BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 7 /12 vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91; RVG § 19; RVG VV Nr. 3403 Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist die Einzeltät igkeit eines beim Bunde s- gerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts grundsätzlich nicht e r stattungsfähig, wenn auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfa h rensbevollmächtigter bestellt wird. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12 - OLG Frank furt/Main LG Gießen - 2 - De r VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, die Richter Zoll , Wellner und Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Beklagten wird der Beschluss de s 18 . Zivil senats des Oberl and es gerichts Frankfurt am Main vom 1 0 . Februar 2012 aufgehoben. D ie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestse t- zungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Gießen vom 31. Oktober 2011 wird zurückge wiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 882,50 Gründe: I. Der Kläger hat die Beklagten wegen unzureichender Aufklärung vor einer urologischen Operation auf Ers atz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die B e- r u fung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage teilweise stattgegeben. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Dage gen haben die 1 - 3 - Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Nichtzulassungsb e- schwerdebegründung ist den erst - und zweitinstanzlichen Prozessbevollmäc h- tigten des Klägers am 29. Juli 2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 5. August 2010 haben beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte die Vertretung des Klägers angezeigt und beantragt, die Nichtzulassungsb e- schwerde zurückzuweisen. In der Folgezeit haben sie den Zurückweisungsa n- trag b egründet. Mit Beschluss vom 28. Juni 2011 hat der Senat die N ichtzula s- sungsbeschwerde zurückgewiesen und den Beklagten die Kosten des B e- schwerdeverfahrens auferlegt. In seinem Kostenfestsetzungs antrag hat der Kläger neben der Vergütung für die Tätigkeit der von ihm beauftragten Recht s- a nwälte beim BGH auch eine Vergü tung in Höhe einer 0,8 - fachen Ve rfahren s- gebühr gemäß RVG - VV Nr. 3403 nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer (insgesamt 882,50 für die Tätigkeit seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nach Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde a n- gemeldet. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, er habe nach Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens einer anwaltlichen Beratung darüber bedurft, ob in der Sache die eingelegte Beschwerde der Gegenseite gegen die Nichtzula s- sung der Revision Aussicht auf Erfolg biete und wie weiter verfahren werden solle. Der Rechtspfleger des Landgerichts h at diese Kosten abgesetzt. Der hiergegen vom Kläger eingelegten sofortige n Beschwerde hat er nicht abgeho l- fen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung v orgelegt. Dieses hat den Kostenfestsetzungsbeschluss dahin abgeändert, dass von jedem B e- klagten je weils weitere Kosten von 441,25 r- statten seien. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der vom Oberlandesg e- richt zugelassenen Rechtsbeschwerde. - 4 - I I. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft e und auch im Übr i- gen zulässig e (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Bei der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang der obsiegenden Partei vom Prozessgegner Kosten zu ers tatten sind, ist zwischen dem Inne n- verhältnis des Auftraggebers zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem A u- ßenverhältnis zum Prozessgegner zu unterscheiden. a) Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Auftraggeber im Inn enverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist. Ist der Rechtsanwalt aufgrund eines Anwaltsvertrages für die Partei tätig geworden, richtet sich die nach den Vorschriften des Rechtsa n- waltsvergütungsgesetz es (RVG) zu entrichtend e Vergütung nach dem Inhalt des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags und dem Umfang der von ihm erbrac h- ten Tätigkeit. Eine Verfahrensgebühr gemäß RVG - VV Nr. 3403 kann der Au f- traggeber schulden, wenn er dem Rechtsanwalt, der nicht zum Prozess - oder Verfahren sbevollmächtigten bestellt ist, einen Auftrag für sonstige Einzeltäti g- keiten erteilt ( vgl. Müller - Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 3403 Rn. 9). Da die erst - und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Kl ä- gers im Nichtzulassungsbeschwerdeve rfahren nicht als Verfahrensbevollmäc h- tigte beauftragt worden sind, können sie, sofern ihnen ein Auftrag für eine Ei n- zeltätigkeit in diesem Verfahren erteilt worden ist, gegebenenfalls eine Verg ü- tung gemäß RVG - VV Nr. 3403 beanspruchen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, NJW 2006, 2266 Rn. 6 f. und vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 Rn. 16). Diese Vergütungsvorschrift erfasst jede Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren, es sei denn, es greifen andere Bestimmungen des Ve rgütungsverzeichnisses ein (Müller - Rabe , aaO, Rn. 33). 