BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 70/11 vom 19. Januar 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Rich ter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Januar 2011 und der Be schluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berl in vom 3. März 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt h a- ben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Land Sachsen - Anhalt auferlegt. Der Gegenstandswert des R echtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, ein russischer Staatsangehöriger, reiste am 3. Juni 2003 unter Zuhilfenahme eines Schleppers nach Deutschland ein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag ab und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Die Entsche i- dung ist seit Juli 2005 bestandskräftig. Eine für den 19. Oktober 2010 geplante Abschiebung scheiterte. Am 26. Oktober 2010 reiste der Betroffene nach Belg i- 1 - 3 - en aus. Am 10. Januar 2011 wurde er nach Deutschland rücküberstellt. Mit B e- schluss vom selben Tag hat das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2 Abschiebungshaft bis längstens 8. April 2011 angeordnet. Die Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen . Am 14. März 2011 ist der Betroffene abg e- schoben worden . Mit der Rechtsbeschwerde will er die Feststellung erreichen, dass ihn die Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung in seinen Rec h- ten verletzt haben. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts war die Haftanordnung rechtmäßig, denn die in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 AufenthG genannten Haftgründe hätten vorgelegen. Die Beteiligte zu 2 habe das Verfahren auch mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben. III. Die statthafte (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 4) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Recht s- beschwerde ist begründet. Sowohl die Haftanordnung als auch die Beschwe r- deentscheidung haben den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Die Entscheidung des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts verle t- zen den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten, weil es an einem z u- lässigen Haftantrag und damit an der nach § 417 Abs. 1 FamFG unverzichtb a- re n Grundlage für die Freiheitsentziehung fehlt. 2 3 4 - 4 - 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den ge setzlichen Anford e- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es d a- ran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, B e- schluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 12 mwN, juris; Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, Rn. 8 mw N, juris). 2. Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zug e- schnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach besti m- men sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, Rn. 9, juris). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in da s der Betroffene abg e- schoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums A b- schiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeit raum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durc h- laufen werden können (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 13 f., juris). 3. Der Haftantrag genügt den gesetzlichen Anforderungen an die B e- gründung nicht. Angaben zu der erfa hrungsgemäß notwendigen Vorbereitung s- dauer für eine Abschiebung in die russische Föderation enthält er nicht. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben der zentralen Abschiebungsstelle wird lediglich 5 6 7 - 5 - darauf hingewiesen, dass dem Betroffenen am 13. Oktober 2010 ei n (nicht mehr gültiges) Passersatzpapier ausgestellt worden sei und eine einmal g e- troffene Entscheidung der russischen Behörden in der Regel zu einer sofortigen Verlängerung des Rückreisedokuments führe. Der Antrag verhält sich jedoch nicht dazu, wann die Beschaffung eines gültigen Passersatzpapieres in die Wege geleitet werden wird, ob eine Abschiebung in die russische Föderation weitere Formalitäten erfordert und wie viel Zeit diese voraussichtlich beanspr u- chen werden. Damit fehlen in dem Haftantrag jegli che Tatsachen, anhand derer der Haftrichter die Prognose nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG treffen konnte. 4. An der Unzulässigkeit des Haftantrags ändert auch der Umstand nichts, dass die Abschiebung des Betroffenen innerhalb von drei Monaten seit der Ha ftanordnung realisiert werden konnte. Der Mangel des Haftantrags kann nicht rückwirkend geheilt werden, da es sich bei der ordnungsgemäßen Antra g- stellung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beac h- tung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG forder t (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 11 mwN, juris). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, das Lan d Sachsen - Anhalt zur Erstattung der zur zwec k- entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 8 9 - 6 - verpflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10 Rn. 18, j u- ris). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Tiergarten, Entscheidung vom 10.01.2011 - 381 XIV 450/10 B - LG Berlin, Entscheidung vom 03.03.2011 - 84 T 21/11 B -
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