ECLI:DE:BGH:2018:250118BVZB71.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 71/17 vom 25 . Januar 201 8 in de r Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 104 Abs. 1 Satz 1; FamFG § 420 Abs. 1 Satz 1, § 26 Wird ein Mangel des Haftantrages während des Beschwerdeverfah rens durch ergänzende Angaben der Behörde behoben, tritt die Heilung des Mangels mit Wirkung für die Zukunft nicht bereits mit der Anhörung des Betroffenen zu di e- sen Angaben, sondern erst mit der Entscheidung des B e schwerdegerichts über die Fortdauer der H aft ein. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17 - LG Traunstein AG Rosenheim - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25 . Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, D r. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Traunstein - 4. Zivilkammer - vom 7. März 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftano rdnung des Amtsgerichts Rosenheim vom 14. November 2016 für den Zeitraum ab dem 23. Dezember 2016 zurückgewiesen wurde. Es wird festgestellt, dass der Betroffene durch den vorgenannten Beschluss auch in dem Zeitraum vom 23. Dezember 2016 bis zum 1. Februa r 2017 in seinen Rechten verletzt worden ist. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. De r Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 - 3 - Gründe: I. Das Amtsgericht hat auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 14. November 2016 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis längstens 14. Mai 2017 a ngeordnet. Das Beschwerdegericht hat auf Antrag des Betroffenen festgestellt, dass der Vollzug der Haft ihn bis zum 22. Deze m- ber 2016 in seinen Rechten verletzt hat. Im Übrigen hat es die Beschwerde z u- rückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroff ene, der am 1. Februar 2017 abgeschoben worden ist, die Feststellung erreichen, dass er durch die Haftanordnung auch über den 22. Dezember 2016 hinaus in seinen Rechten verletzt worden ist. II. Das Beschwerdegericht meint, der Haftanordnung habe zunäc hst kein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen, weil der Haftantrag der beteiligten B e- hörde keine ausreichende Begründung für die als erforderlich angesehene Haftdauer von sechs Monaten enthalten habe. Hierin werde lediglich ausg e- führt, dass Passbeschaffu ä- e- ser Mangel sei durch ergänzende Angaben der beteiligten Behörde mit Schre i- ben vom 22. Dezember 2016 mit Wirkung für die Zukunft gehei lt worden. 1 2 - 4 - III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG nach Erledigung der Hauptsache durch die Abschiebung des Betroff e- nen mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthaft (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rn. 9 f.) und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG). 2. Sie hat in der Sache Erfolg. Die Haftanordnung hat den Betroffenen in seinen Rechten auch in dem Zeitraum vom 23. Dezember 2016 bis 1. Februar 2017 verletzt. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der - von ihm zutreffend erkannte - Mangel des Haftantrages (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, juris Rn. 14 mwN) sei durch ergänzende Angaben der bete i- ligten Behörde bereits am 22. Dezember 201 6 geheilt worden, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Mängel des Haftantrags können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen erg änzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt, oder indem der Haftrichter selbst die V o- raussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab - oder Zurückschiebung des Auslä n- ders und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt (§ 26 FamFG, vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.). Diese Heilung kann auch noch während des Beschwerdeverfahrens erfolgen (Senat, Beschluss vom 17. N o- vember 2016 - V ZB 90/16, juris Rn. 9). Zwingende weitere Voraussetzung für eine rechtmäßige Haftanordnung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (Senat, Beschlüsse 3 4 5 - 5 - vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 9 mwN und vom 17. November 2016 - V ZB 90/16, aaO). b) Anders als das Beschwerdegericht meint, wird ein Mangel des Hafta n- trages aber nicht schon mit dessen Ergänzung durch die beteiligte Behörde und Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht geheilt. Dabei kann dahinstehen, o b die ergänzenden Angaben vorliegend als ausreichend anzus e- hen sind. Die Heilung tritt nämlich erst mit der Entscheidung des Beschwerd e- gerichts über die Fortdauer der Haft ein. aa) Dies folgt aus dem Gewicht, das der mündlichen Anhörung des B e- troffenen vor Anordnung einer Freiheitsentziehung zukommt. Die in § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorgesehene