BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 7 /12 vom 6. Juni 2013 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 9 Nr. 2, § 59 Meldet einer der in § 9 Nr. 2 ZVG genannten Rechtsinhaber sein Recht in dem Zwangsversteigerungsverfa hren an, macht es aber auf Verlangen des Vol l- streckungsgerichts nicht glaubhaft, wird er so behandelt, als wäre er nie Bete i- ligter im Sinne von § 9 Nr. 2 ZVG gewesen; sein Antrag auf Feststellung a b- weichender Versteigerungsbedingungen ist zurückzuwe i sen . O b das Vollstreckungsgericht eine Glaubhaftmachung verlangt, steht in se i- nem pflichtgemäßen Ermessen; dahingehende Auflagen kommen bei nac h- vollziehbaren Zweifeln an der Berechtigung oder der Ernsthaftigkeit der A n- meldung in Betracht, die sich auch erst im V erlauf des Verfahrens ergeben können. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - V ZB 7/12 - LG Frankfurt am Main AG Bad Homburg v.d.H. - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. C zub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Der Gegen standswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtsgebühren und für die anwaltliche Vertretung der - Gründe: I. Auf Antrag der Beteiligten zu 5 wurde im Jahr 2005 die Zwangsversteig e- rung eines den Beteiligten zu 1 und 2 gehörenden Grundstücks angeordnet. Nachdem das Vollstreckungsgericht einen Versteigerungstermin für März 2011 anberaumt hatte, beantragte der Beteiligte zu 9, der Sohn der Schuldner, se i- nen Beit ritt zu dem Verfahren zuzulassen. Er stützte sich darauf, dass er durch Zahlung eines Vergleichsbetrages an einen Gläubiger Forderungen abgelöst habe, die zwei (zu Lasten des Miteigentumsanteils des Beteiligten zu 1 eing e- tragenen) Zwangssicherungshypotheke n zugrunde gelegen hätten. Der Gläub i- ger habe daraufhin Löschungsbewilligungen erteilt, und der Beteiligte zu 1 habe 1 - 3 - die Eintragung entsprechender Grundschulden zu seinen (des Beteiligten zu 9) Gunsten bewilligt. Außerdem begründete der Beteiligte zu 9 den Antrag damit, dass ihm Räumlichkeiten in dem zu versteigernden Objekt vermietet seien, die er seinerseits an eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz untervermietet habe. Vor dem Versteigerungstermin beantragte der Beteiligte zu 9 die Fes t- stellung abw eichender Versteigerungsbedingungen. Zum einen sollten die Zwangssicherungshypotheken in das geringste Gebot eingestellt werden. Zum anderen sollte die Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 57a ZVG bis Ende September 2013 ausgeschlossen sein. Der Antr ag enthielt ferner Hinwe i- se auf nähere Umstände des Mietverhältnisses, unter anderem auf geleistete Mietvorauszahlungen in Höhe von insge In dem Versteigerungstermin wies das Vollstreckungsgericht den Antrag mit der Begründung zurück, hinsichtlich der Zwangssicherungshypotheken sei die Abtretung an den Beteiligten zu 9 mangels Eintragung in das Grundbuch nicht nachgewiesen . Im Hinblick auf die Ausübung des Sonderkündigung s- rechts könne der Antrag zur Zeit nicht gestellt werden, weil es an ausreiche n- den Belegen zu dem Mietverhältnis und den behaupteten Zahlungen fehle. Anschließend wurde das Grundstück doppelt ausgeboten, nämlich zu den gesetzlichen Bedingungen und zu abweichenden Bedingungen, die von anderer Seite beantragt worden waren und die das Bestehenbleiben einer Grunddienstbarkeit vorsahen. Gebote wurden ausschließlich auf das Ausgebot zu den abweichenden Bedingung en abgegeben. Meistbietende blieb die das Grundstück sogleich zugeschlagen worden. Die dagegen gerichtete B e- schwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will er weiterhin die Versagung des Z u- schlags erreichen. 