BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 7/15 vom 22. April 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer am 22. April 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm einen Rechtsanwalt für das Rechtsbeschwerdeverfahren beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe: 1. Der Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des Amtsgerich ts Düsseldorf Berufung eingelegt. Das Landgericht Düsseldorf hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und den Antrag des Klägers zurückgewiesen, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versä u- mung der Berufungsfrist zu gewähren. Der Kläger beantrag t nunmehr, ihm gemäß § 121 Abs. 1 ZPO e i- nen Rechtsanwalt für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landg e- richts Düsseldorf beizuordnen. Weiter behauptet er, er finde keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt. 2. Der Antrag des Klägers, ihm e inen Rechtsanwalt nach § 121 Abs. 1 ZPO oder nach § 78b ZPO beizuordnen, ist unbegründet. 1 2 3 - 3 - a ) Eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 1 ZPO ist nicht möglich. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Partei Prozes s- kostenhilfe bewilligt worde n ist, weil sie nicht in der Lage ist, die Kosten des Prozesses aufzubringen . Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt; der Kläger hat ausdrücklich erklärt, keine Prozesskostenhilfe zu benötigen. b ) Auch die Voraussetzungen für eine Beiord nung eines Nota n- walts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Eine Partei, die die Be i- ordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen k einen zu ihrer Vertretung bereiten Recht s- anwalt gefunden hat (z.B. Senat sbeschl üsse vom 22. August 2011 IV ZR 77/11 juris Rn. 5; vom 16. Februar 2004 IV ZR 290/03, NJW - RR 2004, 864 m.w.N.). Hierzu muss die Partei darlegen, welche Bemühu n- gen sie unternommen hat. Derartige Ausführungen fehlen. Der Kläger trägt lediglich vor, er habe bei einer Rechtsanwältin angefragt, die das 4 5 - 4 - Mandat abgelehnt habe. Weitere Bemühungen , einen zu seiner Vertr e- tung bereiten Rechtsa nwalt zu finden, zeigt der Kläger nicht auf. Das g e- nügt den Anforderungen des § 78b Abs. 1 ZPO nicht. Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.2014 - 37 C 5245/13 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. 01.2015 - 9 S 62/14 -
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