BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 7/05 vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gl344ubiger gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. November 2003 - 25 W 67/03 - wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Gl344ubiger sind Inhaber von Staatsanleihen der Schuldnerin. In 247 12 Abs. 4 der Anleihebedingungen der Staatsanleihe hei337t es: 1 "In dem Ausma337, in dem die Republik derzeit oder zuk374nftig Immunit344t (aus ho-heitlichen oder sonstigen Gr374nden) von der Gerichtsbarkeit irgendeines Ge-richts oder von irgendeinem rechtlichen Verfahren (ob bei Zustellung, Benach-richtigung, Pf344ndung, Vollstreckung oder in einem sonstigen Zusammenhang) in Bezug auf sich selbst oder ihre Eink374nfte, ihr Verm366gen oder Eigentum be-sitzt oder erwerben sollte, verzichtet die Anleiheschuldnerin hiermit unwiderruf-lich auf eine solche Immunit344t in Bezug auf ihre Verpflichtungen aus den Teil-schuldverschreibungen in dem Umfang, in dem sie dazu gem344337 dem anwend-baren Recht berechtigt ist." - 3 - Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte die Schuldnerin zur Zah-lung von jeweils 766.937,82 200 und Zinsen an die Gl344ubiger Zug um Zug gegen Herausgabe der Inhaberschuldverschreibungen. 2 3 Mit Schreiben vom 25. M344rz 2003 erkl344rte der Botschafter der Schuldne-rin in Deutschland, dass diese Konten "allein dazu dienen, die Ausgaben und Kosten f374r Einrichtung und T344tigkeit der diplomatischen Mission in Deutschland abzuwickeln. Die dort unterhaltenen Guthaben sind beispielsweise zur Zahlung der L366hne und Geh344lter der Ange-stellten und Mitglieder der diplomatischen Mission, der Miete f374r die Botschafts-r344ume sowie andere mit deren Einrichtung und T344tigkeit verbundenen Ausga-ben bestimmt 205 Eine Pf344ndung dieser Konten w374rde den Botschaftsbetrieb schwerwiegend beeintr344chtigen." Die Gl344ubiger haben der Drittschuldnerin, einem Kreditinstitut, Mitteilun-gen gem344337 247 845 ZPO 374ber die bevorstehende Pf344ndung der Anspr374che der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus Kontokorrentkonten, Sparguthaben, Festgeldern etc. wegen einer Gesamtforderung von jeweils 836.654,80 200 am 19. M344rz 2003 zugestellt. Die Erinnerung der Schuldnerin gegen diese Vor-pf344ndungen hat das Vollstreckungsgericht zur374ckgewiesen. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem das Vollstreckungsge-richt auf Antrag der Gl344ubiger einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss betreffend die bei der Drittschuldnerin gef374hrten Konten der Schuldnerin erlas-sen hatte, der der Drittschuldnerin am 29. April 2003 zugestellt worden war, haben die Parteien 374bereinstimmend das Beschwerdeverfahren f374r erledigt er-kl344rt und wechselseitige Kostenantr344ge gestellt. Das Beschwerdegericht hat die Kosten des Verfahrens den Gl344ubigern auferlegt. Mit der Rechtsbeschwerde m366chten die Gl344ubiger erreichen, dass die Schuldnerin die Kosten des Verfah-rens tr344gt. 4 - 4 - II. 5 1. Das Beschwerdegericht f374hrt aus, die Erinnerung gegen die Vorpf344n-dung sei urspr374nglich zul344ssig und begr374ndet gewesen. Das Rechtsschutzbe-d374rfnis sei allerdings nachtr344glich entfallen, nachdem ein Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss nicht innerhalb der Monatsfrist des 247 845 ZPO zuge-stellt worden sei. Es entspreche billigem Ermessen, den Gl344ubigern gem344337 247 91 a ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da das Rechtsmittel ohne das erledigende Ereignis Erfolg gehabt h344tte, weil die Vorpf344ndungen wegen Versto337es gegen den v366lkerrechtlichen Grundsatz der besonderen diplomati-schen Immunit344t unzul344ssig gewesen seien. 2. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat hat im Beschluss vom heutigen Tag (VII ZB 6/05), auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausgef374hrt, dass f374r die Pf344ndung der Konten der Schuldnerin durch die Gl344ubiger die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist. Es ist nichts daf374r ersichtlich, dass die Vorpf344ndung weiteres Verm366gen betrof-fen h344tte, das die Schuldnerin f374r Zwecke genutzt hat, die dieses Verm366gen 6 - 5 - nicht unter den Schutz diplomatischer Immunit344t stellen. Das Beschwerdege-richt ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass das Rechtsmittel der Schuldnerin Erfolg gehabt h344tte, und hat den Gl344ubigern zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dressler Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 10.04.2003 - 32 M 8027/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2003 - 25 W 67/03 -
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