BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 71/09 v om 12. Januar 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 724, 726 Abs. 1, 732, 766 Im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ist der Einwand des Schuldners gr un d- sät z lich nicht zu berücksichtigen, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle habe die der Vollstreckung zugrunde liegende Klausel nach §§ 724, 725 ZPO zu Unrecht ohne die gemäß § 726 Abs. 1 ZPO erforderlichen Nachweise erteilt. BGH, Beschluss vom 12. Janua r 2012 - VII ZB 71/09 - AG Waren (Müritz) LG Neubrandenburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr . Kniffka , den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richte r Halfmeier und den Richter Prof. Le u pertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gläub igers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg (Einzelrichter) vom 20. Mai 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, a uch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeve rfahren werden nicht erhoben (§ 21 GKG). Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Landgericht Neubrandenburg am 5. August 2008 mit der Schuldnerin geschlo s- senen Prozessvergleich und aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Land gerichts Neubrandenburg vom 16. September 2008. In dem Vergleich ha t- te sich die Schuldnerin unter anderem dazu verpflichtet, der Gläubigerin von dieser zu bezeichnende U nterlagen spätestens bis zum 1. Oktober 2008 zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus so llte die Schuldnerin bis zum 1 - 3 - 1. Septem ber 2008 Bürgschaftsurkunden herausgeben. Für den Fa ll der nicht fristgerec h ten Vornahme dieser Handlungen verpflichtete sich die Schuldnerin , 6.379,99 an die Gläub i- gerin zu za h len . A m 26. August 2008 wurde der Gläubigerin eine mit Vollstreckungskla u- sel nach § 725 ZPO versehene Ausferti gung des der Schuldnerin am 12. Au gust 2008 zugestellten Vergleichs erteilt. Die vollstreckbar e Ausfertigung eines mit 843,14 s- beschlus ses vom 16. September 20 08 wurde der Schuldnerin am 19. Septem ber 2008 zugestellt. Wegen der vorbezeichneten Zahlungsansp r ü- che erließ das Amtsgericht am 21. Oktober 2008 einen Pfändungs - und Übe r- weisungsbeschluss, mit dem Forderungen der Schuldn e rin gegen die D. - Bank in N . gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. Gegen den Erlass de s Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses h at die Schuldnerin unter dem 4. November 2008 bei dem Amtsgericht - Voll - streckungsgericht - " Rechtspflegererinnerung, hilfsweise sofortige Beschwe r de " eingelegt und zur Begründung angeführt , dem Pfändungs - und Übe rweisung s- beschluss liege kein vollstreck ungsfähiger Titel zugrunde . Es fehle an der Z u- stellung eines mit Vollstreckungsklausel versehenen Titels und an der Erte i lung einer Vollstreckungsklausel überhaupt . Darüber hinaus seien die Vorausse t- zungen nicht erfü llt, unter denen sie nach den im Vergleich getroffenen Reg e- lungen zur Zahlung der dort genannten Geldbeträge verpflichtet sei. Die Klausel habe nur erteilt werden dürfen, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffen t- lich beglaubigte Urkunde geführt worden sei. Die Vollstreckungsklausel sei deshalb nicht ordnungsgemäß erteilt worden. Nach Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin hat der Amtsrichter das als Erinne rung nach § 766 ZPO b e- 2 3 - 4 - handelte Rechtsmittel zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige B e- sc hwerde der Schuldnerin, mit der sie die Auffassung vertreten hat, eine Vol l- streckung aus dem Vergleich hätte erst nach Erteilung einer qualifizier ten Kla u- sel gemäß § 726 ZPO erfolgen dürfen, ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegerich t - Einzelrichter - zugelassenen Rechtsbeschwerde trägt die Schuldnerin d a rauf an , die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Sie vertritt we i- terhin die Auffassung, dass die Voraussetzungen für den Er la ss des Pfä n- dungs - und Überweisungsbeschlusses vom 21. Oktober 2008 nicht vorlagen, weil die gemäß § 726 Abs. 1 ZPO erforderliche Vollstreckungsklausel nicht e r- teilt worden sei. II. Die Rechtsbeschwerde hat E r folg. 1. D ie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Ei n- zelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschi e- den hat. 2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebun g, weil sie unter Verle t zung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Ei n zelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sond ern hätte das Verfahren gemäß § 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übe r tragen müssen (vgl. BGH , Beschlüsse v om 5. Mai 2011 - VII ZB 15/11, verö f fentlicht in juris; vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 4 5 6 - 5 - - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557; vom 11. Se p tember 2003 - XII 188/02, NJW 2003, 3712; vom 24. Juli 2008 - VII ZB 2/08, in j u ris). 