BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 7/08 vom 28. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: bis zu 300 200. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Kostenlast nach Klager374cknahme gem344337 247 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Die Kl344gerin hat beim Amtsgericht Klage auf Zustim-mung zur Mieterh366hung eingereicht. Vor deren Zustellung hat der Beklagte der Mieterh366hung zugestimmt. Daraufhin hat die Kl344gerin die Klage zur374ckgenom-men. 1 Das Amtsgericht hat der Kl344gerin durch Beschluss vom 5. M344rz 2007 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil sie dem klageweise geltend gemachten Mieterh366hungsverlangen den Mietspiegel nicht beigef374gt habe und daher aller Voraussicht nach in dem Rechtsstreit unterlegen w344re. Die dagegen gerichtete 2 - 3 - sofortige Beschwerde der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde. II. 3 Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 4 1. Allerdings hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft unbeachtet ge-lassen, dass eine Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach 247 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht aus materiell-rechtlichen Gr374nden zugelassen werden darf, da es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung ist, Rechts-fragen von grunds344tzlicher Bedeutung zu kl344ren oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, WM 2008, 2201, Tz. 9 m.w.N.). Gleichwohl ist der Senat an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 5 Die angefochtene Kostenentscheidung ist rechtsfehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Beif374gung eines Mietspiegels re-gelm344337ig nicht erforderlich, damit ein Mieterh366hungsverlangen die formellen Voraussetzungen des 247 558a BGB erf374llt. Wie der Senat bereits entschieden hat, bedarf es einer Beif374gung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht, wenn dieser allgemein zug344nglich ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573 Tz. 15). Da der Mietspiegel f374r Wiesbaden nach den Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Beschwerdegericht Bezug nimmt, in Wiesbaden durch die Interessenverb344nde der Mieter und Vermieter gegen Zahlung eines geringen Betrages von 3 200 abgegeben wird und er zudem, wie 6 - 4 - den Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts zu entnehmen ist, (vollst344ndig) im Internet ver366ffentlicht wird, ist der Mietspiegel im vorgenannten Sinne allgemein zug344nglich. 7 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (247 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil 374ber die Kostentragungslast gem344337 247 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach tatrichterlichem Ermessen zu ent-scheiden ist. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Beschwer-degericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Ball Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 05.03.2007 - 92 C 6354/06-28 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.12.2007 - 3 T 10/07 -
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