BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 7/05 vom 23. Mai 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 91 Abs. 1 Satz 1 Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Pri-vatsachverst344ndigen (Fortf374hrung von BGHZ 153, 235). BGH, Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2006 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 2005 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Kl344gers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 22. Juli 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Gegenstandswert: 2.862,88 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger hat die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer des unfallbe-teiligten Kraftfahrzeuges mit Schreiben vom 15. Juli 2002 auf Schadensersatz in Anspruch genommen, wobei er auf der Grundlage eines au337ergerichtlichen Gutachtens Reparaturkosten in H366he von 7.085,86 200 geltend machte. Die Be-klagte zu 1 hatte Zweifel an der Schilderung des Unfallablaufs und an der H366he des vom Kl344ger geltend gemachten Schadens. Am 18. Juli 2002 beauftragte sie daher den Sachverst344ndigen B. mit einer Pr374fung der "Kompatibilit344t der Sch344-den der beteiligten Fahrzeuge" unter Ber374cksichtigung der Angaben zu dem Schadenshergang und mit einer 334berpr374fung der Schadensh366he. Mit Schreiben 1 - 3 - vom 2. September 2002 erinnerte der Kl344ger die Beklagte an sein Anspruchs-schreiben vom 15. Juli 2002 und setzte ihr zur Zahlung eine Frist bis zum 10. September 2002. F374r den Fall der Nichtzahlung innerhalb dieser Frist k374n-digte er die Erhebung einer Klage an. Am 20. September 2002 erstellte der Sachverst344ndige B. das von der Beklagten zu 1 in Auftrag gegebene Gutach-ten. Er kam zwar zu dem Ergebnis, der vom Kl344ger geschilderte Unfallablauf sei nachvollziehbar und die Sch344den an den beteiligten Fahrzeugen seien kompa-tibel, meinte jedoch, wegen bisher nicht ber374cksichtigter Vorsch344den und eines Abzugs Neu f374r Alt seien die erforderlichen Reparaturkosten entgegen dem vom Kl344ger vorgelegten Gutachten nur auf 3.457,91 200 anzusetzen. Mit Schrei-ben vom 17. Oktober 2002 lehnte die Beklagte zu 1 daraufhin eine Schadens-regulierung ab, da sie nach Abschluss ihrer Ermittlungen nicht von einem "reel-len Schadensereignis" ausgehen k366nne. Am 26. M344rz 2003 erhob der Kl344ger daraufhin Klage gegen die Beklagte zu 2 als Halterin und die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges auf Zahlung der geltend gemachten Reparaturkosten in H366he von 7.085,86 200. Die Beklagten traten der Klage entgegen und bestritten sowohl das vom Kl344ger behauptete Unfallereig-nis als auch die H366he des geltend gemachten Schadens. Nachdem das Land-gericht die Einholung eines gerichtlichen Sachverst344ndigengutachtens zur Fra-ge der Kompatibilit344t der Sch344den mit dem vom Kl344ger behaupteten Unfaller-eignis und zur Frage der Schadensh366he beschlossen hatte, stellte die Beklagte zu 1 das von ihr eingeholte Privatgutachten des Sachverst344ndigen B. sowohl dem gerichtlichen Sachverst344ndigen als auch dem Gericht und dem Kl344ger zur Verf374gung. Nachdem der Gerichtssachverst344ndige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen war, die vom Kl344ger angegebenen Sch344den an sei-nem Fahrzeug seien nur teilweise mit dem geschilderten Unfallereignis verein-bar und es seien auch andere - nicht vereinbare - Sch344den vorhanden, die, wenn sie bereits vor dem Unfall entstanden seien, eine Schadenserh366hung - 4 - durch den vom Kl344ger geschilderten Unfall nicht feststellbar machten, wies das Landgericht die Klage mit Urteil vom 2. April 2004 ab. 2 Mit Beschluss vom 22. Juli 2004 hat die Rechtspflegerin die vom Kl344ger an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 6.561,14 200 nebst Zinsen festge-setzt. Hierin ist ein Betrag von 2.862,88 200 enthalten, welchen die Beklagte zu 1 f374r das vorgerichtliche Gutachten des Sachverst344ndigen B. aufgewendet hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Kl344gers hatte Erfolg und f374hrte zu einer entsprechenden Ab344nderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die Beklagten eine Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts. II. 1. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt, die Kosten f374r das von der Beklagten zu 1 eingeholte Privatgutachten des Sachverst344ndigen B. seien keine "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne von 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil sie veranlasst worden seien, bevor sich der Rechtsstreit einigerma-337en konkret abgezeichnet habe. Am 18. Juli 2002, als die Beklagte zu 1 den Sachverst344ndigen B. beauftragte, habe es noch keine konkrete Aussicht auf einen etwa erforderlichen Rechtsstreit gegeben, da der Kl344ger zu diesem Zeit-punkt noch keine Klage angedroht gehabt habe. Das Schreiben des Kl344gerver-treters vom 15. Juli 2002 sei ein 374bliches Anspruchsschreiben nach einem Ver-kehrsunfall gewesen, in welchem der Kl344ger zun344chst von einer au337ergerichtli-chen Regulierung ausgegangen sei. Erst das weitere Schreiben des Kl344gerver-treters vom 2. September 2002 enthalte eine Klageandrohung, nachdem die Beklagte zu 1 bis dahin auf das Anspruchsschreiben nicht reagiert habe. Zum 3 - 5 - Zeitpunkt der Klageandrohung habe die Beklagte zu 1 den Sachverst344ndigen B. jedoch schon beauftragt gehabt, so dass die Klageandrohung f374r die entstan-denen Sachverst344ndigenkosten keine Rolle gespielt habe. 