BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 70/11 v om 2 . Ok t o ber 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des 2. Zivi lsenats des Kammergerichts vom 30 . Novem ber 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbesc hwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Beschwerdewert: 297 Gründe: I. D i e Antragsteller in nahm die Antragsgegnerin wegen einer Wort - und Bildberichterstattung über die Fernsehsendung " Germany´s next Topmodel " in der Online - Ausgab e der B. im Wege der ein stweiligen Verfügung auf Veröffen t- lichung einer Gege n darstellung in Anspruch. Das Landgericht gab dem Antrag statt und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. Den G e- genstandswert setzte das Ge richt auf 1 0.000 st. I n einem weiter en Verfa h- ren erwirkte d i e Antragsteller in wegen der gleichen Berichterstattung in d er Pu b likation einer mit der Antragsgegnerin konzernrechtlich verbundene n Ve r- 1 - 3 - lagsgesellschaft ebenfalls eine auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung g erichtete einstweilige V erfü gung . In ihre m Kostenfestsetzungsantrag hat d i e Antragsteller in eine Vergütung in Höhe einer 1,3 - fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG - VV Nr. 3100 nebst Auslagenpauschale, Umsatzsteuer und Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von insg esamt 664 ,80 Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat dem Antrag entsprochen . Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Verfolgung der auf identische Veröffentlichungen gestützten Gegendarste llung sansprüche in g e- trennten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und die hierdurch verursa chten Mehrkosten nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. D i e Antra g- steller in müsse sich so behandeln lassen, als h abe sie beide Verlagsgesel l- schaften in ein em Verfahren in Anspruch genommen . In diesem Fall wäre ledi g- lich eine Verfahrensgebühr aus den addierten Gegenstandswerten der beide n Einzelv erfahren ( 4 0.000 in H ö- he von insgesamt 1.419,19 angefall en, die nach dem Verhältnis der Gege n- standswerte zueinander zu einem Viertel, d.h. in Höhe von 354,80 , auf das vorliegende Verfahren entfalle. Hinzuzurechnen seien noch d i e Gerichtsvollzi e- herkosten in Höhe von 13 e- genden Verfahren nur ein Betrag in Höhe von 367,80 könne . Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Kamme r- geric h t zugelass enen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr B e- gehren weiter. 2 - 4 - II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der von der Antrag s- gegnerin erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren keine Ber ücksichtigung finden könne. Das Ko s- tenfestsetzungsverfahren diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht g e- troffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und d i e Beurteilung einfach er Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den Pa r- teien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfa h- ren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren ni cht überprüfen, ob das Vorgehen einer Partei gegen mehrere Parteien oder das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine Pa r- tei in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es nicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentschei dung, sondern um die Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiell - rechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidung s- möglichkeiten des Rechtspflegers überschreite und in die Kompetenz des Pr o- zessr i cht er s gehöre. I II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entg e- gen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer eins t- weiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des 3 4 5 - 5 - durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 27. Fe b- ruar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2005 - V ZB 25/04, NJW 200 5, 2233; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007, 999 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6). 2. Die Rechtsbeschwerd e hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand, d i e Antragsteller in h ab e durch das Erwirken von gleichlautenden und auf identische Veröffentlich ung en gestützte n Unterlassungs verfügungen in g e- trennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, im Kostenfestse t- zungsverfahren zu b erücksichtigen. a) Es erscheint allerdings fraglich , ob die Erstattungsfähigkeit der durch die getrennte Geltendmachung der Gegendarstell ungsansprüche entstandenen erhöhten Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann, dass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 153/09, NJW - RR 2011, 230 Rn. 14 für den Fall einer A n- fechtungsklage mehrerer Kläger gegen denselben Bes chluss der Wohnungse i- gentümer; OLG Köln, JurBüro 2011, 536; OLG Hamburg, MDR 2003, 1381, 1382; OLG Düsseldorf, MDR 1972, 522, 523; Jaspersen/Wache in Vo r- werk/Wolf, BeckOK ZPO, § 91 Rn. 119 (Stand: April 2012)). Denn die Ersatzf ä- higkeit von Rechtsanwaltsgeb ühren richtet sich nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs . 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsi e- genden Partei in allen Prozessen zu erstatten. Die Norm bildet insofern eine 6 7 - 6 - Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebot e- nen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2011 - XII ZB 458/10, NJW 2012, 459 R n . 35; vom 26. April 2005 - X ZB 17/04, NJW 2005, 2317; vom 27. März 2003 - V ZB 50/02, juris Rn. 6 ; vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532, jeweils mwN; BAG, NJW 2005, 1301, 1302; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 47; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 22 (Stand: April 2012) , jeweils mwN). Diese Frage kann indes offen bleiben. b) D e nn der Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsve r- fahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmis sbrauchs zu berüc k- sichtigen. aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Z i- vilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsver bot (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 Rn. 13 f.