richterliche Pflicht, den Betroffenen vor A n- ordnung der Haft mündlich anzuhören, gehört zu den Verfahrensgarantien, die Art.104 Abs. 1 GG fordert und mit grundre chtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGE 58, 208 , 220 f. zu § 18 des bad. - württ. Unterbringungsgesetzes; BVerfGK 9, 132, 138 f. zu § 11 Abs. 2 FrEntzG; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2013 - 2 BvR 1872/10, juris Rn. 17, 19 ) . (1) Nur bei einer einstweiligen Anordnung der Haft kann die Anhörung bei Gefahr im Verzug ausnahmsweise zunächst unterbleiben; sie ist dann j e- doch unverzüglich nachzuholen (§ 427 Abs. 2 FamFG). Die verfahrensrechtl i- che Pflicht zur unverzüglichen Nachholung der Anhörung nimmt über Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG an dem Schutz durch das Freiheitsgrundrecht teil. Mit der Nachholung der Anhörung ist auch die Verpflichtung verbunden, den getroff e- nen vorläufigen Beschluss über die Anordnung der einstweiligen Freiheitsen t- ziehung dahingehend zu überprüfen, ob er angesichts der vervollständigten 6 7 8 - 6 - Entscheidungsgrundlage aufrechterhalten werden kann oder ob er der Abänd e- rung oder Aufhebung bedarf ( BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2 013 - 2 BvR 1872/10, juris Rn. 17, 19 ) . (2) Nichts anderes gilt, wenn die Anhörung nicht im Rahmen einer vo r- lä u figen Haftanordnung unterblieben, sondern - wie hier - im Rahmen der Übe r- prüfung einer amtsgerichtlichen Hauptsacheentscheidung durch das Bes chwe r- degericht deswegen nachzuholen ist, weil der durch das Amtsgericht durchg e- führte n Anhörung ein unzulässiger Haftantrag zugrunde lag, der erst im B e- schwerdeverfahren durch die Behörde ergänzt bzw. durch Ermittlungen des Beschwerdegerichts vervollständi gt wurde. Denn d ie Anhörung auf der Grun d- lage eines unzulässigen Haftantrages verstößt gegen § 420 Abs. 1 Satz 1 Fa mFG , und d ieser Verfahrensfehler betrifft nicht nur den formal ordnungsg e- mäßen Ablauf der Anhörung, sondern deren Grundlagen ; er verletzt da her den Betroffenen in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 1 GG (S e- nat, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 2 3/15, InfAuslR 2016, 235 Rn. 26 ). Erforderlich ist daher in dieser Konstellation, dass das Beschwerdegericht den Betroffenen auf d er Grundlage des ergänzten Haftantrages anhört und sodann eigenständig prüft, ob die Haftanordnung angesichts der vervollständigten En t- scheidungsgrundlage und des Ergebnisses der Anhörung (vgl. dazu Senat, B e- schluss vom 13. Juli 2017 - V ZB 69/17, juris Rn . 10) aufrechterhalten werden kann oder ob sie der Abänderung oder Aufhebung bedarf. Erst mit dieser En t- scheidung tritt die Heilung des in der fehlerhaften Anhörung - und damit z u- gleich fehlerhaften Haftanordnung - liegenden Verfahrensverstoßes mit Wirkung für die Zukunft ein. bb) Dem wird die hier gewählte Verfahrensgestaltung des Beschwerd e- gerichts nicht gerecht. In aller Regel entscheidet das Beschwerdegericht an 9 10 - 7 - dem Tag der Anhörung, so dass von da an der Verfahrensmangel geheilt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11, InfAuslR 2011, 471 Rn. 8; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 224/11, FGPrax 2013, 87 Rn. 15; Beschluss vom 7. November 2013 - V ZB 107/13, juris Rn. 5) . Vorli e- gend wurde der Betroffene aber am 22. Dezembe r 2016 lediglich ( durch ein Mitglied des Beschwerdegerichts als beauftragten Richter ) angehört . Die En t- scheidung über die Beschwerde, für die das Beschwerdegericht in voller Ka m- merbesetzung zuständig war (§ 95 GVG), wurde hingegen erst nach der A b- schiebung des Betroffenen getroffen. Bei dieser Verfahrensgestaltung hat der Betroffene keine Möglichkeit, durch seine Stellungnahme zu den neuen, den Haftantrag vervollständigenden Tatsachen in der Anhörung eine Abänderung oder Aufhebung der Haftanordnung durch da s Beschwerdegericht zu bewirken. Eine solche Verfahrensweise macht die Anhörung zu eine r bloße n Förmelei und wird dem verfassungsrechtlichen Gewicht nicht gerecht, das Art. 104 Abs. 1 GG ihr beimisst. Wird ein Mangel des Haftantrages während des Beschwerde ve r- fahrens durch ergänzende Angaben der Behörde behoben, tritt die Heilung des Mangels daher mit Wirkung für die Zukunft nicht bereits mit der Anhörung des Betroffenen zu diesen Angaben, sondern erst mit der Entscheidung des B e- schwerdegerichts über die For tdauer der Haft ein. - 8 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog, die Entscheidung über den Geschäftswert auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 14.11.2016 - 8 XIV 157/16 - LG Traunstein, Entscheidung vom 07.03.2017 - 4 T 4102/16 - 11
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