BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 7/06 vom 5. September 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 520 Wird eine per Telefax 374bertragene Berufungsbegr374ndungsschrift vor Fristab-lauf nur unvollst344ndig 374bermittelt, hat das Berufungsgericht zu pr374fen, ob der vom Telefaxger344t des Gerichts empfangene Teil den Anforderungen an eine ordnungsgem344337e Berufungsbegr374ndung gen374gt. BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - VI ZB 7/06 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Wellner, Pauge, St366hr und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 75.000 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt den Beklagten wegen eines behaupteten 344rztlichen Behandlungsfehlers auf Ersatz materieller und immaterieller Sch344den in An-spruch. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Juni 2005 abgewie-sen. Dieses Urteil ist dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin am 22. Juni 2005 zugestellt worden. Am 22. Juli 2005 hat die Kl344gerin Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungsbegr374ndungsfrist antragsgem344337 ver-l344ngert, zuletzt bis zum 7. Oktober 2005. An diesem Tag sind beim Oberlan-desgericht zwei Telefaxe des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin eingegan-gen. Der Ausdruck des ersten, um 22.43 Uhr eingegangenen Faxschreibens 1 - 3 - enth344lt - in etwas verkleinerter Darstellung - die erste Seite sowie den Anfang der zweiten Seite der Berufungsbegr374ndung. Das zweite, um 22.46 Uhr ein-gegangene Telefax entspricht der vierten (und letzten) Seite der von dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin unterzeichneten Berufungsbegr374ndungs-schrift. Das vierseitige Original dieses Schriftsatzes ist am 11. Oktober 2005 beim Oberlandesgericht eingegangen. Auf Hinweis des Gerichts, dass die Beru-fung nicht fristgerecht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begr374ndet wor-den sei, hat die Kl344gerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und geltend gemacht, bei der 334bermittlung der Berufungsbegr374ndungsschrift sei ein 344lteres Faxger344t verwendet worden, welches mehrere nahtlos nacheinander eingegebene Seiten zu einer Seite zusammenfasse. Sie hat unter Vorlage des T344tigkeitsberichts des Sendeger344ts, des Statusberichts des Empfangsger344ts sowie einer Einzelverbindungs374bersicht der Deutschen Telekom AG vorgetra-gen, die erste 334bermittlung habe zwei Minuten und 19 bzw. 23 Sekunden ge-dauert, die zweite 48 bzw. 50 Sekunden. Das erkl344re sich dadurch, dass mit dem ersten 334bermittlungsvorgang die ersten drei Seiten des Schriftsatzes und nach erneuter Anwahl der Telefax-Nummer des Oberlandesgerichts mit der zweiten 334bermittlung die vierte Seite der Berufungsbegr374ndung gesendet wor-den seien. Mithin sei die Berufungsbegr374ndung innerhalb der Frist vollst344ndig 374bermittelt worden. Daf374r spreche auch, dass beide 334bermittlungsvorg344nge ausweislich des T344tigkeitsberichts des Sendeger344ts ("I.O.") und des Status-berichts des Empfangsger344ts ("OK") erfolgreich gewesen seien. Dass das Empfangsger344t beim ersten Sendevorgang 1274 Seiten des Originalschriftsatzes auf einem Blatt ausgedruckt und den Empfang nur einer Seite protokolliert ha-be, k366nne auf einem Papierstau bei diesem Ger344t beruhen. Es sei auch nicht auszuschlie337en, dass aufgrund des schnellen Einzugs beim Sendeger344t, bei dem drei Seiten als eine behandelt worden seien, bei dem Empfangsger344t ein Datenstau aufgetreten sei, der zur Folge gehabt habe, dass dieses Ger344t nicht - 4 - mehr in der Lage gewesen sei, die als Seiten 2 und 3 empfangenen Datenmen-gen ordnungsgem344337 auszudrucken. Dies k366nne auch der Grund daf374r sein, dass bez374glich des ersten Sendevorgangs im Protokoll nur eine Seite als emp-fangen ausgewiesen worden sei. Zum Beweis hat die Kl344gerin die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens beantragt und sich hilfsweise auf das Zeug-nis des Gesch344ftsf374hrers des Herstellers des Sendeger344ts berufen. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2005 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig ver-worfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die per Telefax eingegangenen zu-sammenhanglosen Seiten enthielten keine ordnungsgem344337e Begr374ndung des Rechtsmittels. Die darin enthaltenen Ausf374hrungen seien l374ckenhaft, erg344ben keinen Sinnzusammenhang und lie337en die Berufungsgr374nde, auf die das Rechtsmittel gest374tzt werden solle, nicht hinreichend erkennen. Insbesondere fehle der tragende Berufungsgrund, wie er auf Seite 2 der nach Fristablauf ein-gereichten Berufungsbegr374ndung zu finden sei. Der Antrag auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand sei unbegr374ndet. Die Kl344gerin habe nicht dargetan, ohne Verschulden an der Wahrung der Berufungsbegr374ndungsfrist gehindert gewesen zu sein. Ihr Prozessbevollm344chtigter, dessen Verschulden sie sich zu-rechnen lassen m374sse, h344tte bei Wahrnehmung der gebotenen Sorgfalt bemer-ken m374ssen, dass nur zwei und nicht vier Seiten seines Schriftsatzes 374bermit-telt worden seien. F374r fristgebundene Schrifts344tze habe bei ihm eine wirksame Ausgangskontrolle gefehlt. Aus dem T344tigkeitsbericht des Sendeger344ts und dem Statusbericht des Empfangsger344ts gehe hervor, dass bei beiden 334bermitt-lungsvorg344ngen jeweils nur eine Seite 374bertragen worden sei. Dies h344tte der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin bemerken und 374berwachen m374ssen, zu-mal er nach eigenen Angaben ein - in seiner Privatwohnung stehendes - veral-tetes und zu Defekten neigendes Faxger344t benutzt habe. Dies h344tte eine sofor-tige Ausgangskontrolle zwingend erforderlich gemacht, die jedoch unterblieben 2 - 5 - sei. Nach den vorgelegten Unterlagen sei davon auszugehen, dass der Fehler bereits beim Sendevorgang aufgetreten sei. F374r einen Papierstau im Empfangs-ger344t sei nichts ersichtlich. 