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 323; BVerfG, NJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss di eses auch das gesamte Koste n- recht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit de r Wa h- rung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als recht s- missbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Gla u- ben zur Festsetzung angeme ldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Koste n- festsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschlüsse vom 31. August 8 9 - 7 - 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 10; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, aaO Rn. 12 ff.; KG, KG - Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG St uttgart, OLG - Report 2001, 427 , 428 ; OLG München, OLG - Report 2001, 105; Münc h- KommZPO/Giebel, aaO Rn. 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 9; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO, § 91 Rn. 152 (Stand: April 2012); Baumbach/Lauterbach/Alber s/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn. 140; von Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn. B 362; vgl. auch S e- natsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184). bb) So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der A n- tragste ller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Leben s- vorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen v erfolgt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 13; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; KG, KG - Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG München, OLG - Report 2001, 105 f.; OLG Stuttgart, OLG - Re port 2001, 427, 428). Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevol l- mächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbeg ründungen aus einem weitgehend ide n- tischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den - oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. OLG Fran k- furt am Main, JurBüro 1974, 1599; OLG Stuttgart, OLG - Report 2001, 427, 428; O LG München, OLG - Report 2001, 105 f.; KG, KG - Report 2000, 414, 415; 2002, 172, 173; MünchKommZPO/Giebel, aaO Rn. 110; Musielak/Lackmann, aaO; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO Rn. 119.8 (Stand: April 2012)). 10 - 8 - c) Nach dem von der Rechtsbeschwerde in B ezug genommenen Vo r- bringen der Antragsgegnerin, das mangels entsprechender Feststellungen des Beschwerdegerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen ist, erweist sich das Festsetzungsverlangen der Antragstellerin, soweit es auf die Ersta t- tung der durch die getrennte Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten g e- richtet ist, als rechtsmissbräuchlich. Danach ha tte die Antragstellerin d i e A n- tragsgegnerinnen wegen der identischen Berichterstattung in der Online - Ausgabe der B. einers eits und der Printausga be der B. a. S . andererseits mit jeweils gleichlautenden Schreiben vom 15. Juni 2010 und anschließend mit j e- weils gleichlautenden Verfügungsa ntr ä g en beim Landgericht Berlin auf Verö f- fentlichung einer Gegendarstell ung in Anspruch genommen. Sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung der gleichgerichtet en A nsprüche auf Verö f- fentlichung einer Gegendarstellung in d er Online - Veröffentlichung einerseits und in d em Printmedium andererseits sind weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere vermag der Umstan d, dass sich die jeweiligen Ansprüche aus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen ergeben, eine getrennte Rechtsverfo l- gung nicht zu rechtfertigen. Die Notwendigkeit der Prüfung verschiedener, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichender Anspruchsgrundla gen steht eine r einheitlichen Bearbeitung und verfahrensrechtlichen Zusammenfassung der Ansprüche durch den Anwalt nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 11. J a- nuar 2011 - VI ZR 64/10, VersR 2012, 121 Rn. 13). Auch begründet die Akte n- bearbeitung und Abwickl ung eines Verfahrens, in dem ein Antragsteller gleic h- gerichtete Ansprüche aus einem einheitlichen Lebensvorgang gegen zwei A n- tragsgegnerinnen verfolgt, keine erhöhten Anforderungen, die eine getrennte Rechtsverfolgung als sachgemäß erscheinen lassen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, NJW - RR 2006, 474, Rn. 21 ). 3. Der angefochtene Beschluss war au fzuheben und die Sache zur ne u- en Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die 11 12 - 9 - erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Sollte sich das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich erweisen, müsste sic h d i e Antragsteller in kostenrecht lich so behandeln lassen, als habe sie ein einziges Verfahren gegen die beiden Antragsgegnerinnen als Streitgenossen geführt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, juris Rn. 6 (i n- soweit nicht in NJW 2007, 225 7 abgedruckt); KG, KG - Report 2000, 414, 416; 2002, 172, 174; OLG München, OLG - Report 2001, 105; MünchKom m- ZPO/Giebel, aaO, § 91 Rn. 110; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, aaO, § 104 Rn. 25 (Stand: April 2012)). Sie könnte die Kosten der Rechtsverfolgung dann nicht in voller Höhe erstattet verlangen, sondern nur anteilig im Verhältnis der Gege n- standswerte der Einzelverfahren zum - gemäß § 22 Abs. 1 RVG ermitte l ten - (fiktiven) Gesamtgegenstandswert eines einheitlichen Verfahrens (vgl. KG, KG - Report 2002, 172, 174). Galke Wellner Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2010 - 27 O 492/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2011 - 2 W 210/10 -
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