ECLI:DE:BGH:2018:111018BVZB70.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 70 /1 7 v om 11. Oktober 201 8 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2 01 8 durch die Vorsi tzende Richterin Dr. Stresemann , die Richterin Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele , Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 21. Februar 2017 wird auf Ko s- ten des Betroffenen zurückgewie s en. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfa hrens beträgt 5.000 Gründe: I. D er Betroffene , ein afghan ischer Staatsangehörige r, reiste nach eigenen Angaben 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der von ihm gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtl inge vom 11. Dezember 2003 abgelehnt und die Abschiebung angedroht. Im Jahr 2005 tauchte der Betroffene unter. Nach seiner Festnahme im Jahr 2007 stellte er einen Asylfolgeantrag, der mit Bescheid vom 30. April 2007 abgelehnt wurde. Ein weiterer Antrag wur de mit Bescheid vom 29. März 2010 abgelehnt. Nac h- dem der Betroffene am 5. Januar 2017 vorläufig festgenommen worden war, wurde gegen ihn Abschiebungshaft bis zum 25. Januar 2017 angeordnet. Am 23. Januar 2017 scheiterte die Abschiebung daran, dass der Betr offene am Flughafen in Kabul die Gangway zitternden Schrittes verließ, stürzte und ka u- 1 - 3 - ernd auf dem Vorfeld liegen blieb. Der Betroffene wurde, da die afghanischen Behörde n seine Aufnahme verweigerten, nach Deutschland zurückgeflogen. Auf Antrag der betei ligten Behörde hat das Amtsgericht am 25. Januar 2017 die Haft gegen den Betroffenen bis zum 28. Februar 2017 verlängert. Se i- ne hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 21. Februar 2017 zurück gewiesen . Am 22. Februar 2017 hat d as Bundesve r- fassungsgericht (2 BvR 392/17) im Wege einer einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Abschiebung des Betroffenen für längstens sechs Monate u n- tersagt, woraufhin dieser noch am gleichen Tag aus der Haft entlassen wurde. Mit der Rechtsbeschwe rde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde bea n- tragt, will er die Feststellung der Verletzung seiner Rechte durch das Amts - und Landgericht erreichen. II. Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsh aft hätten v orgelegen . Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i . V . m . § 2 Abs. 14 Nrn. 2, 3 und 4 AufenthG sei geg e- ben. Auch sei die Abschiebung nach der gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zu treffenden Prognose bis zum 28. Februar 2017 durchführba r. Die Abschi e- bung sei für den 22. Februar 2017 geplant . Die Haftfähigkeit des Betroffenen sei uneingeschränkt gegeben. Die organisatorischen Vorkehrungen zur Durc h- führung der Abschiebung innerhalb der angeordneten Haftdauer lägen vor. Die afghanischen Beh örden hätten zugesagt, den Betroffenen am Flughafen in Empfang zu nehmen. Zudem werde die Abschiebung bis zur Ankunft in Kabul ärztlich begleitet. Auch der ärztliche Bericht vom 16. Februar 2017, wonach der Betroffene an einer schweren depressiven Störung ohne psychotische Sym p- tome sowie einer Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung 2 3 - 4 - leide und eine Suizidgefahr nicht auszuschließen sei, führe in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschiebungshaft zu keinem anderen E r- gebnis. Die Prüfung der Frage, ob sich aus dem psychische n und physischen Zustand des Betroffenen ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG ergebe, sei Aufgabe der Verwaltungsgerichte, nicht des Haftrichters, der lediglich Ermittlungen anzustellen habe, ob die Abschiebung gleichwohl durchgeführt werden könne. Dazu müsse er sich über den Stand und die E r- folgsaussichten eines behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkundigen, in dem über das Vorliegen eines solchen Hindernisses entschieden werde . Eine Nachfrage bei der beteiligten Behörde habe ergeben, dass die A b- schiebung durchführbar sei. Ob der anwaltlich vertretene Betroffene einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt habe, sei nicht vorgetragen worden. Von einer erneuten Anhörung des B etroffenen habe ausnahmsweise abges e- hen werden können. III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist un begründet. 