BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 7/11 vom 4 . M ai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtsho fes hat durch d ie Vorsi t- zende Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richter Wendt, Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 4 . Mai 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsb e- schluss vom 30 . März 2011 wird auf seine Ko sten zurüc k- gewiesen . Das Ablehnungsgesuch des Klägers wird verwo r fen. Gründe: Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegenüber dem Senatsb e- schluss vom 30. März 2010 ist jedenfalls unbegründet , da der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungse r- heblicher Weise verletzt hat. Er hat die von ihm geltend gemachten G e- sichtspunkte vielmehr umfassend geprüft , für nicht durchgreifend erac h- tet und die die Entscheidung tragende Erwägung mitg e teilt . Das Ablehnungsgesuch ist offen sichtlich unzulässig . Gründe für eine Befangenheit sind weder ersichtlich, noch hat der Kläger solche auch nur in Ansätzen vorgetragen. Daher kann der Senat darüber auch unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden (vgl. BGH, B e- 1 2 - 3 - schluss vom 31. Aug ust 2005 - XII ZB 159/05, FamRZ 2005, 1826 u n- ter 1). W eitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beschieden. Dr. Kessal - Wulf Wendt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 22.11.2010 - 1 T 59/10 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.01.2011 - 16 W 124/10 - 3
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