BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 7/08 vom 24. Juli 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Rich-terin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 51. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. Juli 2007 aufgehoben. Die Zwangsvollstreckung aus der zugunsten der Gl344ubigerin erteil-ten Vollstreckungsklausel vom 20. August 2002 f374r die am 19. August 2002 zu UR-Nr. 78/02 des Notars M. , Berlin, errichtete Urkunde wird f374r unzul344ssig erkl344rt. Die Gl344ubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gr374nde: I. Die Schuldnerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, macht gem344337 247 732 ZPO Einwendungen gegen die zugunsten der Gl344ubigerin am 20. August 2002 erteilte Vollstreckungsklausel f374r eine am 19. August 2002 er-richtete notarielle Urkunde (UR-Nr. 78/02 des Notars M.) geltend. 1 - 3 - Die Schuldnerin hat in dieser notariellen Urkunde anerkannt, der Gl344ubi-gerin 586.574,49 200 nebst Zinsen zu schulden, und sich wegen dieser Forderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm366gen unterworfen. Die entsprechenden Erkl344rungen hat die Gl344ubigerin als Vertreterin der Schuldnerin aufgrund einer von deren alleinvertretungsberechtigtem Verwaltungsrat am 19. April 2000 privatschriftlich erteilten unwiderruflichen Handlungsvollmacht abgegeben, die eine Befreiung der Gl344ubigerin von den Vorgaben des 247 181 BGB enth344lt. Darin wurde die Gl344ubigerin erm344chtigt, jede Rechtshandlung, die der alleinvertretungsberechtigte Verwaltungsrat der Schuldnerin selbst vorneh-men k366nnte und bei welcher Stellvertretung gesetzlich zugelassen ist, f374r ihn und in seinem Namen mit rechtsverbindlicher Kraft vorzunehmen. 2 Die Gl344ubigerin hat mit Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss vom 5. Mai 2003 eine zugunsten der Schuldnerin an drei Eigentumswohnungen der B.-GmbH bestehende, am 12. November 1997 eingetragene Gesamtgrund-schuld 374ber 306.775,13 200 gepf344ndet. Diese Pf344ndung ist am 15. Mai 2003 im Grundbuch eingetragen worden. Die drei Eigentumswohnungen sollen auf An-trag von Gl344ubigern der B.-GmbH zwangsversteigert werden. 3 Die Schuldnerin ist der Auffassung, sie sei von der Gl344ubigerin bei Ab-gabe der Erkl344rungen zur notariellen Urkunde vom 19. August 2002 nicht wirk-sam vertreten worden. Die der Gl344ubigerin erteilte Vollmacht sei mangels nota-rieller Beurkundung formnichtig; eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 19. August 2002 habe der Gl344ubigerin daher nicht erteilt werden d374rfen. 4 Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Schuldnerin gegen die Zul344ssig-keit der Vollstreckungsklausel zur374ckgewiesen. Die dagegen eingelegte soforti-ge Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zur Kl344rung der Rechtsfrage, ob eine unwiderrufliche und unter Befreiung von den Vorgaben 5 - 4 - des 247 181 BGB erteilte Vollmacht der notariellen Beurkundung bedarf, zugelas-senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter. II. 6 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 7 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Sie ist nicht verfristet, da die Notfrist des 247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO mangels f366rmlicher Zustellung des angefochtenen Beschlusses jedenfalls nicht vor dessen tats344chlichem Zugang, den die Schuldnerin unwider-legt mit 28. Dezember 2007 angegeben hat, in Gang gesetzt wurde. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 8 a) Bei dem Vorbringen der Schuldnerin, die gem344337 247 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO abgegebene Unterwerfungserkl344rung beruhe auf einer unwirksamen Voll-macht, handelt es sich um eine Einwendung, die gem344337 247 732 ZPO mit der Klauselerinnerung geltend gemacht werden kann (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718 = Rpfleger 2005, 33). 