BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 71/11 vom 31. Mai 2012 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2012 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. Februar 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 8 . Februar 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Hansestadt Lüneburg auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechts beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. Gegen den Betroffene n , ein en serbische n Staatsangehörigen, der une r- laubt in das Bundesgebiet eingereist war, hat das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 8. Februar 2011 die Ha ft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis längstens zum 7. Mai 2011 angeordnet. Die 1 - 3 - gegen die Haft anordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurüc k- gewiesen. Der Senat hat auf Antrag des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeve r- fahren mit Besc hluss vom 27. April 2011 (veröffentlicht in juris) die Vollziehung der Sicherungshaft einstweilen ausgesetzt, worauf der Betroffene am gleichen Tag aus der Abschiebungshaft ent lassen worden ist. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene nunmehr, die Rechts widrigkeit der Haftanordnung und des seine Beschwerde zurückweise n- den Beschlus ses des Landgerichts festzustellen. II. Das Beschwerdegericht bejaht die Haftgründe nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aF (vollziehbare Ausreisepflicht des Bet roffenen nach unerlau b- ter Einreise ) und nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF (Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen wolle). Die Anordnung der A b- schiebungshaft sei auch verhältnismäßig, da sie das einzig geeignete sowie gleichzei tig erforderliche und angemessene Mittel sei, um die Ausreispflicht des Betroffenen durchzusetzen. Die Abschiebung könne nach den Angaben der Beteiligten zu 2 innerhalb weniger Wochen erfolgen. III. Die nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellung santrag an a- log § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360), gemäß § 71 FamFG form - und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründ et. Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts ve r- letzten den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten, weil es an einem 2 3 4 5 - 4 - zulässigen Haftantrag fehlte. Der Senat nimmt zur Begründung seiner En t- scheidung auf die Ausführungen in dem in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 27. April 2011 über die Aussetzung der Vollziehung der Sicherungshaft Bezug. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Hansestadt Lüneburg zur Erstattung der not wendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten. Krüger Stresemann Czub Brückne r Weinland Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 08.02.2011 - 101 XIV 126 B - LG Lüneburg, Entscheidung vom 28.02.2011 - 6 T 16/11 - 6
Full & Egal Universal Law Academy