BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 71/02 vom30. April 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO § 524a)Der Berufungsbeklagte hat die Wahl, ob er sich der Berufung des Gegners an-schließt oder ob er, falls die Voraussetzungen des § 511 ZPO gegeben sind, ei-genständig Berufung einlegt. Nur im ersteren Fall verliert der Angriff gegen dasUrteil seine Wirkung, wenn der Gegner die Berufung zurücknimmt (§ 524 Abs. 4ZPO).b)Die Möglichkeit, Anschlußberufung einzulegen, besteht auch innerhalb der fürden Berufungsbeklagten offenen Frist zur Einlegung einer eigenständigen Beru-fung.c)Zur Auslegung einer "selbständigen Anschlußberufung", die innerhalb der für eineeigenständige Berufung laufenden Frist eingelegt worden ist. - 2 -BGH, Beschl. v. 30. April 2003 - V ZB 71/02 - OLG Frankfurt am Main LG Hanau - 3 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2003 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof.Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß des19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom28. November 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Gründe: I.Gegen das beiden Parteien am 16. Juli 2002 zugestellte Urteil desLandgerichts hat der Beklagte am 9. August 2002 Berufung eingelegt, die ermit Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 zurückgenommen hat.Mit Schriftsatz vom 16. August, per Fax am selben Tag bei Gericht ein-gegangen, haben die Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzu-weisen, und zugleich "selbständige Anschlußberufung" mit der Ankündigungeingelegt, daß Anträge hierzu innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gestellt - 4 -würden. Vor Ablauf der - verlängerten - Begründungsfrist haben sie dasRechtsmittel begründet.Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger mit der Begründungals unzulässig verworfen, die Rücknahme der Berufung des Beklagten habedas Anschlußrechtsmittel der Kläger wirkungslos gemacht (§ 524 Abs. 4 ZPO).Außerdem sei das Rechtsmittel entgegen § 524 Abs. 3 ZPO nicht zugleich mitder Anschlußschrift begründet worden. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde der Kläger, mit der sie die Aufhebung des Verwerfungsbeschlussesbeantragen.II.1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, weil dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Entscheidung desBeschwerdegerichts beruht auf einer Würdigung, die den Klägern den Zugangzu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutba-rer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Diesverletzt den Anspruch der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut-zes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275,284; BVerfG NJW 2003, 281) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, NJW2002, 3029, 3030 f., vorgesehen für BGHZ 151, 221; Beschl. v. 20. Februar2003, V ZB 60/02, Umdruck S. 4, zur Veröffentl. vorgesehen). - 5 -2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat dieVoraussetzungen des § 524 Abs. 4 ZPO zu Unrecht bejaht. Das Rechtsmittelder Kläger hätte durch die Rücknahme der Berufung des Beklagten nur dannseine Wirkung verloren, wenn es sich um eine Anschlußberufung gehandelthätte. Das ist aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, an dessenAuslegung der Senat nicht gebunden ist (BGHZ 4, 328, 334; BGH, Urt. v.18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211), nicht der Fall.a) Der von dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger verwendete Begriffder "selbständigen Anschlußberufung" ist dem neuen Zivilprozeßrecht, dasvorliegend anzuwenden ist (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO), fremd. Der Berufungsbe-klagte hat nach neuem Recht zwei Möglichkeiten. Er kann sich entweder derBerufung des Gegners anschließen (§ 524 ZPO) oder, falls die Voraussetzun-gen des § 511 ZPO gegeben sind, selbständig Berufung einlegen (anders, a-ber abwegig [nur Anschlußberufung möglich], Grunsky, NJW 2002, 800, 801Fn. 7). Nur im ersten Fall verliert der Angriff gegen das Urteil seine Wirkung,wenn der Gegner die Berufung zurücknimmt (§ 524 Abs. 4 ZPO), und nur imFalle der Anschließung muß die Berufung in der Anschlußschrift