2 3 4 - 4 - II. Das Beschwerdegericht verneint einen Zuschlagsversagungsgrund g e- mäß § 83 Nr. 1 ZVG. Der Beteiligte zu 9 sei zwar Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG, weil ihn d as Vollstreckungsgericht eindeutig als solchen behandelt habe; das ergebe sich nicht nur aus der Bezeichnung im Protokoll des Versteig e- rungstermins, sondern auch daraus, dass ihm die Möglichkeit gewährt worden sei, einen Antrag auf Feststellung abweichende r Versteigerungsbedingungen zu stellen. Diesen Antrag habe das Vollstreckungsgericht jedoch zu Recht z u- rückgewiesen, weil keine Rechte des Beteiligten zu 9 entstanden seien, die in das geringste Gebot hätten eingestellt werden können. Mangels Eintragung in das Grundbuch habe er weder die Zwangssicherungshypotheken noch en t- sprechende Grundschulden erworben. Hinsichtlich des Sonderkündigung s- rechts sei ein Doppelausgebot zwar fehlerhaft unterblieben. Dieser Fehler sei aber nach § 84 Abs. 1 ZVG geheilt. Das Rec ht des Beteiligten zu 9 sei durch den Zuschlag nämlich nicht beeinträchtigt worden, weil ein Gebot auf die a b- weichenden Bedingungen auszuschließen sei. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Ein zulässiger B e- schwerdegrund gegen die Zusc hlagserteilung gemäß § 100 ZVG ist nicht geg e- ben. 1. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung von § 81 Abs. 1 ZVG, weil die abgegebenen Gebote anhand des Protokolls nicht zu e r- 5 6 7 - 5 - mitteln seien und aus diesem Grund gemäß § 80 ZVG nicht berücksic htigt we r- den dürften. a) Die Anforderungen an das Protokoll des Versteigerungstermins erg e- ben sich aus § 78 ZVG und ergänzend aus §§ 159 ff. ZPO (Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 78 Rn. 2.2.). Gemäß § 160 Abs. 5 ZPO ist es zulässig, dass das Vollstreckungsgeric ht in dem Protokoll auf beigefügte Anlagen verweist. In di e- sem Fall ist weder eine körperliche Verbindung zwischen Anlage und Protokoll erforderlich noch muss die Anlage gesondert unterschrieben werden (BGH, B e- schluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03, NJW - R R 2004, 1651, 1652); die Unte r- schrift unter dem Protokoll umfasst auch eine in Bezug genommene nachgehe f- tete Anlage. So liegt es hier. Das Protokoll lässt es zweifelsfrei erkennen, we l- che Gebote auf die gesetzlichen und welche auf die abweichenden Bedingu n- gen abgegeben worden sind. Denn aus den in Bezug genommenen Anlagen II a und II b ergibt sich, dass Gebote nur zu den abweichenden Bedingungen abgegeben wurden. b) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Vollstreckungsgericht habe die Anlagen erst nach Ab schluss des Termins um die Überschriften ergänzt, die sich auf die jeweiligen Bedingungen beziehen, handelt es sich um eine unb e- achtliche Vermutung (vgl. § 165 Satz 2 ZPO). Im Übrigen darf das Vollstr e- ckungsgericht das Protokoll noch nach Abschluss des Ter mins vor der Unte r- zeichnung fertigstellen, wenn es sich - wie bei der Aufnahme der Gebote - um Teile des Protokolls handelt, die nicht gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO den B e- teiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen sind (BGH, Beschluss vom 5. Oktob er 1954 - V BLw 25/54, BGHZ 14, 381, 397; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 159 Rn. 5 mwN). 2. Im Hinblick auf das tatsächlich erfolgte Doppelausgebot rügt die Rechtsbeschwerde zu Unrecht eine Verletzung von § 59 ZVG, die zur Vers a- 8 9 10 - 6 - gung des Zuschlags gem äß § 83 Nr. 1 ZVG führt. Eine Zustimmung des Bete i- ligten zu 1 zu den abweichenden Bedingungen war nicht erforderlich, obwohl Gebote nur auf diese abgegeben wurden. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Zuschlag in dieser Fallkonstellation nur dann ve rsagt werden darf, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung des Schuldners durch die abweichenden Bedingungen bestehen (Beschluss vom 8. Dezember 2011 - V ZB 197/11, NJW - RR 2012, 220 Rn. 8) . Dass ohne Bestehenbleiben der Dienstbarkeit ein bess eres Versteigerungsergebnis erzielt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Der pauschale Hinweis darauf, es seien zwangsläufig höhere Gebote erfolgt, reicht nicht aus, nachdem auf das Ausgebot zu den gesetzl i- chen Bedingungen gerade keine Gebote erfolgt sind . 