BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 71/08 vom 25. November 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 116 Satz 1 Nr. 1 Allein der Umstand, dass der Insolvenzverwalter versuchen muss, die Finan-zierung der Prozessf374hrung durch 26 Gl344ubiger zu erreichen, zwingt nicht zur Gew344hrung von Prozesskostenhilfe. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Juli 2008 wird zu-r374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 711.655,25 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Ver-m366gen der B. GmbH. Er begehrt Prozesskostenhilfe f374r eine von ihm beabsich-tigte Klage, mit der er Werklohnanspr374che der B. GmbH aus drei Bauvorhaben in H366he von zusammen 711.655,25 200 geltend machen will. Hierf374r sind f374r ei-gene Anwaltskosten sowie f374r einen Gerichtskostenvorschuss 22.286 200 aufzu-bringen. Es sind Insolvenzforderungen in H366he von rund 2.554.000 200 ein-schlie337lich der nur f374r den Ausfall festgestellten Forderungen, soweit sie vor-aussichtlich ausfallen werden, festgestellt. Es besteht eine Masseunterdeckung von rund 2.500 200. Auf 26 Gl344ubiger entfallen festgestellte Forderungen in H366he 1 - 3 - von rund 778.000 200, wobei keiner dieser Gl344ubiger eine geringere Forderung als 10.000 200 hat. 2 Das Landgericht hat den Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Er-folg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht l344sst offen, ob die beabsichtigte Klage hinrei-chende Erfolgsaussicht hat. Es fehle jedenfalls an den wirtschaftlichen Voraus-setzungen f374r die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe. Zwar k366nne der An-tragsteller die Kosten nicht aus der verwalteten Verm366gensmasse aufbringen; es sei aber den wirtschaftlich Beteiligten, den Insolvenzgl344ubigern, zumutbar, die Kosten f374r den vom Antragsteller beabsichtigten Prozess aufzubringen, 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO. 4 Zumutbar sei denjenigen Gl344ubigern die Kostenbeteiligung, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen k366nnen und f374r die der zu erwartende Nutzen bei vern374nftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozess-kostenrisiko angemessen ber374cksichtigender Betrachtungsweise bei einem Er-folg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich gr366337er sein werde (BGH, Be-schluss vom 6. M344rz 2006 - II ZB 11/05, NJW-RR 2006, 1064 m.w.N.). Im Rah-men der Zumutbarkeitsabw344gung sei nicht die gesamte Klageforderung von 711.655,25 200 in Ansatz zu bringen, sondern ein Abschlag in H366he von 50 % f374r 5 - 4 - Prozess- und Vollstreckungsrisiko vorzunehmen. Daher verbleibe unter Ber374ck-sichtigung der Unterdeckung der Masse ein Betrag von 353.327,76 200, um den sich die Insolvenzmasse zugunsten der Gl344ubigergemeinschaft mehren w374rde. Daraus errechne sich eine Quote von rund 13,83 %, w344hrend die Gl344ubiger ohne Prozess mit 374berhaupt keiner Quote rechnen k366nnten. 6 Soweit der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung zum Aus-druck gebracht habe, dass ferner auch die Gl344ubigerstruktur zu ber374cksichtigen sei, folge dem der Senat grunds344tzlich ebenfalls. Nicht nachvollziehbar sei je-doch, warum der Bundesgerichtshof in jenem Fall bei der dort festgestellten Gl344ubigerstruktur eine Zumutbarkeit der Kostenbeteiligung verneint habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es einen hohen Koordinationsaufwand des Insolvenzverwalters erfordern solle, vier, f374nf oder sieben Gl344ubiger dazu zu veranlassen, f374r die Kosten der Rechtsverfolgung aufzukommen, von der sie profitieren sollen. Bevor der Insolvenzverwalter f374r einen Prozess Prozesskos-tenhilfe in Anspruch nehmen k366nne, sei es ihm durchaus zumutbar, die Finan-zierung der Prozessf374hrung durch die wirtschaftlich Beteiligten zu betreiben und zu koordinieren oder detailliert im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags dar-zulegen, warum und weshalb dies im Einzelfall ohne Erfolg geblieben sei und ohne Erfolg bleiben musste. Dies sei hier nicht einmal im Ansatz geschehen. Unter Ber374cksichtigung der Tatsache, dass die 26 vorhandenen Gro337-gl344ubiger mit einer Quote von 13,83 % und damit insgesamt mit einem Erl366s von 107.600 200 rechnen k366nnten, sei der Einsatz der erforderlichen Prozesskos-ten wirtschaftlich nicht als ung374nstig zu bezeichnen. Dass der eine Gl344ubiger - unsolidarisch - darauf vertrauen m366ge, dass sein auf ihn entfallender Anteil an der Kostenbeteiligung von einem anderen Gl344ubiger mitgetragen werde, mache weder seine Kostenbeteiligung noch die der anderen Gl344ubiger unzumutbar. Wenn die Gl344ubiger trotz objektiver Zumutbarkeit eine Kostenbeteiligung f374r 7 - 5 - einen vor allem auch in ihrem Interesse gef374hrten Prozess ablehnten, dann be-stehe auch kein Bed374rfnis, diese Prozessf374hrung 374ber 366ffentliche Mittel zu ihren Gunsten zu legitimieren. 