1 . Entgegen der An sicht des Betroffenen liegt eine entscheidungserhe b- liche Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) durch das Beschwe r- degericht nicht vor. a) Die Haftgerichte sind auf Grund von Art. 20 Abs. 3 GG verfassung s- rechtlich und auf Grund von § 26 FamFG einfachrechtlich verpflichtet, das Vo r- liegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebung s- haft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Insbesond e- re die f ür die Anwendung des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG notwendig e Progn o- 4 5 6 - 5 - se hat der Haftrichter auf der Grundlage einer hinreichend vollständigen Tats a- chengrundlage zu treffen (BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660 ; Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 14; Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10 , FGPrax 2011, 144 Rn. 15 ). Bei der Prognose, ob die Abschiebung trotz eines von dem Betroffenen geltend gemachten A b- schiebungs hindernisses durchgeführt werden kann, hat er eigene Ermittlungen anzustellen; insbesondere muss er sich über den Stand und die E rfolgsaussic h- ten eines behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkundigen, in dem über das Vorliegen etwaiger Abschiebungshindernisse entschieden wird (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, InfAuslR 2018, 96 Rn. 18; Besc hluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 14; Beschl uss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726 Rn. 2 4). b) Vor diesem Hintergrund erscheint zweifelhaft, ob sich das Beschwe r- de gericht nach der Ankündigung des Betroffenen, gege n den abgelehnten Asy l- folgeantrag Eilrechtsschutz vor de m Verwaltungsgericht in Anspruch zu ne h- men, mit der allgemeine n Auskunft der beteiligten Behörde vom 21. Februar 2017 begnügen konnte , die Abschiebung sei weiterhin durchführbar . Darin wird auf Rechts mittel des Betroffenen gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig durch Bescheid des Bundesamtes vom 10. Februar 2017 nicht eingegangen. Aber auch wenn eine Pflicht zur Nachfrage bei der damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen oder dem Verwaltungsgericht a n- genommen würde, führte dies nicht weiter. Eine Nachfrage hätte ergeben, dass das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Betroffenen am 21. Februar 2017 abgelehnt hatte. Das Beschwerdegericht hätte damit von der Durchführbarkeit der Abschiebung ausgehen können. Der Haftrichter hat nur zu prüfen, ob der Betroffene vor den Verwaltungsgerichten Rechtsschutz gegen die maßgebl i- chen Verwaltungsentscheidungen beantragt hat, und den Stand sowie den v o- 7 - 6 - raussichtlichen Fortgang des verwaltun gsgerichtlichen Verfahrens aufzuklären und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen ( vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, InfAuslR 2018, 96 Rn. 18; BVerfGK 15, 139, 147). Eine inhaltliche Überprüfung der ergangenen E ntscheidung hat er nicht vorzunehmen . Das Beschwerdegericht hätte daher auch bei der zusätzl i- chen Auskunft, dass der Betroffene gegen den Beschluss des Verwaltungsg e- richts Verfassungsbeschwerde verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhoben h at, die Prognose treffen können, dass die Abschiebung weiterhin durchführbar ist. Ein Anlass, die Haft aufzuheben, b e- stand bei diesem Verfahrensstand nicht. 2. Das Beschwerdegericht war auch nicht verpflichtet, den Betroffenen erneut anzuhören. a) Die persönliche Anhörung ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Beschwerdeverfahren grundsätzlich vorgeschrieben (Senat, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254, 255 Rn. 14 und vom 2. Mai 2012 - V ZB 79/12, Rn. 6, j uris). Hiervon darf das B e- schwerdegericht nur absehen, wenn eine ordnungsgemäße persönliche Anh ö- rung in erster Instanz stattgefunden hat und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten sind (Senat, Beschluss vom 18. Fe b- ruar 2016 - V ZB 23/15, InfAuslR 2016, 235 Rn. 20 mwN). b) So lag es hier . Das Amtsgericht ist in seinem die Haftverlängerung bis zum 28. Februar 2017 anordnenden Beschluss zwar von eine m Vortäusch en einer Erkrankung durch den Betroffenen auf de m Flughafen in Kab ul ausg e- gangen und hat hieraus eine Fluchtgefahr abgeleitet , was die Heranziehung des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG und des § 2 Abs. 14 Nrn. 4 und 5 AufenthG in den Gründen des B eschluss es belegt . Das