der Regelung entnehmen. Das w344re allen-falls dann m366glich, wenn die Abl366sung vertragsgem344337 zu einer L366schung der Grundpfandrechte f374hren sollte. Denn hier w374rde nach der - vorliegend erfolg-ten - Erteilung der L366schungsbewilligungen durch die Grundpfandrechts-gl344ubigerin kein Grund bestehen, den Abl366sungsbetrag zur374ckzuhalten. Die Regelung sieht indes vor, dass der Beteiligte zu 1 auf seinen Wunsch auch die Abtretung der Grundpfandrechte an das die Abl366sung finanzierende Institut be-anspruchen kann. Bis zu welchem Zeitpunkt er das Abtretungsverlangen gel-tend machen muss, andernfalls der Notar zu einer Auszahlung des Abl366sungs-betrags berechtigt sein soll, ergibt sich jedoch nicht. Auch das f374r diesen Fall in Bezug auf die Abl366sung vorgesehene weitere Verfahren, durch das die 334ber-tragung der Grundpfandrechte sicherzustellen ist, erf344hrt keine Regelung. Die Weisungslage stellt sich insoweit zumindest als unklar dar, was einer Auszah-lung des Verwahrungsguthabens entgegensteht (M374ller-Magdeburg, aaO, Rn. 286). 26 dd) Das Defizit, das sich aus dem Fehlen einer die Auszahlungsreife re-gelnden Verwahrungsanweisung an den Notar bei der Abwicklung des Verwah-rungsverh344ltnisses ergibt, kann bei einer im Interesse beider Beteiligten liegen-den Verwahrung weder durch den Notar noch durch einen Beteiligten allein be-hoben werden. Erforderlich ist vielmehr eine 374bereinstimmende Anweisung, mit der die Beteiligten den Notar zur Auszahlung des Verwahrungsbetrags auffor-dern (M374ller-Magdeburg, aaO, Rn. 286). Daran fehlt es vorliegend jedoch. 27 (1) Die Notwendigkeit eines gleich gerichteten Willens der an der Ver-wahrung beteiligten Parteien des Grundgesch344fts bezieht sich nicht nur auf die Begr374ndung des Verwahrungsverh344ltnisses, sie erstreckt sich auch auf dessen 28 - 11 - Abwicklung. Eine gemeinschaftlich erteilte Verwahrungsanweisung kann des-halb in der Regel nur gemeinsam ge344ndert oder zur374ckgenommen werden, weshalb einem einseitigen Widerruf grunds344tzlich keine Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195; vgl. auch 247 54c Abs. 2 und 3 BeurkG). (2) Nichts anderes kommt in Betracht, wenn die erforderliche Ver-wahrungsanweisung von Anfang an fehlt oder sich als unvollst344ndig erweist, die Verwahrung aber dennoch durchgef374hrt wurde. In einer solchen Situation liegt es an den Beteiligten, sich nachtr344glich auf eine zun344chst unterbliebene Rege-lung zu verst344ndigen und dem Notar eine entsprechende Anweisung zu ertei-len. Auf diese Weise wird der rechtliche Zustand hergestellt, der an sich schon vor dem Beginn der Verwahrung herbeizuf374hren gewesen w344re und zum dama-ligen Zeitpunkt ebenfalls der Mitwirkung aller Beteiligten bedurft h344tte. 29 (3) Daraus folgt allerdings nicht, dass bei einer - wie hier - fehlenden Be-stimmung der Auszahlungsbedingungen die Auszahlung des Verwahrungs-betrags unzumutbar hinausgez366gert oder sogar vereitelt werden darf, indem sich der zur Zahlung verpflichtete K344ufer einer einvernehmlichen Regelung wi-dersetzt. Denn der materiell-rechtliche Auszahlungsanspruch wird durch die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Verwahrung nicht ber374hrt. Der Ver-k344ufer kann nach Eintritt der Auszahlungsreife vom K344ufer die Einwilligung in die Auszahlung verlangen, die er allerdings notfalls gerichtlich erstreiten muss. 30 ee) Demgegen374ber macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, das auf dem Anderkonto befindliche Guthaben sei - ohne dass es insoweit einer Willens374bereinstimmung der Beteiligten bed374rfe - schon deshalb von dem Notar auszukehren, weil nach den vertraglichen Bestimmungen der Kaufpreis insge-samt f344llig sei und die Eigentumsumschreibung nur noch von der Erstattung der 31 - 12 - von dem Beteiligten zu 1 vertragsgem344337 zu ersetzenden Aufwendungen ab-h344nge. Dazu ist der Notar nicht befugt. (1) Die von dem Notar vorzunehmende Pr374fung, ob die Auszahlungs-voraussetzungen gegeben sind, ist - wie sonst auch - vornehmlich formaler Na-tur (vgl. Eylmann/Vaasen/Hertel, aaO, 247 15 BNotO Rn. 52). Ma337stab ist im We-sentlichen der Wortlaut der von den Beteiligten erteilten Treuhandauflagen und Weisungen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1994 - IX ZR 158/93, WM 1994, 647; Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195; OLG Hamm, MittBayNot 1999, 201 f.; Sandk374hler, DNotZ 2009, 164, 170). Das ergibt sich bereits aus der Funktion des Notars als eines Organs der vorsorgenden Rechtspflege (247 1 BNotO), die auch die Betreuungst344tigkeit (247 23 BNotO) be-stimmt. Hinzu kommt, dass die bei der Verwahrung fremden Verm366gens in be-sonderem Ma337e erforderliche Korrektheit (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 182/95, BGHZ 134, 100, 107; BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195) wie auch das ansonsten drohende Haftungsri-siko ein streng an dem Inhalt der Verwahrungsanweisung ausgerichtetes Han-deln des Notars erfordern. 