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 574 Abs. 1 Nr. 2, 104 Abs. 3, 568 ZPO) und auch ansonsten zul344ssig (247247 575 Abs. 1 und 2, 551 Abs. 2 Satz 5 und 6, 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie ist auch begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Wiederherstellung des ur-spr374nglichen Kostenfestsetzungsbeschlusses. a) Das Beschwerdegericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass der unterlegene Kl344ger die dem Gegner erwachsenen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung not-wendig waren (247247 91 Abs. 1 Satz 1, 103 Abs. 1 ZPO), und dass dies bei Kosten f374r ein vorprozessual eingeholtes Sachverst344ndigengutachten nur ausnahms-weise der Fall ist (vgl. Senat, BGHZ 153, 235). 5 Ein Privatgutachten wird nicht schon durch seine Vorlage im Rechtsstreit "prozessbezogen". 247 91 Abs. 1 ZPO sieht einer Erstattungspflicht nur f374r die dem Gegner erwachsenen "Kosten des Rechtsstreits" vor. Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kos-ten auf den Gegner abzuw344lzen versucht und so den Prozess verteuert. Jede Partei hat grunds344tzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu pr374fen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Deshalb gen374gt die Vorlage eines in anderem Zusammenhang erstellten Gutachtens allein nicht. Die T344tigkeit des Privatsachverst344ndigen muss vielmehr in unmittelbarer Beziehung zu dem Rechtsstreit stehen. 6 Der Senat (aaO, 235) hat dies f374r den Fall bejaht, dass das Sachver-st344ndigengutachten von dem an der Rechtm344337igkeit des Schadensersatzbe- 7 - 6 - gehrens zweifelnden Haftpflichtversicherer erst zu einem Zeitpunkt in Auftrag gegeben worden ist, zu dem die Klage bereits angedroht worden war. Im Hin-blick auf eine konkrete Klageandrohung kann die Beauftragung eines Privat-sachverst344ndigen und der damit verbundene Kostenaufwand nicht den allge-meinen Betriebskosten zugerechnet werden, die grunds344tzlich nicht erstat-tungsf344hig sind. Vielmehr liegt auf der Hand, dass das Privatgutachten nicht nur einer etwaigen au337ergerichtlichen Schadensfeststellung dienen, sondern auch die Position des Auftraggebers in dem ihm angedrohten Rechtsstreit st374tzen sollte. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte zu 1 den Sachverst344ndigen B. zwar schon vor Klageandrohung mit der Erstellung des Sachverst344ndigengut-achtens beauftragt, das Sachverst344ndigengutachten wurde jedoch erst nach Klageandrohung erstellt. Dies gen374gt ebenfalls zur Bejahung unmittelbarer Pro-zessbezogenheit. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Sachverst344n-dige das Gutachten aufgrund eines ihm nach Klageandrohung erteilten Auftrags erstellt oder aufgrund eines zum Zeitpunkt der Klageandrohung fortbestehen-den Auftrages. Denn sp344testens mit der Klageandrohung wird die f374r die Vorbe-reitung der Rechtsverteidigung im anstehenden Prozess ma337gebende Erstel-lung des Sachverst344ndigengutachtens zu einer unmittelbar prozessbezogenen T344tigkeit. Eine ausschlie337liche Ausrichtung des urspr374nglichen Gutachten- auftrags auf den konkreten Prozess ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Senat aaO), zumal die Kosten des Sachverst344ndigengutachtens erst nach seiner Er-stellung - hier nach Klageandrohung - entstehen (und der Auftrag vorher grund-s344tzlich gek374ndigt werden kann). 8 b) Der Auftrag an den Privatsachverst344ndigen war im konkreten Fall auch notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. 9 - 7 - Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine ver-st344ndige und wirtschaftlich vern374nftig denkende Partei diese die Kosten ausl366-sende Ma337nahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Par-tei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. 334ber diesen Blickpunkt kommt eine Erstattung der Kosten eines Privatgutach-tens dann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (vgl. Senat aaO, 238 m.w.N.). 10 Dies kann der erkennende Senat unter den gegebenen Umst344nden ebenfalls bejahen, ohne dass es hierzu noch tats344chlicher Feststellungen be-darf. Die Beklagte zu 1 hatte aufgrund des Kl344gervortrags Zweifel an der Schil-derung des Unfallablaufs und an der H366he des vom Kl344ger geltend gemachten Schadens. In solchen F344llen, in denen ein Versicherungsbetrug in Betracht kommt, gestaltet sich f374r den beklagten Versicherer der Nachweis eines ver-suchten Versicherungsbetrugs erfahrungsgem344337 schwierig. Der Versicherer wird in der Regel selbst nicht die Sachkenntnis besitzen, die erforderlich ist, um eine Verursachung der geltend gemachten Sch344den durch den Unfall mit hin-reichender Sicherheit und 334berzeugungskraft auszuschlie337en. Er bedarf daher regelm344337ig sachverst344ndiger Hilfe, um den zur Rechtsverfolgung oder -verteidi-gung erforderlichen Vortrag halten zu k366nnen und kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, zun344chst die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens durch das Gericht abzuwarten. Jedenfalls ist es in einem solchen Fall zweck-m344337ig, wenn die Partei sich sachkundig beraten l344sst, ehe sie vortr344gt (vgl. Se-nat aaO, 239 m.w.N.). 11 c) Da der Kl344ger gegen die H366he der geltend gemachten Sachverst344ndi-genkosten keine Einwendung erhoben hat, kann der Senat in der Sache ab-schlie337end entscheiden und unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwer- 12 - 8 - degerichts den urspr374nglichen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts wieder herstellen. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 22.07.2004 - 9 O 161/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.02.2005 - 15 W 44/04 -
Full & Egal Universal Law Academy