2 3 4 - 5 - Es handelt sich um eine Auffang regelung für Einzeltätigkeiten ( Teubel in Mayer/ Kroiß , RVG, 5. Aufl., Nr. 340 3 VV Rn. 1; Hartmann, Kostengesetze, 42 . Aufl., RVG, VV 3403 Rn. 1 ). b) Nach RVG - VV Nr. 34 03 können insbesondere die Anfertigung, die Einreichung und die Unterzeichnung von Schriftsätzen sowie die Wahrnehmung von Terminen zu vergüten sein (Müller - Rabe , aaO Rn. 33 ff.). Im Nichtzula s- sungsbeschwerdeverfahren kann eine Vergütung nach dieser Vorsch rift anfa l- len, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt mit einer Einzeltätig keit beauftragt wird . Das kann etwa dann der Fall sein, wenn er den Auftrag erhält, " alles zu tun, um die Rücknahme der Nichtzulassungsb e- schwerde sofort zu erreichen " (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - III ZB 120/05, aaO Rn. 6 ) , oder wenn er seinen Mandanten darüber berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen solle (vgl. BGH, Beschluss v om 1. Februar 2007 - V ZB 110/06, aaO Rn. 5). Für die bloße Entgegennahme der Nichtzula s- sungsbeschwerdeschrift und ihre Mitteilung an den Auftraggeber erhält der zweitinstanzliche Rechtsanwalt dagegen keine Vergütung nach RVG - VV Nr. 3403, denn diese Tätig keiten gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG zum Berufungsverfahren und werden durch die dort anfallende Verfahrensg e- bühr gemäß RVG - VV Nr. 3200 abgegolten . Gleiches gilt im Revisionsverfahren, wenn der Berufungsanwalt von dem gegnerischen Revisionsanwa lt gebeten wird, mit der eigenen Bestellung eines Revisionsanwaltes abzuwarten und der Berufungsanwalt diese Bitte seinem Auftraggeber übermittelt ( KG , MDR 1979, 319) oder wenn der zweitinstanzliche Anwalt , dem die Revisionsschrift der G e- genseite zugestell t worden ist, prüft, ob das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt wur de (vgl. OLG Karlsruhe, NJW - RR 2008, 658). Anerkannt ist, dass auch die Besprechung des Urteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das z u- lässige Rechtsmittel noch dem abgeschlossen en Rechtszug zuzuordnen sind 5 - 6 - (BGH, Urteil vom 21. März 1991 - IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084 mwN). En t- scheidend ist, dass es um Tätigkeiten von eher geringem Umfang geht, die in der Regel sowohl vom Anwalt als auch vom Auftraggeber als eine Art Annex der Tät igkeit in der bisherigen Instanz verstanden werden und noch nicht als eine (vergütungspflichtige) Tätigkeit für d ie nächste Instanz , für d ie gegebene n- falls die Beauftragung eines andere n Anwalt s in Betracht kom mt ( OLG Karlsr u- he, aaO ). c) Zweifelhaft kann sein, unter welchen Voraussetzungen der zweiti n- stanzliche Prozessbevollmächtigte eine Vergütung erhält, wenn er seinem Mandanten - etwa in Form eines zusammenfassenden Prozessberichts oder auch in einer Besprechung - seine Ansicht über die Richtigkeit der ergangenen Entscheidung und über die Aussichten eines Rechtsmittels mit teilt (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1991 - IX ZR 186/90, aaO mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, NJW 2003, 756, 757; Müller - Rabe, aaO , § 19 RVG Rn. 89). Eine gesond erte Beratungsgebühr kann jedenfalls dann anfallen, wenn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte auf ausdrücklichen Auftrag des Mandanten die Erfolgsaussichten der gegnerischen Nichtzulassungs - beschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (vgl. OLG Köln, JurBüro 2010, 654 , 655 ; OLG München, A GS 2010, 217 f. ; Müller - Rabe, aaO, Rn. 91 ; Ebert in Mayer/Kro iß, aaO, § 19 RVG Rn. 72 ; Hartmann, aaO , RVG - VV 3403 Rn. 5 ). d) Vorliegend hat d as Beschwerdegericht angenommen, eine Vergü tung nach RVG - V V Nr. 3403 sei deshalb angefallen, weil der Kläger seine erst - und zweitinstanzl ichen Prozessbevollmächtigten - vor Mandatierung der beim Bu n- desgericht shof zugelassenen Rechtsanwälte - beauftragt habe, die Erfolgsau s- sichten der Nichtzulassungsbeschwerde un d die weitere Vorgehensweise zu prüfen. Ob ein solcher Auftrag, den die Beklagten angesichts des Vorbringens 6 7 - 7 - des Klägers für nicht glaubhaft gemacht erachten, tatsächlich erteilt worden ist, kann dahinstehen. 2. Die Beklagten haben dem Kläger eine Vergüt ung gemäß RVG - VV Nr. 3403 jedenfalls nicht zu erstatten. a) Ein Kostenerstattungsanspruch besteh t gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur, soweit die angefallenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsve r- folgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zweckent sprechend ist eine Maßnahme, die eine verständige Prozesspartei bei der Führung des Recht s- streits in dieser Lage als sachdienlich ansehen musste. Notwendig sind dann alle Kosten, ohne die die zweckentsprechenden Maßnahmen nicht getroffen werden könnten (Zö ller/H erget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn. 12) . Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren, daran auszurichten, ob eine verstä ndige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erfo rderlichen Schritte tun. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen ( vgl. Senat s- beschlüsse vom 4. April 2006 - VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn. 6 und vom 13. Juli 2010 - VI ZB 61/09, Ve rsR 2010, 1470 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900 und vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05, NJW 2006, 446 Rn. 12 ). Die aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei nicht als erforderlich erscheinenden Aufwendungen sind dagegen grun d sätzlich nicht zu erstatten (OLG Karlsruhe, NJW - RR 1999, 85). 