BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 71/14 vom 3. März 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 2, § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 a) Ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug ist als Unterschrift anzue r kennen, wen n der Schriftzug individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt. b) Ist ein Schriftzug so oder geringfügig abweichen d allgemein von den Geric h ten über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift unbea n- standet geblieben, darf der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass die Unterschrift den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entspricht. c) Will das Gericht die über längere Zeit nicht beanstandete Form der Unte r schrift nicht mehr hinnehmen, gebietet der verfassungsrechtliche Vertra u ensschutz über den Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung hinaus gegenüber dem Rechtsa n- walt eine Vorwarnung. BG H, Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 71/14 - Hanseatisches OLG LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2015 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke , die Richter in Diederichsen, d i e Richter Stöhr und Offenloch sowie die Richte rin Dr. Oehler beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. No - vember 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschw erde verfahrens , an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde : 186.047,80 Gründe: I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz für seine Verluste aus Börsentermingeschäften. Das in erster Instanz ergangene U rteil des Lan d- gerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 5. Dezember 2012 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2012 legte die ser dagegen Berufung ein , die er i nnerhalb bis 5. März 2013 verlängerte r F rist begründete . In der Berufungs erwiderung rügte der Kläger unter anderem, die Berufung sei nicht form - und fristgerecht eingelegt worden, da sowohl Berufungsschrift als auch Berufungsbegründung nicht ordnungsgemäß unterschrieben seien . Im 1 - 3 - Schriftsatz vom 8. April 2014 wiederholte der Kl äger die Rüge der fehlenden Unterschrift. Mit Verfügung vom selben Tag, der Beklagten zugegangen am 25. April 2014, hat das Berufungsgericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass fraglich erscheine, ob die Zeichen unter der Berufungs - und der Berufungsbe grü n- dung sschrift eine Unterschrift darstellten. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 7. Mai 2014 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ve r- säumung der Berufungs - und der Berufungsbegründungsfrist beantragt . D as Berufungsgericht hat die Berufung und den Wiedereinsetzungsantrag der B e- klagten verworfen. Gegen beides richtet sich die Rechtsbeschwerde der B e- klagten, mit der sie in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung des Ber u- fungsgerichts über die Verwerfung der Berufung erstrebt. II . Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- foc h tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsb eschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die auf der unzutreffenden Annahme einer nicht ordnungsgemäß unterzeichneten Berufungssc hrift ber u- hende Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Beklagte in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 2 3 4 - 4 - Abs. 1 GG in Verbindung mit d em Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 79, 372, 375; B VerfG, NJW - RR 2002, 1004). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht durfte die Berufung der Beklagten nicht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Begründung verwerfen, die Beru fungsschrift sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet und die Berufung damit nicht form - und fristgerecht eingelegt. a) Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwalt s- prozess grundsätzlich von einem beim Berufungsgericht postulationsfähige n Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozes s- handlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für d en Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (Senat, B e- schlü ss e vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5 ; vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, VersR 2005, 136 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03 , BGH - Report 2004, 406; BGH, Beschlüsse vom 26. A pril 2012 - VII ZB 36/10, NJW - RR 2012, 1140 Rn. 7; vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, Rn. 