3. Schließlich führt auch die Rüge, § 59 ZVG sei durch die Zurückwe i- sung des auf abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Ve r- steigerungsbedingungen gerichteten Antrags des Beteiligten zu 9 verletzt wo r- den, nicht zu einem Zuschlagsversagu ngsgrund (§ 83 Nr. 1 ZVG). a) Soweit sich der Antrag auf den Ausschluss des Sonderkündigung s- rechts (§ 57a ZVG) bezog, ergibt sich dies aus § 100 Abs. 2 ZVG. Denn ins o- weit betrafen die beantragten abweichenden Bedingungen nur die behauptete Rechtsstellun g des Beteiligten zu 9 als Mieter, nicht aber eigene Rechte des Beteiligten zu 1. b) Im Ergebnis erfolglos wendet sich der Beteiligte zu 1 auch gegen die Zurück weisung des Antrags des Beteiligten zu 9 auf abweichende Feststellung des geringsten Gebots u nter Einbeziehung der Zwangssicherungshypotheken. aa) Insoweit kann sich der Beteiligte zu 1 allerdings auf die Zurückwe i- sung des Antrags stützen, obwohl der Antrag nicht von ihm selbst gestellt wo r- den ist. 11 12 13 14 - 7 - (1) Gemäß § 100 Abs. 2 ZVG darf die Beschwe rde zwar nicht auf einen Grund gestützt werden, der nur das Recht eines anderen betrifft . Das de m- nach erforderliche rechtliche Interesse an der Aufhebung der Zuschlagsen t- scheidung fehlt aber nur dann, wenn der Beschwerdegrund ausschließlich das (materiel le) Recht eines anderen betrifft oder wenn feststeht, dass sich der g e- rügte Verfahrensverstoß auf das (materielle) Recht des Beschwerdeführers nicht ausgewirkt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2006 - V ZB 168/05, NJW - RR 2007, 143 Rn. 6). Der Beschwe rdeführer muss eine Verletzung von eigenen materiellen Rechten - hier durch die Zurückweisung des Antrags g e- mäß § 59 ZVG - für sich in Anspruch nehmen; dass nicht er, sondern ein and e- rer Beteiligter den Antrag gestellt hat, ist unerheblich. (2) Ein solch es materielles Recht an den Zwangssicherungshypotheken kann dem Beteiligten zu 1 zustehen. Sollte der Beteiligte zu 9 die gesicherten Forderungen erfüllt haben, wären die Zwangssicherungshypotheken nämlich zu Eigentümergrundschulden geworden (§ 1163 Abs. 1 Satz 2, § 1177 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 868 Rn. 1). Daran hätte sich anschließend nichts geändert, weil eine Übertragung an den Beteiligten zu 9 unterblieben ist. Zwar hat der Beteiligte zu 1 insoweit die Bewilligung erteil t; es fehlt aber an der erforderlichen Eintragung des Beteiligten zu 9 in das Grun d- buch. bb) Der Antrag des Beteiligten zu 9 auf eine von den gesetzlichen Bedi n- gungen abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteig e- rungsbedingungen gemä ß § 59 Abs. 1 ZVG ist jedoch zu Recht zurückgewi e- sen worden. Das Vollstreckungsgericht ist im Zeitpunkt der Antragsstellung rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 9 nicht Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG war; nur wer nach dieser Norm a ls Beteiligter anzusehen ist, kann einen Antrag gemäß § 59 Abs. 1 ZVG stellen. Die Voraussetzungen von 15 16 17 - 8 - § 9 Nr. 1 ZVG sind nicht erfüllt, weil der Beteiligte zu 9 nicht im Grundbuch ei n- getragen war. Er ist auch nicht aufgrund des behaupteten Mietvertrags Be teili g- ter im Sinne von § 9 Nr. 2 ZVG geworden, weil er das Mietverhältnis nicht glaubhaft gemacht hat. (1) Die in § 9 Nr. 2 ZVG genannten Rechtsinhaber gelten anders als die im Grundbuch eingetragenen Rechtsinhaber (§ 9 Nr. 1 ZVG) nur dann als B e- te i ligt e im engeren Sinne, wenn sie das behauptete Recht bei dem Vollstr e- ckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen; hierzu gehören Mieter, die ein Mietrecht glaubhaft machen müssen, auf Grund dessen ihnen das Gr undstück überlassen ist. Wird eines der in § 9 Nr. 2 ZVG genannten Rechte angemeldet, gilt der Anmeldende z u- nächst als Beteiligter. Ob das Vollstreckungsgericht eine Glaubhaftmachung verlangt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen; dahingehende Auflagen kommen bei nachvollziehbaren Zweifeln an der Berechtigung oder der Ernstha f- tigkeit der Anmeldung in Betracht, die sich auch erst im Verlauf des Verfahrens ergeben können (vgl. Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 9 Rn. 20; Steiner/Hagemann, ZVG, 9. Aufl., § 9 Rn. 97 f.; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 9 Rn. 4.3). Denn mithilfe der Befugnis, die Glaubhaftmachung zu verlangen, soll das Vollstreckungsg e- richt offenbar unbegründeten, vielleicht frivolen Anmeldungen und Einwirku n- gen auf das Verfahren vorbeugen (Motive zum Entw urf eines Gesetzes betre f- fend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen [ 1889 ] S. 90). Dies kommt insbesondere bei Anträgen gemäß § 59 ZVG in Betracht (Jaeckel/ Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 9 Rn. 10; Steiner/Hagemann, aaO., § 9 Rn. 100 a.E.). Wird d er Anmeldende zur Glaubhaftmachung aufgefordert und gelingt ihm di e- se nicht, wird er so behandelt, als wäre er nie Beteiligter im Sinne von § 9 Nr. 2 ZVG gewesen (Böttcher, aaO., § 9 Rn. 20; Steiner/Hagemann, aaO., § 9 Rn. 101; Stöber, aaO., § 9 Rn. 4.3). Die Entscheidung darüber, ob die Glau b- haftmachung gelungen ist, ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (näher S e- 18 - 9 - nat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09, NJW - RR 2011, 136 Rn. 7). (2) Daran gemessen ist der Beteiligte zu 9 - anders als das Be schwerd e- gericht meint - kein Beteiligter im Sinne von § 9 Nr. 2 ZVG. Das Vollstreckung s- gericht hat ihn rechtzeitig vor dem Termin auf die Notwendigkeit einer Vorlage von Originalbelegen unter anderem zu dem Mietverhältnis und zu den in di e- sem Zusammenhang behaupteten Zahlungen hingewiesen. In dem Protokoll des Versteigerungstermins hat es ihn zwar zunächst noch als Beteiligten aufg e- führt. Es hat ihn aber im Verlauf des Termins ermessensfehlerfrei zur Glau b- haftmachung aufgefordert; allein aufgrund der verwa ndtschaftlichen Beziehu n- gen des Anmeldenden zu den Schuldnern ergaben sich begründete Zweifel an dem tatsächlichen Bestehen eines Mietverhältnisses. Nachdem der Beteiligte zu 9 die geforderten Unterlagen nicht vorlegen konnte, hat das Vollstreckung s- gericht den Antrag gemäß § 59 ZVG unter Hinweis auf die fehlenden Belege zu Recht zurückgewiesen. Die - ohnehin unvollständige - Nachreichung der Unte r- lagen im Beschwerdeverfahren ändert daran nichts; denn die Anfechtung des Zuschlags kann nur auf Gründe gestützt werden, die im Zeitpunkt der Z u- schlagsverkündung vorgelegen haben (vgl. § 100 Abs. 1 ZVG sowie Stöber, aaO., § 96 Rn. 2.2. unter g) und § 100 Anm. 2.4.). cc) Wegen der fehlenden Glaubhaftmachung bedarf es keiner Entsche i- dung darüber, ob ein Mieter eine n Antrag gemäß § 59 Abs. 1 ZVG überhaupt in Ansehung von Rechten stellen kann, die ihm selbst nicht zustehen (hier die möglicherweise entstandenen Eigentümergrundschulden des Beteiligten zu 1) und deren Schicksal ohne Einfluss a uf seine Rechtsstellung ist, oder für einen solchen Antrag vielmehr ein rechtliches Interesse bestehen muss. 19 20 - 10 - IV. 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten bei einer Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der §§ 91 ff. ZPO gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7). 2. Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten bestimmt sich nach dem Wert des Zuschlags (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG) . Die Wert - festsetzung für die Vertretung der Beteiligten beruht auf § 26 Nr. 2 RVG (Schuldner) und auf § 26 Nr. 3 RVG (Ersteherin). Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Bad Homburg, Entscheidung vom 24.03.2011 - 63 K 72/05 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.01.2012 - 2 - 9 T 182/11 - 21 22
Full & Egal Universal Law Academy