begründetwerden (§ 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Wird hingegen selbständig Berufung ein-gelegt, ist dieses Rechtsmittel vom Schicksal der gegnerischen Berufung un-abhängig. Es bleibt wirksam, wenn jene zurückgenommen wird. Für sie laufeneigenständige Fristen zur Einlegung (§ 517 ZPO) und zur Begründung (§ 520Abs. 2 ZPO). Welche Möglichkeit der Berufungsbeklagte wählt, steht in seinemBelieben (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, Aktualisierungsband, § 524Rdn. 3;Meyer-Seitz, in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 524 Rdn. 5). Inner- - 6 -halb der noch für ihn offenen Berufungsfrist (§ 517 ZPO) kann er Anschlußbe-rufung nach § 524 ZPO (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher aaO; a.A. von Ols-hausen, NJW 2002, 802) oder selbständig Berufung einlegen. Nur wenn dieeigene Berufungsfrist verstrichen ist, ist er auf die Anschlußberufung be-schränkt.b) Da die Kläger die "selbständige Anschlußberufung" innerhalb der fürsie laufenden Berufungsfrist eingelegt haben, ist im Wege der Auslegung zuermitteln, welche der beiden Möglichkeiten sie gewählt haben. Dabei ist derAuslegungsgrundsatz zu beachten, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, wasnach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstan-denen Interessenlage entspricht (BGH, Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95,NJW-RR 1996, 1210, 1211 m.w.N.). Danach ist vorliegend von einer selbstän-digen Berufung auszugehen.aa) Dem Umstand, daß der Rechtsmittelschriftsatz der Kläger die aus-drückliche Bezeichnung "Anschlußberufung" enthält, kommt entgegen derAuffassung des Berufungsgerichts keine entscheidende Bedeutung zu. DiesesWortlautargument verliert schon durch das beigefügte Eigenschaftswort anÜberzeugungskraft, das auf ein selbständiges, also gerade nicht von der geg-nerischen Berufung abhängiges Rechtsmittel ) Unterstützt wird dieser Hinweis durch den Vermerk "Original zurFristwahrung per Fax ...", der dem Schriftsatz vorangestellt ist. Für eineAnschlußberufung wäre er ohne Bedeutung. Die hierfür zu beachtende Fristnach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO hatte noch nicht einmal zu laufen begonnen.Bedeutung kam ihm allein vor dem Hintergrund einer selbständigen Berufung - 7 -zu. Hierfür lief die Frist am 16. August 2002, dem Datum des Schriftsatzes, ab.Um diese Frist zu wahren, mußte der Prozeßbevollmächtigte die Übermittlungper Telefax ) Dazu paßt weiter die Ankündigung, Anträge "innerhalb der Beru-fungsbegründungsfrist" zu stellen. Damit kann bei verständiger Würdigung nurdie Frist des § 520 Abs. 2 ZPO zur Begründung der - selbständigen - Berufunggemeint sein. Denn für die Anschlußberufung verlangt das Gesetz eine Be-gründung in der Anschlußschrift selbst (§ 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Soweit§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine erneute Anschlußberufung - mit entsprechenderBegründung - bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Beru-fungsbegründungsschrift erlaubt (vgl. MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher § 524Rdn. 41), kann diese Frist nicht gemeint sein. Sie hatte noch nicht zu laufenbegonnen.d) Das von dem Berufungsgericht hervorgehobene Argument, daß dieAuslegung ihre Grenzen in dem berechtigten Vertrauen des Gegners auf denobjektiven Erklärungsinhalt des Rechtsmittelschriftsatzes finden müsse, ist oh-ne Gehalt. Durch eine Auslegung wird der objektive Erklärungsinhalt einer Pro-zeßhandlung gerade ermittelt (s. nur Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., vor § 128Rdn. 25). Auf diese objektive Erklärungsbedeutung darf der Prozeßgegner ver-trauen. Sie begrenzt aber nicht die Auslegung, sondern ist deren Ergebnis.Vielmehr begrenzt das Auslegungsergebnis das Vertrauen des Prozeßgegners.Vorliegend konnte der Beklagte angesichts der aufgezeigten Umständenicht annehmen, daß eine Anschlußberufung eingelegt war, der er durch Rück- - 8 -nahme der eigenen Berufung den Boden hätte entziehen können. Objektiv be-trachtet handelt es sich um eine selbständige Berufung.WenzelKrügerKleinGaierSchmidt-Räntsch
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