6 bei juris; vom 28. August 2003 - I ZB 1/03, MDR 2004, 349, 350; Urteile vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773 , 3774 ; vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, VersR 2004, 487, 488 ). Zugleich soll sicherg e stellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist ( BGH, Beschl ü ss e vom 26. April 2012 - VII ZB 36/10, aaO, Rn. 7; vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, Rn. 6 bei juris). b ) Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen die Identität des 5 6 7 8 - 5 - Unterzeichnenden ausreichen d kennzeichnenden Schriftzug voraus, der indiv i- duelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nacha h- mung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst w enn er nur flüchtig ni e- dergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von B e- deutung ist , ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unte r- schriften ein und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urh e- berschaft ein großzügiger Maßs tab a nzulegen (vgl. BGH, Beschlü ss e vom 16. Juli 2013 - VIII ZB 62/12, NJW - RR 2013, 1395 Rn. 11 f.; vom 26. April 2012 - VII ZB 36/10, aaO , Rn. 8; vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW - RR 2010, 358 Rn. 12; vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, VersR 2006, 1661, Rn. 8 m wN ; Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773, 3774 ). c ) Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Schriftzug auf der Berufungsschrift um eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO. Das Berufungsgericht ist an sich von zutreffenden rechtlichen Maßstäben au s- gegangen; es hat jedoch die Anforderungen an die Unterschrift des Prozessb e- vollmächtigten der Beklagten auf der Berufungsschrift überspannt. aa ) Ob die Berufungsschrift der Prozessordnung gemäß unterzei chnet ist, hat d er Senat von Amts wegen zu prüfen. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine Prozessvoraussetzung, von der das gesamte weitere Verfahren nach Ei n- legung der Berufung in seiner Gültigkeit und Rechtswirksamkeit abhängt ( vgl. BGH, Urteil vom 26. J uni 1952 - IV ZR 36/52, BGHZ 6, 369, 370). Die hierfür erforderlichen Feststellungen trifft der Senat selbständig ohne Bindung an die 9 10 - 6 - Ausführungen des Berufungsgerichts (BGH, Beschl ü ss e vom 26. April 2012 - VII ZB 36/10, NJW - RR 2012, 1140 Rn. 9; vom 9. Feb ruar 2010 - VIII ZB 67/09, MietPrax - Ak § 130 ZPO Nr. 1 Rn. 11 und vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09, NJW - RR 2010, 358 R n. 13 ; Urteil vom 24. Juli 2001 - VIII ZR 58/01, VersR 2002, 589 ). bb ) B ei dem vom Beklagtenvertreter bei der Unterzeichnung der Be r u- fungsschrift verwendeten Schriftzug handelt es sich um eine formgültige, e i n- fach strukturierte, gleichwohl aber vollständige Namensunterschrift. Das Ber u- fungsgericht hat bei seiner abweichenden Beurteilung nicht hinreichend beac h- tet, dass für die Frage, ob eine formgültige Unterschrift vorliegt, nicht die Le s- barkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namen s- buchstaben entscheidend ist, sondern es darauf ankommt, ob der Name vol l- ständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wieder ge geb en wird (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09 , aaO , Rn. 11; vom 21. Februar 2008 - V ZB 96/07, G rundeigentum 2008, 539 Rn. 10 und vom 28. September 1998 - II ZB 19/98, VersR 1 999, 4 6 7 unter II. 1.). D em Berufungsgericht ist da rin zu folgen , dass die Unterschrift keinen lesbaren Namenszug erkennen lässt. Sie besteht, wie die vom Beklagten zur Akte gereichten Schriftproben zeigen, nach einem jahrzehntelangen sukzess i- ven Abschleifungsprozess nur noch aus zwei voneinander abgesetzt en Stric h- b ildern. Gleichwohl weist der vom Berufungsgericht zutreffend als ein auf dem Kopf stehendes, stark zugespitztes Häkchen und davon abgesetzt als Vierte l- kreis beschriebene Schriftzug individuelle Merkmale auf, de r insbesondere w e- gen der ungewöhnlic hen Strichführung keinen ernsthaften Zweifel daran au f- kommen lä ss t , dass es sich um eine von ihrem Urheber zum Zwecke der Indiv i- dualisierung und Legitimierung geleistete Unterschrift handelt. Der Prozessb e- vollmächtigte der B eklagten weist darauf h in, dass er sei t Jahren in dieser We i- 11 12 - 7 - se seine Unterschrift leiste und auch dem Berufungsgericht Schriftstücke aus anderen Verfahren und dem vorliegenden Verfahren bekannt s e i e n , welche seine gleich geartete Unterschrift tr ü gen. D as Berufungsgericht stellt