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einze l- richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Die Schuldnerin wendet sich, w as sie mit der Rechtsbeschwerdebegrü n- dung noch einmal klargestellt hat, gegen den Erlass des Pfändungs - und Übe r- weisungsbeschlusses vom 2 2. Oktober 2008. Amts - und Landgericht h a ben ihr beim Vollstreckungsgericht als Rechtspflegererinnerung eingelegtes Rechts mi t- tel deshalb als V ollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO behandelt. Die Schuldnerin hat keine im Verfahren nach § 766 ZPO zu berücksichtige n den Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung vorgebracht , nach den en der Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschluss nicht hätte erlassen we r den dürfen. a ) Die Rechtsbeschwerde macht geltend , die Voraussetzungen für den Erlass des Pfändungs - un d Überweisungsbeschluss es vom 21. Oktober 2008 hätten nich t vorgelegen, weil eine gemäß § 726 Abs. 1 ZPO erforderliche qual i- fizierte Vollstreckungsklausel nicht erteilt gewesen sei. Das ist hinsichtlich der im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Forderung schon deshalb nicht z u- treffend, weil deren Vollstreckung offenkundig nicht von einer Bedingung a b- hängt . b) Wegen der im Vergleich titulierten Zahlungsansprüche kommt es für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Pfändungs - und Überweisung s- beschlusses nicht dar auf a n, ob die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs statt mit der unstreitig nach § 725 ZPO erteilten Klausel mit eine r qualifizierte n 7 8 9 10 11 - 6 - Vollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO hätte versehen werden mü s- sen. Denn die in Rede stehende Vollstreckungsmaßnahme war selbst dann ni cht rechtswidrig im Sinne des § 766 Z PO, wenn, wie die Schuldnerin entg e- gen der Auffassung des Beschwerdegerichts meint, ihre Zahlungsverpflichtu n- gen nach dem Vergleich von Vorleistungen der Gläubigerin abhängig waren , deren Erfüllung diese gemäß § 726 A bs. 1 ZPO vor der Erteilung einer entsp r e- chenden Vollstreckungsklausel durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte U r- kunden hätte beweisen mü s sen. aa ) Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung ve r- treten, dass eine Vollstreckungsklau sel, die entgegen § 726 Abs. 1 ZPO, § 20 Nr. 12 RP flG nicht vom Rechtspfleger, sondern vom Urkundsbeamten der G e- schäftsstelle (§ 724 Abs. 2 ZPO) erteilt w ird, unwirksam ist und - was bei der Vollstreckung zu berücksichtigen wäre - nicht Grundlage für eine ordnungsg e- mäß e Vollstreckung sein ka nn (OLG Hamm, MDR 1987, 682 ; KG, JurBüro 1999, 601, 60 2; OLG München, JurBüro 2001, 438, 439; LG Detmold, Rpfleger 19 96, 19; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 726 Rn. 7; Tho mas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 724 Rn . 5; Baum bach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 726 Rn . 3; Brox/Walker, Zwangsvollstre ckungsrecht, 9. Aufl., Rn . 106). Nach der Gegenmeinung ist eine solche Kla u sel zwar fehlerhaft und anfechtbar, nicht aber unwirksam (OLG Zweibr ü cken, MDR 1997, 593; OLG Koblenz, NJW 1992, 378, 379; L G Kassel, JurBüro 1986, 1255; AG Oldenburg, DGVZ 1989, 142 ; Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., § 726 Rn . 4; Schusc h- ke/Walker , ZPO, Vol l streckung und Vorläufiger Rechts schutz, 5. Aufl., § 726 Rn . 18; Münch Kom m ZPO/Wolf steiner, 3. Aufl., § 724 Rn . 