BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 7/11 vom 13. Oktober 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 201 1 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , den Richter Dr. Kuffer , de n Richter Bauner , die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 27. Dezember 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gegensta ndswert: bis 600 Gründe: I. Die Gläubigerin, ein Inkassobüro, betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Die titulierte Forderung beruht auf einer vorsätzlich b e- gangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin. Die Schuldnerin bezieht Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 323 sowie monatliche Leistungen für Unterkunft, Heizung und sonstige Nebenko s- ten in Höhe von 223,68 Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 26. Juli 2010 einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin, 1 2 3 - 3 - ein Job - Center, auf Zahlung bereits fälliger und künftig fällig werdender einmal i- ger und laufender Geldleistungen aus Arbeitslosengeld II g epfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. Der Drittsch uldnerin wurde aufgegeben, von den Leistungen monatlich 40 Auf Erinnerung der Drittschul dnerin vom 31. August 2010 hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Pfändungs - und Überweisungsbeschluss dahin abgeändert, das s der monatliche Betrag von 40 r- bleiben hat. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos gebli e- ben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag, die Drittschuldn erin zu verpflichten, von den Lei s- tungen 40 II. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Ü b- rigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, eine Herabsetzung des Pfändungsfreibetrags nac h § 850 f Abs. 2 ZPO unter den der Schuldnerin nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zustehenden Betrag komme nicht in B e- tracht. Denn auch die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus vo r- sät z lich begangen er unerlaubter Handlung dürfe nicht dazu führen, dass der Schuldner seinen notwendigen Unterhalt nicht mehr bestreiten könne. Soweit der Gesetzgeber bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des L e- bensunterhalts im engeren Sinne nicht lebensnotwendig e Bedürfnisse berüc k- sichtigt habe, sei es nicht Aufgabe der Gerichte, den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers durch eigene Werturteile zu ersetzen. Darüber hinaus gehöre zu einer e xistenzsichernden Ausstattung nicht lediglich die Alimentierung des für 4 5 - 4 - di e Aufrechterhaltung der lebensnotwendigen Funktionen eines Menschen Notwendigen. Daran ändere auch die staatlicherseits gegebene Möglichkeit nichts, dass zur Erzwingung von Mitwirkungspflichten und bei der Verhängung von Geldstrafen auf Sozialleistungen zu rückgegriffen werden könne. Denn das individuelle Interesse des Privatgläubigers an der Durchsetzung seiner Ford e- rung sei dem dem staatlichen Sanktionsanspruch zugrunde liegenden überg e- ordneten Interesse nicht gleichzusetzen und rechtfertige daher keinen s o wei t- reichenden Eingriff wie die Kürzung der lebensnotwendigen Bezüge. 2 . Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht zu beanstanden. a) Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Erinn e- rung sei verspätet eingelegt worden. Die für den nicht angehörten Drittschul d- ner zulässige Erinnerung ist nicht fristgebunden (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 766 Rn. 20; Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., § 766 Rn. 15 a.E.; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 766 Rn. 12; PG/Scheuch, ZPO, 3 . Aufl., § 766 Rn. 18, 28). Für eine von der Rechtsbeschwerde für möglich gehaltene Anal o- gie zu § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO ist kein Raum, weil insoweit keine pla n- widr i ge Gesetzeslücke vorliegt. b) Das Beschwerdegericht hat auch in der Sache richtig en tschieden. Die Entscheidung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Schuldn e- rin bezieht von der Drittschuldnerin kein e über den Regelsätzen des 3. Kapitels des Zwölften Buches Sozialge setzbuch liegende Leistungen. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. November 2010 (VI I ZB 111/09, NJW - RR 2011, 706 = JurBüro 2011, 213 = Rpfleger 2011, 164) entschieden, dass dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich b e- gangenen unerlaubten Handlung für seinen notwendigen Unterhalt jedenfalls diese R e gelsätze zu belassen sind. Eine Pfändung kleiner Teilbeträge hieraus 6 7 8 - 5 - kommt demen t sprechend nicht in Betracht. Daran wird festgehalten. Auf die dortige Begrü n dung wird verwiesen. c) Die dagegen erhobenen Einwände der Gläubig erin greifen nicht durch. aa) Im Zwangsvollstreckungsrecht hat der Gesetzgeber stets eine Int e- resse n abwägung vorzunehmen, bei der er einerseits das berechtigte Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung seiner Forderung und andererseits das Int e resse des Schuldners an der Führung eines menschenwürdigen Lebens zu berücksichtigen hat. An diese in den jeweiligen Vorschriften zum Ausdruck kommende Wertentscheidung des Gesetzgebers sind die Gerichte gebu n den. Etwas anderes hat nur zu gelten, wenn das zur E ntscheidung ber u fene Gericht das jeweils anzuwendende Gesetz für verfassungswidrig hält, Art . 100 GG. D a- hingehende Bedenken hat der Senat hinsichtlich der Regelung des § 850f Abs. 2 ZPO nicht, wie auch bereits der Entscheidung vom 25. November 2010 zu en t n ehmen ist. (1 ) Der Gesetzgeber hat jedem nach dem Sozialstaatsgebot ein me n- schenwürdiges Existenzminimum zu sichern ( BVerfG , NJW 2010, 505 Rn. 133) . Dementsprechend hat er in § 850 f Abs. 2 ZPO bestimmt, dass dem Schul d ner so viel zu belassen ist, wie e r für seinen notwendigen Unterhalt bedarf. Die R e- gelleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch stellen nach der We r- tung des Gesetzgebers das "soziokulturelle" Existenzminimum dar (BT - Drucks. 15/1516, S. 56) und sind damit de m notwendige n Lebensunt erhalt gleichzusetzen. Demgegenüber muss das durch Art. 14 GG geschützte Intere s- se des Gläubigers einer aus einer vorsätzlic h begangenen unerlaubten Han d- lung erwachsenen Forderung zurücktreten. Dass , worauf die Rechtsbeschwe r- de als rein theoretische Möglic hkeit hinweist, ein Schuldner, der dauerhaft nur diesen Regelsätzen entsprechende Einkünfte bezieht, vorsätzlich unerlaubte 9 10 11 - 6 - Handlungen zu Lasten des Gläubigers begehen könnte, ohne deshalb eine Zwangsvollstr e ckung fürchten zu müssen, muss insoweit in Kauf genommen werden. Ein Freibrief ist damit für den Schuldner nicht verbunden, weil er r e- gelmäßig strafrechtlichen Sanktionen au s gesetzt sein wird. (2) Der behauptete Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Auch wenn in Arbeitseinkommen vollstreckt wird, muss dem Schuldner so viel belassen werden, wie er für seinen notwendigen Unterhalt bedarf. bb) Verfehlt ist der Vorwurf der Rechtsbeschwerde, die Entscheidung des Beschwerdegerichts verstoße gegen das Willkürverbot. Der Gesetzgeber hat in § 850 f Abs. 2 2. Halbsatz ZPO bestimmt, dass dem Schuldner so viel zu belassen ist, wie er für seinen notwendigen Unterhalt benötigt. Daran ist - wie bereits ausgeführt - das Gericht gebunden. Es kommt daher nicht darauf an, ob und i nwieweit der Gesetzgeber i m Allgemeininteresse bei Pflichtverletzungen eines Empfängers von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Soz i- algesetzbuch Kürzungen vorsieht ; ebenso wenig ist es von Bedeutung, dass auch gegen Empfänger derartiger Leistungen Geldstrafen verhängt werden dü r- fen . cc) Auch ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs ist dem B e- schwerdegericht nicht anzulasten. Die Rechtsbeschwerde wirft dem Beschwe r- degericht vor, den Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt zu haben. Dies stellt keinen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, dar. Ein solcher liegt nur vor, wenn das Gericht Vorbringen eines Beteiligten nicht oder nicht hi nreichend zur Kenntnis nimmt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf , dass das Beschwerdeg e richt den Vortrag der Gläubigerin zu einem Unterhaltsanspruch der Schuldnerin gege n- 12 13 14 - 7 - über ihrem Ehemann, einem Nebenverdienst der Schuldnerin oder Zuwendu n- gen an sie übergangen hätte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabesta ri Eick Vorinstanzen: AG Bremerhaven, Entscheidung vom 04.11.2010 - 95 M 951564/10 - LG Bremen, Entscheidung vom 27.12.2010 - 2 T 657/10 - 15
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