d enn auch nicht in Frage , dass die in der Akte befindlichen Schriftsätze des Prozessb e- vollmächtigten der Beklagten durchweg ein mehr oder weniger ähnliches Ze i- chen als Signatur aufweisen. A ll diese Unterschriften setzen sich aus der gle i- chen Kombination von Striche lemente n zusammen und sind ähnlich gestaltet . O ffenkundig gehen sie auf die immer gleiche mechanische Bewegung des die Unterschrift Leistenden zurück. Das Berufungsgericht zieht auch nicht in Zwe i- fel , dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Beru fungsschriftsatz wissentlich und w i llentlich unterzeichnet und sodann dem Berufungsgericht z u- geleitet hat. D em Sinn und Zweck des Unterschriftenerfordernisses aus § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO, die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Pr o- zesshand lung zu ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck zu bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehm e n, ist danach mit der Unterzeichnung der Berufungsschrift durch den Prozessbevol l- mächtigten der Beklagten Genüge getan . cc) H inzu kommt , dass auch das Berufungsgericht an der Autorenschaft des Beklagtenvertreters keine Zweifel hegt . E ine großzügige Betrachtungswe i- se ist deshalb - wie dargelegt - ohnehin geboten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII Z B 105/04, VersR 2006 , 1661 Rn. 8 ; vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737). Die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird darüber hinaus bestätigt durch die maschinenschriftliche Namenswiedergabe nebst Berufsbezeichnung (vgl . hie r- zu BGH, Beschl u ss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, aaO Rn. 9 ; Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97, VersR 1998, 340, 341 unter II. 2 . c ). 13 - 8 - 3. Die Berufung der Beklagten ist danach rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden . Zwar hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob die Ber u- fungsbegründung sschrift ordnungsgemäß unterzeichnet ist. Jedoch bestehen nach den dargelegten Grundsätzen auch insoweit keine berechtigten Bede n- ken. Das Berufungsgericht hätte demnach die Berufung nicht als unzul ässig verwerfen dürfen. Der Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). E iner Entscheidung über den von der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist gestellten Antrag auf Wiedereinsetz ung in den vorigen Stand b e- darf es nicht . Insoweit ist der Beschluss des Berufungsgerichts gegenstandslos. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht dem B e- klagten von seinem Standpunkt aus jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorige n Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist h ätte gewähren müssen . Ein Rechtsanwalt genießt über den Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung hi n- aus, der eine Vorwarnung gebietet, falls derselbe Spruchkörper die von ihm längere Zeit gebilligte Form eine r Unterschrift nicht mehr hinnehmen will (BVerfGE 78, 123, 126 f. ), einen verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauen s- schutz (BVerfG, NJW 1998, 1853). Ist daher, wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten glaubhaft vorgetragen hat und sich auch aus den Akte n ergibt, der vom Berufungsgericht beanstandete Schrift zug so oder geringfügig abwe i- chend bis dahin allgemein von den Gerichten, wenn auch nicht vom Berufung s- senat, über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift u n- beanstandet geblie ben, durfte er darauf vertrauen, dass die Unterschrift den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entspricht (vgl. BGH, B e- schl ü ss e vom 28. September 1998 - II ZB 19/98, VersR 1999, 467 f. und vom 21. Juni 1990 - I ZB 6/90, VersR 1991, 11 7 ). Dieses Vertrauen vermochte die Beanstandung des Klägers in der Berufungserwiderung nicht zu erschüttern. D as Berufungsgericht durfte den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung 14 15 - 9 - auch nicht wegen des Ablaufs der einjährigen Ausschlussfrist nach § 234 Abs. 3 ZPO verwerfen, weil die Ursache der Fristüberschreitung nicht in der Sphäre der Beklagten , sondern in der des Gerichts lag (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07, VersR 2008, 1088 Rn. 15 mwN) . Galke Diederichsen Stöhr Offenloch Oehler Vor instanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.11.2012 - 332 O 297/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.11.2014 - 5 U 213/12 -
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