Beschwerdegericht hat 8 9 10 - 7 - die Fluchtgefahr (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG) demgegenüber - wie auch bereits das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 7. Februar 2017 - unter den Gesichtspunkten der Identitätstäuschung (§ 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG), der Verletzung von Mitwirkungspflichten (§ 2 A bs. 14 Nr. 3 AufenthG) und der Aufwendung erheblicher Geldbeträge für die unerlaubte Ei n- reise (§ 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG) angenommen. Einer erneuten Anhörung durch das Beschwerdegericht bedurfte es dazu nicht. Weil es sich bei § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Au fenthG um einen einheitlichen Haftgrund handelt, muss das Beschwerdegericht den Betroffenen grundsätzlich nicht erneut anhören, wenn es die angeordnete Sicherungshaft auf einen anderen der in § 2 Abs. 14 Nr. 1 bis 6 AufenthG festgelegten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Fluchtgefahr stützen will, als es das Amtsgericht getan hat. Anders ist es nur , wenn zur Au s- füllung des Begriffs der Fluchtgefahr ein neuer Sachverhalt eingeführt wird, zu dem sich der Betroffene noch nicht persönlich äußern konnte (vgl. Senat, B e- schluss vom 11. Januar 2018 - V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn. 10 ; B e- schluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 223/17, juris Rn. 19 ). So liegt es hier nicht. Die Tatsachen, aus denen sich der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr n . 2 bis 4 AufenthG erg ab , waren Gegenstand der Begrü n- dung des Haftverlängerungsantrages. In diesem wurde die Fluchtgefahr auch mit den Umständen begründet, die bereits Gegenstand des ersten Haftantrages waren. Die Haftanordnung vom 5. Januar 2017, auf die d er Haftverlängerung s- antrag ebenfalls verweist, nimmt die Fluchtgefahr im Hinblick auf eine Identität s- täuschung, eine Verletzung von Mitwirkungspflichten und die Aufwendung e r- heblicher Geldbeträge für die unerlaubte Einreise in das Bundesgebiet an. Der Haft verlängerungsantrag wurde dem Betroffenen ausweislich des Protokolls zu Beginn seiner Anhörung vor dem Amtsgericht bekanntgegeben und ihm eine Kopie ausgehändigt. Vor diesem Hintergrund konnte sich der Betroffene auch - 8 - zu den Anhaltspunkten, die das Beschwe rdegericht für die Annahme einer Fluchtgefahr herangezogen hat , erklären. c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war eine erneute pe r- sö n liche Anhörung des Betroffenen auch nicht deshalb erforderlich, weil die Beschwerde unter Vorlage neuer ärztlic her Atteste und unter Hinweis auf einen Asylfolgeantrag begründet worden war. Stützt der Betroffene seine Beschwerde auf neue, erst nach dem Erlass der Haftanordnung eingetretene Tatsachen, darf das Beschwerdegericht von einer Anhörung des Betroffenen nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zwar nur dann absehen, wenn diese Tatsachen für die Entscheidung offensichtlich unerheblich sind (Senat, Beschluss vom 11. Okt o- ber 2012 - V ZB 274/11, InfAuslR 2013, 77 Rn. 11). Das war hier aber der Fall. Die neuen Umstände betra fen mögliche Abschiebungshindernisse, deretwegen der Betroffene bei dem Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nachgesucht hatte (vgl. auch § 71 Abs. 8 AsylG). Insoweit musste sich das Beschwerdeg e- richt, wie dargelegt, zwar über den Verfahrensstand informie ren, nicht aber selbst prüfen, ob ein Abschiebungshindernis vorlag. 3. D ass die Haft bis zum 28. Februar 2017 angeordnet wurde, obwohl die Abschiebung des Betroffenen am 22. Februar 2017 erfolgen sollte, führt schon deshalb nicht zu einer Verletzung der Rechte des Be troffenen, weil er am 22. Februar 2017 aus der Haft entlassen worden ist , nachdem das Bundesve r- fassungsgericht an diesem Tag im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Abschiebung für eine Dauer von längstens sechs Monaten u n- tersagt hat te . Die Haftanordnung hatte daher bezogen auf den Zeitraum ab dem 22. Februar 2017 keine Auswirkungen für den Betroffenen. 11 12 - 9 - I V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG. S tresemann Brückner Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.01.2017 - 7 14 XIV 3/17 B - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.02.2017 - 11 T 46/17 - 13
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