8 9 - 8 - b) Nach diesen Grundsätzen ist eine etwaige Vergütung gemäß RVG - VV Nr. 3403 für die Tätigkeit der erst - un d zweitinstanzlichen Prozessbevollmäc h- tigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren im Streitfall nicht erstattungsf ä- hig. Das Kostenrecht gebietet - sowei t eine Erstattung verlangt wird - eine spa r- same Prozessführung ( BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - II I ZB 63/05, BGHZ 166, 117 aaO, Musielak/Lack mann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 8 ). Jede Pr o- zesspartei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle i h- res Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit d er Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06 , NJW 2007, 2257 Rn. 12; Zöller/ Herget, aaO ). Diese Verpflichtung folgt aus dem Prozessrechtsverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2003 - VII I ZB 19/03, VersR 2004, 1019 , 1020 ; vgl. auch BVerfG, NJW 1 990 , 3072 , 3073) und beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kos tenrecht (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - X II ZB 156/06 NJW 2007, 2257 Rn. 13; BAG, NJW 2008, 1340 Rn. 11; MünchKo mmZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn. 38 ). Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit einer Vergütung gemäß RVG - VV Nr. 3403 ist danach zu differenzieren, ob der aufgrund eines Einzelauftrags tät i- ge Anwalt neben einem Verfahrensbevollmächtigten oder an seiner Ste lle tätig geworden ist. Hatte die Partei keinen Verfahrensbevollmächtigten beauftragt, sondern hatte sie den Anwalt nur mit Einzeltätigkeiten mandatiert, so ist die Vergütung nach RVG - VV Nr. 3403 stets erstattungsfähig, sofern die gleiche Tätigkeit eines V e rfahrensbevollmächtigten nach § 91 Abs. 2 S atz 1 ZPO e r- sta t tungsfähig gewesen wäre. Dies gilt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- ren etwa dann, wenn der Berufungsanwalt gegenüber dem Bundesgerichtshof zur Frage der Zulassung der Revision Stellung nimmt und für seinen Manda n- ten danach kein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt mehr b e- stellt wird (vgl. N. Schneider in AnwaltKommentar RVG , 6 . Aufl., VV 3403 - 3404, 10 11 - 9 - Rn. 69 ff. mwN; zu § 56 BRAGO vgl. OLG München, OLGR München 1994, 132). Wird der mit E inzeltätigkeiten nach RVG - VV Nr. 3403 beauftragte Anwalt dagegen neben einem Verfahrensbevollmächtigten tätig, so ist seine Vergütung grundsätzlich nicht erstattungsfä hig (N. Schneider, aaO Rn. 72). Dies ergibt sich auch aus § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wona ch d ie Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur in Ausnahmefällen erstattet verlangt werden kö n- nen . Dementsprechend ist die Vergütung für eine n in demselben Rechtszug erteilten anwaltliche n Auftrag grundsätzlich nur einmal erstattungsfähig. Das gilt auch für den Auftrag, die Erfolgsaussichten des vom Prozessgegner eingele g- ten und begründeten Rechtsmittels zu prüf en. Werden die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels auftragsgemäß zweimal, nämlich von zwei Rechtsanwälten geprüft, ist die dadurch anfallende Vergütung im Rahmen der Kostenerstattung nur einmal zu berücksichtigen. Vorliegend hat sich der Kläger durch beim Bundesgerichtshof zugela s- sene Rechtsanwälte vertreten lassen und diese beauftragt, die Zurückweisung der gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde zu bean tragen und zu begrü n- den. Zur Erfüllung dieses Auftrags gehört die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmit tels, womit der Kläger nach eigenem Vorbringen zuvor auch seine erst - und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beauftragt hatte. Da di e- se beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig sind, bestand bei Erteilung des Prüfungsauftrags mithin von vornherein die Möglichkeit, dass sich aus Sicht der Partei die Beauftragung auch eines Rechtsa nwalts beim B undesgerichtshof als notwendig er weisen würde . Bei dieser Sachlage entsprach es nicht der g e- botenen sparsamen Prozessführung, die Erfolgsaussichten der gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde vorab auch von den erst - und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten prüfen zu lassen. Soweit dadurch zusätzl iche Kosten angefallen sind, wären diese verm ieden worden , wenn der Kläger sogleich beim 12 13 - 10 - Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte bestellt hätte. Die Partei, die einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt, kann von dem unterlegenen Prozessgegner nicht auch die durch die Beauftragung der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Nichtzula s- sungsbeschwerdeverfahren entstandene zusätzliche Vergütung erstattet ve r- langen , wenn diese Kosten - wie vorliegend - v ermeidbar waren . Hier setzt die Pflicht des Anwalts an, seinen Mandanten auf Grenzen der Erstattungsfähig keit und gegebenenfalls einen kostengünstigeren Weg hinzuweisen (MünchKom m- ZPO/Giebel, aaO). 3. Die Kostenentscheidung be ruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Wellner Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 31 .10.2011 - 3 O 82/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.02.2012 - 18 W 25/12 - 14
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