9 b) Der Klauselerinnerung fehlt auch nicht das Rechtsschutzbed374rfnis. Einwendungen gegen die Zul344ssigkeit der Vollstreckungsklausel sind ab deren Erteilung bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung zul344ssig. Es ist daher ohne Bedeutung, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren in das Wohnungs-eigentum nicht von der Gl344ubigerin betrieben wird. 10 c) Die Rechtsbeschwerde beruft sich zu Recht darauf, dass der Notar die notarielle Urkunde vom 19. August 2002 nicht mit einer Vollstreckungsklausel habe versehen d374rfen. Denn die Gl344ubigerin hat nicht nachgewiesen, die 11 - 5 - Schuldnerin wirksam der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen zu ha-ben. 12 Das Beschwerdegericht ist unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2003 (XI ZR 332/02, NJW 2004, 844 = MDR 2004, 591) zu Recht davon ausgegangen, dass eine widerrufliche Voll-macht zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung als allein den Vorschriften der 247247 80 ff. ZPO unterfallende Vollmacht formlos erteilt werden kann. Die dort offengelassene Frage, ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Vollmacht unwiderruflich erteilt wurde, bedarf auch hier keiner Entscheidung. aa) War die unwiderrufliche Handlungsvollmacht vom 19. April 2000 no-tariell zu beurkunden, hat die Gl344ubigerin die Unterwerfungserkl344rung als voll-machtlose Vertreterin abgegeben. Die Unterwerfungserkl344rung w344re in diesem Fall unwirksam, ein wirksamer Titel nicht geschaffen worden. 13 bb) Konnte hingegen die Gl344ubigerin die Schuldnerin aufgrund einer pri-vatschriftlich erteilten Vollmacht wirksam der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen, war zwar der Vollstreckungstitel wirksam errichtet. Es fehlte jedoch der vor Erteilung der Vollstreckungsklausel mindestens in 366ffentlich beglaubig-ter Form zu f374hrende Nachweis der Vollmachtserteilung (BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - V ZB 146/07, ZfIR 2008, 512). 14 Der Notar hat im Rahmen des Klauselerteilungsverfahrens zu einer Voll-streckungsunterwerfung nach 247 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, die durch einen Vertreter erkl344rt wurde, nach allgemeiner Meinung nicht nur die formell ordnungsgem344337e Abgabe der Unterwerfungserkl344rung des Vertreters, sondern in entsprechender Anwendung von 247 726 ZPO auch dessen Vollmacht zu pr374fen (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03, aaO; Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 27/05, MDR 2005, 1432 = Rpfleger 2005, 612; Beschluss vom 21. September 15 - 6 - 2006 - V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358; M374nchKommZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., 247 797 Rdn. 13; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., 247 797 Rdn. 4; Thomas/ Putzo/H374337tege, ZPO, 28. Aufl., 247 797 Rdn. 1). Die Voraussetzungen f374r die Er-teilung der Vollstreckungsklausel m374ssen im formalisierten Klauselerteilungs-verfahren einfach, aber dennoch hinreichend verl344sslich nachgewiesen und gepr374ft werden k366nnen (BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - V ZB 146/07, aaO, S. 514). Da im Interesse einer effizienten Vollstreckung weitgehend auf eine vorherige Anh366rung des Schuldners verzichtet wird, kann der Nachweis, dass die die Vollmacht zur Abgabe der Unterwerfungserkl344rung enthaltende Urkunde tats344chlich von dem dort aufgef374hrten Vollmachtgeber erteilt wurde, nur dadurch gef374hrt werden, dass die Unterwerfungsvollmacht notariell beur-kundet oder 366ffentlich beglaubigt vorgelegt wird. - 7 - d) Nachdem die Gl344ubigerin ihre Bevollm344chtigung nicht in dieser Form nachgewiesen hat, war ihr die Erteilung der Klausel zu versagen. 16 Dressler Kuffer Kniffka Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 17.07.2007 - 70 II 235/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2007 - 51 T 126/07 -
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