BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 7 1 /1 3 v om 5. Dezember 2013 in der Zurück schiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 201 3 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub , die Richterinn en Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Lübeck - 7. Zivilkammer - vom 8. Mai 2013 au f- gehoben , soweit zu ihrem Nachteil entschieden w orden ist. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Olde n- burg i.H. vom 30. November 2012 d ie Betroffene auch in dem Zei t- raum vom 30. November 2012 bis zum 2. Dezember 2012 in ihr en Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erh oben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen de r Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. D ie Betroffene, ein e s omali sche Staatsangehörige , wurde am 29 . November 201 2 aus Dänemark kommend von Beamten der Bundespolizei 1 - 3 - aufgegriffen. Sie führte lediglich eine malte sische Identitätskarte mit sich. In Malta hatte sie im Jahr 2012 einen Asylantrag gestellt. Auf Antrag der b eteiligten Behörde vom 30. November 201 2 hat das Amtsgericht nach Anhörung de r Betroffenen mit Beschluss vom gleichen Tag Sicherungshaft bis längs tens 29. Januar 2013 angeordnet. A m 3. Dezember 201 2 stellte die Betroffene einen Asylantrag . Auf ein Schreiben des Bundesamt s für Migration und Flüchtlinge vom 2. Janu ar 2013 hin wurde die Betroffene noch am gleichen Tag aus der Haft entlassen. Das L and gericht hat festgestellt, dass der amtsgerichtliche Beschluss die Beteiligte für die Zeit des Vollzugs der Sicherungshaft ab dem 3. Dezember 2012 in ihren Rechten verletzt hat. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurüc k- gewiesen . Mit der Rechtsbeschwerde er strebt die Betroffene die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts sie bereits a b dem 30. November 2012 in ihren Rechten verletzt hat. II. Das Beschwerdegericht meint, es sei nicht zu beanstanden, dass de r B e- troffenen der Haftantrag nicht in sc hriftlich übersetzter Form bei ihrer Anhörung vorgelegen habe. Ihr rechtliches Gehör sei dadurch gewahrt worden, dass ihr ein Verfahrenspfleger beigeordnet worden sei , der an der Anhörung teilgeno m- men habe . Die Anordnung der Haft zur Zurückschiebung sei er st ab dem 3. Dezem ber 2012 rechtswidrig gewesen. 2 3 4 5 - 4 - III. Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ohne Zulassung stat t- hafte (vgl. zur Erledigung bereits in der Beschwerdeinstanz Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, juris Rn. 10 f.) un d nach § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. D ie Betroffene ist durch den die Haft anordnenden Beschluss des Amtsgerichts auch in dem Zeitraum vom 30. November 2012 bis zum 2. Dezember 2012 in ihr en Rechten verletzt word en, weil ih r der Haftantrag nicht zu Beginn der Anhörung ausgehändigt worden ist. Zwar kann der Antrag einem Betroffenen erst zu Beginn der Anhörung eröffnet werden, wenn er einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu welchem der Betroffene au ch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres au s- kunftsfähig ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich der Haftrichter in einem so l- chen Fall darauf beschränken darf, den Inhalt des Haftantrags mündlich vorz u- tragen. Vielmehr muss dem B etroffenen in jedem Fall eine Ablichtung des A n- trags ausgehändigt, erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt und dies in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/ 11, InfAuslR 2012, 369 Rn. 9; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 142/12, InfAus l R 2013, 157 Rn. 5). Da es an einer solchen Dokumentation fehlt, ist davon auszugehen, dass der Betroffenen keine Ablichtung des Haftantrages ausgehändigt worden ist. 2. So weit das Beschwerdegericht darauf verweist, dass der Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt wurde, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. a) Die Aufgabe eines Verfahrenspflegers - die Voraussetzungen für seine Bestellung lagen hier allerdings nic ht vor (vgl. Senat, Beschluss vom 6 7 8 9 - 5 - 26. September 2013 - V ZB 212/12, juris Rn. 8 ff. ) - besteht zwar darin, die ve r- fahrensmäßigen Rechte des Betroffenen zur Geltung zu bringen. Dazu gehört insbesondere der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (BGH, Urteil vom 22. Juli 2009 - XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116 Rn. 45). Ihm soll eine Person zur Seite gestellt werden, die aus der objektiven Sicht eines Dritten dafür Sorge trägt, dass seine Vorstellungen und Interessen in dem Verfahren sachgerecht zum Ausdruck gebracht werden können (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 17. Aufl., § 419 Rn. 2). Dies rechtfertigt es, von einer ordnungsgem ä- ßen Anhörung des Betroffenen auszugehen, wenn jedenfalls dem Verfahren s- pfleger de r Haftantrag übermittelt wird und er an de r persönlichen Anhörung des Betroffenen teilnimmt. Damit ist die sachgerechte Wahrnehmung des rech t- lichen Gehörs durch den Betroffenen gew ä hr leiste t ( vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 212/12, juris Rn. 11 ). b) Eine Übermittlung des Haf tantrages an den Verfahrenspfleger vor der Anhörung des Betroffenen ist aber weder dem Anhörungsp rotokoll zu entne h- men noch an anderer Stelle in der Gerichtsakte dokumentiert. Das Erfordernis der Aushändigung des Haftantrages in vollständiger Abschrift sol l gewährlei s- ten, dass der Betroffene in der Lage ist , zu sämtlichen Angaben der Behörde Stellung zu nehmen . Bei einer fehlenden Aushändigung des Haftbefehls vor der Anhörung kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Ziel verfehlt wird, was zur Folge ha t, dass in dem Rechtsbeschwerdeverfahren von einer Verle t- zung von Art. 103 Abs. 1 GG ausgegangen werden muss (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 274/11, FGPr a x 2013, 40 Rn. 6 mwN) . Dies ist im gle i- chen Maße der Fall, wenn für den Betroffenen ein Ve rfahrenspfleger bestellt ist und diesem der Haftbefehl nicht vor der Anhörung ausgehändigt wird. 10 - 6 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des B e- schwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Oldenburg i. Holstein, Entscheidung vom 30.11.2012 - 20b XIV 130/12 B - LG Lübeck, Entscheidung vom 08.05.2013 - 7 T 787/12 und 7 T 789/1 2 - 11
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