BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 71/08 vom 26. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Wellner, Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird f374r die Zeit bis zum 4. Mai 2009 auf 448,56 200 und f374r die Zeit ab 5. Mai 2009 auf bis 300,00 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger erlitt am 1. Januar 2008 einen Verkehrsunfall, bei dem sein PKW besch344digt wurde. Er lie337 ein Schadensgutachten erstellen, in dem die Reparaturkosten auf 4.406,13 200, der Wiederbeschaffungswert auf 4.000,00 200 und der Restwert auf 800,00 200 beziffert wurden (s344mtlich inklusive Mehr-wertsteuer). Der Kl344ger lie337 das Fahrzeug Ende Januar 2008 in einer Fach-werkstatt f374r 4.524,36 200 reparieren. Die Beklagte, der Haftpflichtversicherer des eintrittspflichtigen Unfallgegners, ersetzte ihm - neben den Sachverst344ndigen-kosten und der Kostenpauschale - zun344chst lediglich den Wiederbeschaffungs-aufwand von 3.200,00 200 (Wiederbeschaffungswert abz374glich Restwert). Zur 1 - 3 - Begr374ndung gab sie an, eine Erstattung innerhalb der 130 %-Grenze erfolge erst, wenn der Nachweis einer Weiternutzung des Fahrzeugs f374r mindestens sechs Monate gef374hrt werde. Mit Mahnbescheid vom 2. April 2008 hat der Kl344-ger die Zahlung weiterer 1.324,36 200 begehrt. Dagegen hat die Beklagte Wider-spruch eingelegt. Mit seiner Klagebegr374ndung vom 5. Juni 2008 hat der Kl344ger im Wege der Klageerweiterung zus344tzlich eine Nutzungsausfallentsch344digung f374r die Dauer der Reparatur in H366he von 232,00 200 sowie die Erstattung vorge-richtlicher Anwaltskosten von 85,57 200 verlangt. Am 14. Juli 2008 hat die Beklag-te den Restbetrag gezahlt. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit 374ber-einstimmend in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Kl344ger auferlegt. Auf die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Kl344gers hat das Landge-richt die Kosten des Rechtsstreits einschlie337lich des Beschwerdeverfahrens zu 80,66 % dem Kl344ger und zu 19,34 % der Beklagten auferlegt. Mit der vom Be-schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Kl344ger beantragt, die Kosten des Rechtsstreits in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen. Nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens die in den Vorinstanzen angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten in vollem Umfang er-stattet hat, hat der Kl344ger die Sache f374r erledigt erkl344rt. Die Beklagte hat der Erledigungserkl344rung nicht widersprochen. 2 II. Da die Beklagte nach gerichtlichem Hinweis auf die in 247 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Rechtsfolge (vgl. BGH, Beschluss vom 11. M344rz 2009 - VIII ZB 70/07 - juris, Rn. 8) der Erledigungserkl344rung des Kl344gers nicht wider- 3 - 4 - sprochen hat, ist 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspre-chend 247 91a ZPO durch Beschluss zu entscheiden. 4 Unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind die Kosten nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen. Ohne die 374bereinstimmende Erledigung der Hauptsache h344tte die Rechtsbeschwerde Erfolg gehabt, denn die Kosten des Rechtsstreits w344ren der Beklagten aufzuer-legen gewesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts war auch der An-spruch des Kl344gers auf Ersatz der restlichen Reparaturkosten von Anfang an in vollem Umfang begr374ndet. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Kos-tenbeschlusses entschieden hat, wird im Falle einer vollst344ndigen und fachge-rechten Reparatur eines Fahrzeugschadens, der 374ber dem Wiederbeschaf-fungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, der Anspruch des Gesch344-digten auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand 374bersteigenden Repara-turkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall f344llig (Senats-beschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08 - VersR 2009, 128). 5 Vorliegend war die F344lligkeit der Forderung vor Erlass des Mahnbe-scheids (2. April 2008) eingetreten. Der Kl344ger hatte das Fahrzeug im Januar 2008 reparieren lassen und die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 29. Januar 2008 unter Vorlage der Reparaturrechnung vom 28. Januar 2008 zur Zahlung aufgefordert. Dass zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte f374r einen fehlenden Wil-len des Kl344gers zur Weiternutzung des Fahrzeugs bestanden h344tten (vgl. Se-natsurteile BGHZ 168, 43, 48; vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 6 - 5 - 2008, 134 f. und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Mithin war die Klageforderung auch bez374glich der Reparaturkosten von Anfang an begr374ndet. M374ller Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: AG Saarlouis, Entscheidung vom 31.07.2008 - 29 C 975/08 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 02.10.2008 - 13 T 11/08 -
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