ECL I:DE:BGH:2018:151118BVZB71.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 71/18 vom 15. November 2018 in dem Teilungsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und di e Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen 7. Zivilkammer vom 20. April 2018 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert beträgt 15.000 für die Gerichtskosten , 28.666,66 für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 und 57.333,33 für die Vertre tung der Beteiligten zu 2 und 3. Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 bilden eine Erbengemeinschaft. In den Nac h- lass fallen die im Eingang dieses Beschlusses näher bezeichneten Grundst ü- cke. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 und 3 ordnete das Vollstreckungsgericht die Teilungsverste igerung d er Grundstücke an und setzte den Verkehrswert auf insgesamt 86.000 dem e rsten Versteigerungstermin am 15. August 2016 das abgegebene Meistgebot die Hälfte des festgesetzten Grundstückswertes nicht erreicht hatte , versagte das Vollstreckungsgericht den Zuschlag und bestimmte neuen Versteigerungstermin , der am 6. Februar 2017 st attfand . Durch einen an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz lehnte die Beteiligte zu 1 den Rechtspfleger wegen der Besorgnis der Befa n- genheit ab. Hierauf wies der Rechtspfleger in dem Versteigerungstermin hin. 1 - 3 - Das Meistgebot für die Grundstück e betrug insg esamt 15.000 Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag bestimmte der Rechtspfl e- ger auf den 28. Februar 2017. Am 9. Februar 2017 verwarf ein Richter des Amtsgerichts das Ablehnungsgesuch gegen den Rechtspfleger wegen Recht s- m issbrauchs als unzulässig. In dem auf den 15. März 2017 verlegten Verkü n- dungstermin hat das Vollstreckungsgericht dem Meistbietenden den Zuschlag erteilt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 20. April 2018 zu rückgewiesen. Bereits zuvor hatte das Landg e- richt durch Beschluss vom 28. März 2018 die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs durch das Amtsgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Beteiligte z u 1 gegen die Zurückweisung ihrer Zuschlagsbeschwerde . Die Beteiligten zu 2 und 3 b e- antragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. Das Beschwerdegericht hält die Beschwerde für unbegründet, weil ein Zuschlagsversagungsgrund insbesondere nach § 83 Nr . 6 und 7 ZVG nicht g e- geben sei. Der Befangenheitsantrag der Beteiligten zu 1 habe nicht zu einem Tätigkeitsverb ot des Rechtspflegers gemäß § 47 ZPO geführt. Bei der Durc h- führung des Versteigerungstermins am 6. Februar 2017 habe es sich um eine unaufschieb bare Amtshandlung im Sinne von § 47 ZPO gehandelt. Der Rech t- mäßigkeit des Zuschlags stehe auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung lediglich das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen habe, ohne dass über die hie rgegen seitens der Beteili g- ten zu 1 eingereichten sofortigen Beschwerde bereits entschieden worden sei. Spätestens mit Zurückweisung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 28. März 2018 sei ein etwaiger Verstoß gegen die in § 47 ZPO normierte Wa r- 2 - 4 - tepflic ht als geheilt anzusehen. Diese Heilungswirkung entfiele nur dann, wenn die die Ablehnungsgesuche zurückweisenden Beschlüsse von A mts - und Landgericht auf willkürlichen Erwägungen beruhten. Hierfür seien keine A n- haltspunkte ersichtlich. Der Beteiligten zu 1 k omm e es mit ihrer Vielzahl von Befangenheitsanträgen gegen Richter, Rechtspfleger und Urkundsbeamten, ihren Strafanzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden sowie ihren zahlreichen Anträgen auf Aussetzung bzw. Einstellung der Zwangsversteigerung, die säm t- lich als unzulässig bzw. unbegründet zurückgewiesen worden seien, allein d a- rauf an, das Zwangsversteigerungsverfahren zu blockieren. Ein solches auf ve r- fahrensfremde Zwecke gerichtetes Verhalten stelle sich als rechtsmissbräuc h- lich dar. III. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaf t und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO) . Auch wenn nicht e r- sichtlich ist, warum die Sache grundsätzliche Bedeutung haben soll, ist der S e- nat an die hierauf - ohne nähere Begründung - gestütz te Zulassung durch das Beschwerdegericht gebunden. Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt ein nach § 100 Abs. 3 ZVG i n Verbindung mit § 83 Nr. 6 ZVG zu berücksichtigender Z u- schlagsversagungsgrund nicht vor. a) Richtig ist allerdings, hiervon geht auch das Beschwerdegericht zutre f- fend aus, dass der Zuschlag nach § 83 Nr. 6 ZVG (vorläufig) grundsätzlich nicht erteilt wer den darf, wenn der Rechtspfleger zuvor wegen Besorgnis der Befa n- genheit abgelehnt worden ist. Zwar kann ein Termin bei drohender Vertagung unter Mitwirkung des abgelehnten Rechtspflegers fortgesetzt werden (§ 10 3 4 5 - 5 - Satz 1 R PflG i.V.m. § 47 Abs. 2 ZPO). Das än dert jedoch nichts daran, dass jedenfalls eine Endentscheidung grundsätzlich erst nach (abschließender) B e- scheidung des Ablehnungsgesuchs ergehen darf ( vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2007 V ZB 3/07, NJW - RR 2008, 216 Rn. 6). b) Im Zeitpunkt der Zusc hlagsentscheidung am 15. März 2017 war das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 1 auch noch nicht erledigt im Sinne des § 47 Abs. 1 ZPO. Hierfür genügte die Entscheidung des Amtsgerichts vom 9. Februar 2017 nicht. Erledigung tritt erst dann ein , wenn die Behandlung des Ablehnungsgesuchs endgültig abgeschlossen ist. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb geklärt, dass ein Richter - für einen Rechtspfl e- ger gilt dies gemäß § 10 Satz 1 R P flG entsprechend - grundsätzlich nicht vor rechtskräfti ger Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs tätig werden darf (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 XI ZB 33/09, NJW - RR 2011, 427 Rn. 17 mwN). Hier hatte die Beteiligte zu 1 gegen die Entscheidung des Amt s- gerichts Beschwerde eingelegt, über die am 15. März 2017 noch nicht en t- schieden worden war. c) Dies verhilft der Rechtsb eschwerde aber nicht zum Erfolg. Hierfür kann dahinstehen, ob das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 1 rechtsmis s- bräuchlich war und bereits deshalb der Zuschlag trotz des noch nic ht erledigten Befangenheitsgesuchs erteilt werden durfte (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 21. Juni 2007 V ZB 3/07, NJW - RR 2008, 216 Rn. 7; siehe auch bereits Senat, Beschluss vom 14. April 2005 V ZB 7/05, NJW - RR 2005, 1226, 1227). E in etwaiger Verstoß g egen die Wartepflicht des § 47 ZPO i.V.m. § 10 Satz 1 RPflG ist jedenfalls dadurch geheilt worden, dass die Beschwerde gegen die Verwe r- fung des Befangenheitsgesuchs durch Beschluss vom 28. März 2018 recht s- kräftig zurückgewiesen wurde und deshalb die Unbegr ündetheit der Ablehnung feststeht. Dass eine solche Heilung möglich ist, ist in Rechtsprechung und Lit e- 6 7 - 6 - ratur an erkannt (vgl. Senat, Beschluss vom 5. März 2009 V ZA 26/08, juris Rn. 1; BVerfG, ZIP 1988, 174, 175; BGH, Beschluss vom 8. November 2004 II Z B 41/03, ZIP 2005, 45 f.; BAG DB 2000, 884; BSG NVwZ 2001, 472; vgl. aus der Literatur MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 47 Rn. 8; BeckOK ZPO/Vossler, Stand: 1. Juli 2018, § 47 Rn. 6; Musielak/Voit/Heinrich, 15. Aufl., § 47 Rn. 5; aA nur Zöller/Vollkommer, ZP O, 32. Aufl., § 47 Rn. 5). d) Ob die Heilung eines etwaigen Verstoßes gegen § 47 Abs. 1 ZPO ausscheidet, wenn die das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlüsse auf willkürlichen Erwägungen beruhen, wie das Beschwerdegericht meint, b e- darf keiner Entsch ei dung, da die Beschlüsse keine sachfremden Erwägungen ent halten . Entgegen dem Vorbringen in der Rechtsbeschwerde ist die B e- schwerdee ntscheidung vom 28. März 2018 nicht nur damit begründet worden , hatte. Vielmehr verweist das Beschwerdegericht darauf, dass das Ablehnung s- gesuch nicht den Anforderungen des § 44 ZPO genüge, weil ein konkreter A b- lehnungsgrund hieraus nicht erkennbar sei. Insbesondere bleibe unklar, inwi e- fern der Recht Ebensowenig sei aus ihren Ausführungen in Verbindung mit dem Terminsprot o- koll ersichtlich, dass das Vorgehen des Rechtspflegers einer ausreichenden Gesetzesgrundlage entbehre. Wenn das Beschwerd egericht in diesem Z u- sammenhang auf eine Vielzahl weiterer (erfolgloser) Befangenheitsanträge verweist und schlussfolgert, das Befangenheitsgesuch sei nur zur Verfahren s- verschleppung gestellt worden und damit rechtsmissbräuchlich , ist dies ohne weiteres na chvollziehbar, keinesfalls willkürlich. Für eine beabsichtigte Verfa h- rensverschleppung spricht im Ü brigen auch der Umstand, dass die Beteiligte zu 1 das Befangenheitsgesuch auf ein Verhalten des Rechtspflegers in dem ersten Versteigerungstermin am 15. Augu st 2016 stützt e , die Ablehnung aber 8 - 7 - nicht zeitnah nach diesem Termin erfolgte, sondern erst unmittelbar vor Durc h- führung des neuen Versteigerungstermin s am 6. Februar 2017. 2 . Weitere Zuschlagsversagungsgründe liegen nicht vor und werden von der Rechtsbe schwerde auch nicht geltend gemacht. Von einer Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgese h e n. IV. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift findet zwar im Zwangsversteigerungsverfahren im Grundsatz keine Anwe n- dung, da sich die Beteiligten in der Regel nicht als Parteien im Sinne der §§ 91 ff. ZPO gegenüberstehen. Anders liegt es, wenn sich wie im vorliege n- den Fall in einem Teilungsversteigerungsverfahren nur Miteigentümer mit en t- gegengesetzten Interessen und Antr ägen streiten ( vgl. hierzu auch Senat, B e- schluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18, NJW 2018, 3388 Rn. 18). 9 10 - 8 - 2. Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten entspricht nach § 47 Abs. 1, § 54 Abs. 2 GKG dem Meistgebot und für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten gemäß § 26 Nr. 2 Halbs. 2 RVG ihrem jeweiligen wirtschaftlichen Anteil am Wert der versteigerten Grundstücke. Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Alsfeld, Entscheidung vom 15.03.2017 - 33 K 37/13 - LG Gießen, Entscheidung vom 20.04.2018 - 7 T 128/17; 7 T 153/18; 7 T 154/18 - 11
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