15 ) . D ie Vol lstreckung auf Grund einer in diesem Sinne fehlerhaften Klausel sei bis zu ihrer Beseit i- gung deshalb rechtmäßig und könne nicht im Ver fahren nach § 766 ZPO ang e- fochten werden. Einwendungen des Schuldners, welche die materielle Zulä s- sigkeit der erteilten Kl ausel betreffen, seien vielmehr i m Wege der Klauseleri n- 12 - 7 - nerung (§ 732 ZPO) geltend zu m a chen (OLG Hamm, FamRZ 1981, 199, 200; OLG Koblenz, aaO; OLG Frankfurt, JurBüro 1976, 1122; Schusc h ke/Walker, aaO) . bb) D er Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher o ffen gelassen und l e- diglich im Rahmen eines Klauselerinnerungsverfahren s die Zwangsvollstr e- ckung auf der Grundlage einer vom funkt i onal unzuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig gehalten (BGH, Beschluss vom 4. Ok tober 2005 - VII ZB 40/05, NJW 2006, 776; vgl. auch BAG, NJW 2004, 701, 702). Der Senat hält die zuletzt genannte Auffa s- sung für z u treffend. (1) Die Erteilung der Vollst reckungsklausel erfolgt gemäß § 724 Abs. 2 ZPO grundsätzlich durch den Urk undsbeamten der Geschäftsstelle des Pr o- zessg e richts. Geht dort ein Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsk lausel ein, obliegt es ihm auch zu prüfen, ob der Titel Vollstreckungsbedingungen im Si n ne des § 726 Abs. 1 ZPO enthält und es deshalb gemäß § 20 N r. 12 RPflG dem Rechtspfl e ger vorbehalten ist, eine dann erforderliche qualifizierte Klausel zu erteilen. G e genstand dieser Prüfung ist der Inhalt des Titels, der in der Regel durch Ausl e gung zu ermitteln ist. Gelangt die Prüfung des Urkundsbeamten zum obj ektiv falschen Ergebnis und erteilt er zu Unrecht eine einfache Vollstr e- ckungsklau sel nach §§ 724, 725 ZPO , so liegt darin eine fehlerhafte Au s übung der ihm nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben. (2) Dieser Fehler betrifft die materielle Richtigkeit de r erteilten Vollstr e- ckungsklausel, die grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungso r- gans gestellt ist. Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt we r- den durfte (OLG Frankfurt, JurB ü ro 1976, 1122; OLG Hamm, FamRZ 198 1, 13 14 15 - 8 - 199; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 724 Rn. 14). Deshalb ist es insb e sondere nicht Sache des mit der Vollstreckung des Titels befassten Vollstreckungso r- gans, die Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels zu messen und die e r- forderliche Abgrenzung zwischen unbedingt und bedingt vollstreckbaren Titeln vorzunehmen. Über dahingehende Einwendungen des Schuldners g e gen die in der Klausel bezeugten sachlichen Erfordernisse der Vollstreckung des Titels entscheidet gemäß § 732 ZPO vielmehr dasjenige Gericht, dessen Geschäft s- stelle die Vollstreckungsklausel erteilt hat. Sie sind der Nachprüfung durch das Vollstreckungsorgan entzogen und können deshalb auch nicht im Erinnerung s- verfahren nach § 766 ZP O vor dem Vollstreckungsgericht und dem ihm übe r- geordneten Beschwerdegericht geltend gemacht werden. (3) Der von der Schuldnerin geltend gemachte Fehler bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel ist nicht derart schwerwiegend, dass er auch ohne eine erfolgreiche Anfechtung im Verfahren nach § 732 ZPO die im Erinnerung s- verfahren zu berücksichtigende Unwirksamkeit der Klausel begründen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Vollstr e ckungsakt ausnahmsweise, nämlich bei grundlege nden, schweren Mängeln nichtig und deshalb von vorne herein unwirksam sein ( BGH, Urteil vom 16. Fe b ruar 1976 - II ZR 171/74, BGHZ 66, 79, 81 ) . Das gilt ebenso für Fehler bei der - nicht zum Vollstreckungsverfahren gehörenden (Z öller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 724 Rn . 1) - Erteilung der Vol l streckungsklausel (OLG Hamm, FamRZ 1981, 199, 200; OLG Hamm, MDR 1987, 682; OLG Zweibrücken, MDR 1997, 593). Macht der Schuldner , wie hier, geltend , der Urkundsbeamte habe die Klausel nach §§ 724, 725 ZPO zu U n recht ohn e die gemäß § 726 Abs. 1 ZPO erforderlichen Nachweise er teilt, so betrifft dieser Einwand die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsklausel im Einzelfall , die der Urkundsbeamte im Rahmen der i h m nach dem Gesetz zugewiesenen Au f gaben 16 17 - 9 - erteilt hat. Eine in solcher Weise fehlerhaft erteilt e Vollstreckungsklausel leidet nicht an einem grundlegenden, schwerwiegenden Mangel, der es rech t fertigen könnte, die Überprüfung der Klauselerteilung dem nach obigen Grundsätzen hierfür allei n vor gesehenen Verfahren nach § 732 ZPO zu entzi e hen . Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Waren (Müritz), Entscheidung vom 09.01.2009 - 7 M 2155/08 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 20.05.2009 - 4 T 30/09 -
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