3 Gegen diesen Beschluss wendet sich die Kl344gerin mit der Rechtsbe-schwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im 334brigen zul344ssig, weil nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f. = NJW 1989, 1147; BVerfG NJW-RR 2002, 1004). 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 5 a) Das Berufungsgericht durfte die Berufung nicht mit der Begr374ndung als unzul344ssig verwerfen, die Berufungsbegr374ndung sei versp344tet eingegangen. Ersichtlich geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Berufungsbegr374n-dungsfrist nicht gewahrt sei, weil der Schriftsatz mit der vollst344ndigen Beru-fungsbegr374ndung vorliegend erst am 11. Oktober 2005 und damit nach Fristab-lauf eingereicht worden ist. Dabei l344sst es verfahrensfehlerhaft den unter Be-weis gestellten Vortrag der Kl344gerin au337er Acht, dass die Berufungsbegr374ndung am 7. Oktober 2005 vorab vollst344ndig per Telefax 374bermittelt worden sei. Tr344fe dies zu, w344re es unsch344dlich, dass der auf diese Weise 374bersandte Schriftsatz nicht vollst344ndig ausgedruckt worden ist. Wird der Inhalt einer Berufungsbe-gr374ndungsschrift mittels Telefax n344mlich vollst344ndig durch elektrische Signale vom Sendeger344t des Prozessbevollm344chtigten zum Empfangsger344t des 6 - 6 - Rechtsmittelgerichts 374bermittelt, dort aber infolge technischer St366rungen (etwa eines Papierstaus) nicht vollst344ndig und fehlerfrei ausgedruckt, so ist dennoch von einem im Zeitpunkt der Telefax374bermittlung erfolgten Eingang des Schrift-satzes auszugehen, wenn sein der 334bertragung zugrunde liegender Inhalt an-derweitig einwandfrei erkennbar ist (Senatsbeschluss vom 19. April 1994 - VI ZB 3/94 - VersR 1994, 745). F374r die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax 374bersandten Schriftsatzes kommt es im 334brigen nicht darauf an, ob die 374bermittelten Daten vom Empfangsger344t vor Fristablauf vollst344ndig ausgedruckt worden sind; vielmehr gen374gt es, dass die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxger344t des Ge-richts vollst344ndig empfangen (gespeichert) worden sind (BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZB 20/05 - NJW 2006, 2263, 2265 f.). Ob dies vorliegend der Fall gewesen ist, kann indessen dahinstehen, weil die Berufungsbegr374ndungs-frist hier aus anderen Gr374nden gewahrt ist. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gen374gt der aufgrund der Telefax374bertragung vom 7. Oktober 2005 ausgedruckte und zur Akte ge-langte Teil der Berufungsbegr374ndung den Anforderungen gem344337 247 520 Abs. 3 ZPO. Der Schriftsatz enth344lt neben der nach 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Erkl344rung, inwieweit das landgerichtliche Urteil angefochten und welche Ab344nderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsantr344ge), auch die Bezeichnung der Umst344nde, aus denen sich die Rechtsverletzung und de-ren Erheblichkeit f374r die angefochtene Entscheidung ergeben (247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). So hat die Kl344gerin u.a. einen Versto337 gegen die richterliche Hinweispflicht gem344337 247 139 ZPO ger374gt und geltend gemacht, das Landgericht habe ihr nach dem im fr374hen ersten Termin erteilten Hinweis, dass es die Klage f374r unschl374ssig halte, verfahrensfehlerhaft keine Gelegenheit gegeben, ihr Vor-bringen zu erg344nzen. Dar374ber hinaus hat die Kl344gerin die Ausf374hrungen des Erstgerichts beanstandet, dass ausreichender Sachvortrag zu dem behaupteten 7 - 7 - Behandlungsfehler des Beklagten und zur Kausalit344t eines etwaigen Fehlers f374r den eingetretenen Gesundheitsschaden fehle. Dazu hat sie unter Beweisantritt vorgetragen, der Beklagte h344tte schon im Herbst 2000 oder im Fr374hjahr 2001 eine Kontroll-Mammographie veranlassen m374ssen. W344re diese erfolgt, h344tte ihre Brust vollst344ndig oder doch teilweise erhalten werden k366nnen. Dieses Vor-bringen gen374gt den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgem344337e Be-rufungsbegr374ndung. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Ent-scheidung ist n344mlich lediglich die Mitteilung der Umst344nde erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungskl344gers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden daf374r nicht gestellt; f374r die Zul344ssigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausf374hrungen in sich schl374ssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 - NJW-RR 2003, 1580). - 8 - c) Da die Berufung hiernach fristgerecht begr374ndet worden ist, ist der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts insgesamt aufzuheben. Das Wiedereinsetzungsverfahren ist gegenstandslos. Das Berufungsgericht hat nun-mehr sachlich 374ber die Berufung zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 1995 - XII ZB 7/95 - NJW 1995, 2112, 2113). 8 M374ller Wellner Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2005 - 323 O 43/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.12.2005 - 1 U 117/05 -
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