32 (2) Dagegen ist es nach allgemeiner Auffassung nicht Aufgabe des No-tars - und damit auch nicht der 374ber eine Notarbeschwerde entscheidenden Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit -, 374ber den Bestand und den Inhalt ma-teriell-rechtlicher Anspr374che zu entscheiden (vgl. OLG Hamm, aaO; OLG Schleswig, NJW-RR 1993, 894; Lerch, NJW 1998, 3697, 3698; Preu337, DNotZ 1996, 390, 391; Zimmermann, DNotZ 1982, 90, 109 f.; Br344u, Verwahrungs-t344tigkeit des Notars, Rn. 162; Kawohl, Notaranderkonto, Rn. 156). Dazu geh366rt auch die Feststellung der F344lligkeit des Auszahlungsanspruchs, sofern sich - wie hier - die Auszahlungsvoraussetzungen nicht aus dem Inhalt der Verwah-rungsanweisung ergeben. Denn die Ber374cksichtigung sonstiger, nicht in der Anweisung selbst enthaltener Umst344nde ist dem Notar verwehrt (vgl. BGH, Ur- 33 - 13 - teil vom 10. Februar 2000 - IX ZR 41/99, NJW 2000, 1644 mit zust. Anm. Her-tel, DNotZ 2001, 858, 861). M374sste er hierauf ebenfalls R374cksicht nehmen, so fiele es dem Notar letztlich zu, den Inhalt des zwischen den Beteiligten ge-schlossenen Vertrags durch Auslegung zu ermitteln, um davon ausgehend R374ckschl374sse auf den Inhalt der Verwahrungsanweisung zu ziehen. Das geh366rt nicht zu seinen Amtspflichten (BGH, aaO; KG, KGR 2004, 65, 67). Dahinge-hende Streitigkeiten zwischen den Beteiligten sind vielmehr im Rahmen eines Klageverfahrens auszutragen. ff) Ob der Notar - jedenfalls in eindeutig gelagerten F344llen - den Eintritt der Auszahlungsreife selbstst344ndig zu ermitteln befugt ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da ein solcher Fall nicht vorliegt. 34 (1) Dahingestellt bleiben kann, ob der Notar zur Auszahlung des Kauf-preises verpflichtet ist, sobald das Grundst374ck an den K344ufer 374bergeben und 374bereignet wurde, weil ab diesem Zeitpunkt dessen Sicherungsinteresse befrie-digt sei (KG, NJW-RR 1988, 331; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 1994 - IX ZR 158/93, WM 1994, 647, 649), da der Beteiligte zu 1 noch nicht als Ei-gent374mer im Grundbuch eingetragen ist. 35 (2) Eine Vereinbarung, dass die Auszahlungsreife auf den Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung vorverlegt wird (vgl. Zimmermann, DNotZ 1980, 451, 459) haben die Parteien f374r den auf dem Notaranderkonto hinterlegten Teil des Kaufpreises nicht getroffen. 36 (3) 247 3 Abs. 4 des Kaufvertrags, nach dem der Restkaufpreis in H366he von 12,5 Mio. DM (unter anderem) von der Eintragung von Auflassungs-vormerkungen auf einigen der ver344u337erten Baugrundst374cke f344llig sein sollte, ist nicht einschl344gig; denn dieser Betrag ist bereits an die Beteiligte zu 2 gezahlt. 37 - 14 - (4) Im 334brigen fehlt es an einer die F344lligkeit der Zahlung an den Verk344u-fer regelnden Vertragsbestimmung, mit der auch die Auszahlungsreife bestimmt sein k366nnte. Anderes ergibt sich auch nicht aus der die Erf374llung des Eigen-tumsverschaffungsanspruchs des Beteiligten zu 1 betreffenden Bestimmung im Kaufvertrag (247 19 Abs. 4), nach der der Notar die Umschreibung des Eigentums nicht schon nach Zahlung des gesamten Kaufpreises, sondern erst nach Aus-gleich der nach 247 9 der Beteiligten zu 2 zu erstattenden Aufwendungen beim Grundbuchamt beantragen soll. Soweit die Beteiligte zu 2 die Auszahlungsreife mit dem fehlenden Sicherungsbed374rfnis des Beteiligten zu 1 an einer weiteren Verwahrung des Kaufpreises begr374nden will, steht dem entgegen, dass diese Auslegung des Vertrags zwischen den Kaufvertragsparteien umstritten ist und dem Notar keine Entscheidungsbefugnis in solchen Streitfragen zukommt. 38 - 15 - IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 247 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. 247 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf 247 131 Abs. 4 i.V.m. 247 30 Abs. 1, 247 31 Abs. 1 KostO. 39 Kr374ger Stresemann Czub Roth Br374ckner Vorinstanz: LG Berlin, Entscheidung vom 25.02.2010 - 84 T 475/09 -
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