BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUS S V Z B 7 / 1 2 vom 27 . Juli 20 1 2 in der Zwangsver steiger ungs s ache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27 . Juli 20 12 durch den Vor - sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, d ie Richterin Dr. Stresemann , den Richter Dr. R oth und d ie Richter innen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Dem Beteiligten zu 1 wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Pr o- zesskostenhilfe unter Beiordnung eines von ihm noch zu benenne n- den Rechtsanwalts am Bundesgerichtshof bewilligt. D er Antr a g de s Beteiligten zu 9 auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe wi rd zurückgewiesen. Gründe: I. Auf Antrag der Beteiligten zu 4 wurde im Jahr 2005 die Zwangsversteig e- rung eines den Beteiligten zu 1 und 2 gehörenden Grundstücks angeordnet. Im Januar 2011 set zt e das Vollstreckungsgericht einen Versteigerungstermin auf den 24. März 2011 an. Im Februar 2011 beantragt e der Beteiligte zu 9, der Sohn der Schuldner, seinen Beitritt zu dem Verfahren zuzulassen. Gestützt wurde der Antrag darauf, dass er die den unt e r Nr. 9 und Nr. 11 - zu Lasten des Miteigentumsanteils des Beteiligten zu 1 - eingetragenen Zwangssicherungshypotheken zugrunde liege n- habe. D er G läubiger habe daraufhin Löschungs bewilligungen erteilt, und der B e- 1 2 - 3 - te i ligte zu 1 habe die Eintragung entsprechender Grundschulden zu seinen (des Beteiligten zu 9) Gunsten bewilligt. Außerdem begründete der Beteiligte zu 9 den Antrag damit, dass ihm Räumlichkeiten in dem zu versteigernden O bjekt vermietet seien, die er seinerseits an eine G esellschaft mit Sitz in der Schweiz untervermi e- tet habe. Vor dem Versteigerungstermin beantragte der Beteiligte zu 9 , abweichende Versteigerungsbedingu ngen festzulegen. Zum e inen sollten die Zwangssich e- rungshypotheken in das geringste Gebot eingestellt werden. Zum anderen sollte die Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 57a ZVG bis zum 31. Septe m- ber 2013 ausgeschlossen sein. Der Antrag enthielt f erner den Hinweis, dass die Miete durch Mitarbeit bei der Untermieterin abgegolten sei, der Mieter einen Ba u- kostenzuschuss sowie Mietvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 110.000 geleistet habe und dass die Vermieter sich vertraglich zur Übernahme von Sauna und Solarium und im Gegenzug zur Zahlung einer Abfindung von 6.000 Mietende verpflichtet hätten. Das Vollstreckungsgericht wies den Antrag i m Termin am 24. März 2011 mit der Begründung zurück, hinsichtlich der (brieflosen) Rechte aus der Abt. III Nr. 9 und 11 sei der Nachweis ihrer Abtretung an den Beteiligten zu 9 durch Ei n- tragung in das Grundbuch nicht erbracht; hinsichtlich der Ausübung des Sonde r- kündigungsrechts kö nne der Antrag mangels Nachweises z ur Zeit nicht gestellt werden, da nur eine Kopie von zwei Seiten eines Mietvertrages nebst Lageplan, nicht aber der Originalmietvertrag und Originalzahlungsbelege vorlägen. Der Zuschlag ist der Beteiligten zu 10 auf ih r Gebot von 760.000 worden . Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten zu 1 und zu 9 hat das Landgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die B e- teiligten zu 1 und 9 beantragen, ihnen für die Durchführung des Rechtsbesc hwe r- deverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 3 4 5 - 4 - I I. De m Antra g des Beteiligten zu 9 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entsprechen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 Z PO). Dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, begründet die notwendige Erfolgsaussicht nicht (vgl. Senat, B eschluss vom 13. Dezember 2007 V ZB 110/07 u.a., Rn. 5 juris). Erforderlich ist vielmehr, dass die anzufechtende Entscheidun g ungeklärte Rechtsfragen aufwirft oder in der Sache unzutreffend ist. Daran fehlt es hinsich t- lich des Beteiligten zu 9 . 1. Eine Zulassung des Beitritts des Beteiligten zu 9 zu dem Verfahren kam nicht in Betracht, weil er die für den Beginn der Zwangsv o llstreckung erforderl i- chen Urkunden nicht vorgelegt hat (vgl. § 27 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 ZVG). Die von dem Beteiligten zu 9 daneben erstrebte Anmeldung als Beteiligter im Sinne von § 9 Nr. 2 ZVG ist von dem Vollstreckungsgericht berücksichtigt worden. 2. A us der Zurückweisung des von dem Beteiligten zu 9 gestellten Antrags , ein abweichendes geringstes Gebot fest zu stellen , folgt kein Zuschlagsvers a- gungsgrund (§ 83 Nr. 1 ZVG) . E in etwaiger Verfahrensmangel wäre nach § 84 Abs. 1 ZVG geheilt, weil aus zu s chl ießen ist, dass Rechte des Beteiligten zu 9 b e- einträchtigt worden sind. Denn dieser ist , wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, mangels Eintragung im Grundbuch nicht Gläubiger der Hypotheken , die in das geringste Gebot aufgenommen werden sollten , und seine Rechte als Mieter können nicht dadurch beeinträchtigt sein, dass die Hypotheken infolge des Z u- schlags er lö schen. 3 . Soweit der Antrag des Beteiligten zu 9 zurückgewiesen worden ist, a b- weichende Bedingungen in Bezug auf das Sonderkündigungsre cht fest zu stellen , liegt schon kein Verfahrensfehler vor. Das Vollstreckungsgericht durfte den Antrag 6 7 8 9 - 5 - zurückweisen , nachdem der Beteiligte zu 9 trotz rechtzeitiger Aufforderung weder den vollständigen Mietvertrag im Original noch Nachweise über die behaupt eten Mietvorauszahlungen bzw. den Baukostenzusch uss vorgelegt hatte. Besteht der Verdacht, dass die Möglichkeit, abweichende Versteigerungsbedingungen zu ve r- langen, rechtsmissbräuchlich genutzt wird, kann das Vollstreckungsgericht den Antragsteller aufford ern, sein Vorgehen zu erläutern , oder sich auf andere Weise von de r Ernsthaftigkeit des Antrags überzeugen ; hierzu gehört die Möglichkeit, die Vorlage von Originalunterlagen zu verlangen (vgl. Hintzen in Dassler/Schiffhauer/ Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG , 13. Aufl., § 59 Rn. 7) . Ein solcher Verdacht lag hier nicht fern. Die Nachreichung der erforderten Unterlagen im Beschwerdeve r- fahren genügt nicht ; denn die Anfechtung des Zuschlags kann nur auf Gründe g e- stützt werden, die im Zeitpunkt der Zuschlagsverkün dung vorgelegen haben (vgl. § 100 Abs. 1 ZVG sowie Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 100 Anm. 2.4 ). 4 . Darauf, dass den Bietinteressenten bestimmte Unterlagen oder Inform a- tionen vorenthalten worden sein sollen, kann der Beteiligte zu 9 eine Zuschlag s- bes chwerde nicht stützen (§ 100 Abs. 2 ZVG). 10 - 6 - 5 . Eine mögliche Verletzung der Soll - Vorschrift des § 41 Abs. 2 ZVG erfüllt keinen der Zuschlagsversagungsgründe des § 83 ZVG. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Bad Homburg, Entscheidung vom 24.03.2011 - 63 K 72/05 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.01.2012 - 2 - 9 T 182/11 - 11
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