8 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 9 a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass f374r die Frage, ob nach 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO den am Gegenstand des Rechts-streits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten f374r den beabsichtig-ten Rechtsstreit des Insolvenzverwalters aufzubringen, eine wertende Abw344-gung aller Gesamtumst344nde des Einzelfalls erforderlich ist (vgl. BGH, Be-schluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 5; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. Septem-ber 2007 - IX ZB 172/06, WM 2007, 2201 Rn. 9; Beschluss vom 6. M344rz 2006 - II ZB 11/05, NJW-RR 2006, 1064 Rn. 15). Bei dieser wertenden Abw344gung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Fall des Obsie-gens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gl344ubigerstruktur zu be-r374cksichtigen (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 5 m.w.N.). b) Die Beurteilung unterliegt der tatrichterlichen W374rdigung des Be-schwerdegerichts. Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden. 10 aa) Das Beschwerdegericht hat weder im Ansatz noch bei seiner Abw344-gung im Einzelnen verkannt, dass eine Zumutbarkeit nicht automatisch dann zu bejahen ist, wenn die Gl344ubiger wirtschaftlich leistungsf344hig sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht auch bei der Beurteilung der Gefahr, dass ein oder mehrere Gl344ubiger auf die Finanzierung der Kosten durch die anderen vertrauen, nicht allein auf die wirtschaftliche Leis-tungsf344higkeit der Gro337gl344ubiger abgestellt. Vielmehr hat das Beschwerdege- 11 - 6 - richt es unter Ber374cksichtigung aller in der Rechtsprechung anerkannten Grund-s344tze f374r jeden der Gro337gl344ubiger f374r zumutbar gehalten, den auf ihn entfallen-den Anteil der Prozesskosten aufzubringen. Unter dieser Voraussetzung hat es zu Recht angenommen, dass in einer solchen Situation die M366glichkeit, das einzelne Gl344ubiger, obwohl ihnen der Beitrag zuzumuten ist, diesen nicht leis-ten, nicht dazu f374hren k366nne, dass f374r die anderen Gl344ubiger die Aufbringung des Zuschusses unzumutbar werde. bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht davon ausgeht, dass der Insol-venzverwalter versuchen m374sse, die Finanzierung der Prozessf374hrung durch die wirtschaftlich Beteiligten zu betreiben und zu koordinieren (ebenso z.B. aus-dr374cklich OLG Koblenz, OLGR 2009, 968, 969). Diese Auffassung liegt auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde, nach der es keine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der heranzuziehenden Insolvenz-gl344ubiger gibt, die wegen des durch die Gl344ubigerstruktur bedingten Koordinie-rungsaufwands von vorne herein die Aufbringung der Kosten durch die wirt-schaftlich am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten als unzumutbar er-scheinen lie337e (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 7). Die Rechtsbeschwerde r344umt selbst ein, dass der Insolvenzverwalter verpflichtet sein kann, die Gl344ubiger davon zu unterrichten, dass die Prozess-kosten aus der Masse nicht bestritten werden k366nnten und dass auch die Vor-aussetzungen der Prozesskostenhilfe gem344337 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen der vorhandenen Gro337gl344ubiger nicht gegeben seien. Um die Forderung zu-gunsten der Insolvenzmasse durchzusetzen, bedarf es dieses Versuches des Insolvenzverwalters, die Kosten von den wirtschaftlich Beteiligten zu erlangen. Dies ist von den allgemeinen Aufgaben des Insolvenzverwalters gedeckt; es spielt daher keine Rolle, dass er hierf374r kein besonderes Honorar erh344lt. Der Senat muss nicht entscheiden, ob es hinsichtlich dieser Bem374hungen Grenzen 12 - 7 - gibt, jenseits derer der Insolvenzverwalter hierzu nicht mehr verpflichtet ist; in Betracht k344me dann im Einzelfall immer noch, dass den Insolvenzgl344ubigern selbst weitere Koordinierungst344tigkeiten zumutbar w344ren. Denn das Beschwer-degericht hat festgestellt, dass der Antragsteller nicht einmal im Ansatz darge-legt habe, warum und weshalb eine Beitreibung dieser Prozesskosten bei den Insolvenzgl344ubigern ohne Erfolg geblieben sei. Unter diesen Umst344nden hat das Beschwerdegericht ersichtlich jedenfalls keine 374berspannten Anforderun-gen an die Pflicht des Insolvenzverwalters gestellt, sich um die Erlangung der notwendigen Betr344ge f374r die Prozesskosten zu bem374hen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 13 Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2008 - 31 O 26/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.07.2008 - 7 W 42/08 -
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