ECLI:DE:BGH:2016:060416BVIIZB7.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 7 /1 5 vom 6. April 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Fd Eine am Vortag des Fristablaufs erteilte mündliche Einzelanweisung des Recht s- anwalts, den Fristablauf am Folgetag zu beachten und den fristwahrenden Schrif t- satz spätestens an diesem Tag an das Berufungsgericht zu faxen, ist nicht geei g- net, allgemeine organisatorische Vorkehrungen für die Ausgangskontrolle zu e r- setzen. BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - VII Z B 7/15 - OLG Hamm LG Arnsberg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Wimmer beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde des Beklag ten gegen den Be schluss des 12 . Zivil senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30 . Januar 201 5 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerde wert: 31.000 Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagte n auf Schadensersatz wegen mangelha f- ter Erstellung einer Bodenplatte in Anspruch. Mit Urteil vom 11. September 2014 hat das Landgericht den Beklagten Er stattung vorg e- richtlicher Anwaltskosten verurteilt. Es hat weiter festgestellt, dass der Beklagte alle weitergehenden Kosten zu tragen hat, die mit dem Austausch der betre f- fenden Bodenplatte im Zusammenhang stehen. Der Beklagte hat gegen das ihm am 9. Ok tober 2014 zugestellte Urteil fristgerecht Berufung eingelegt , mit der er Klageabweisung begehrt . Mit Schrif t- satz vom 8. Dezember 2014, per Fax eingegangen am 10. Dezember 2014, hat 1 2 3 - 3 - er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 9. Janu ar 2015 zu verlängern. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass der Verlä n- gerungsantrag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen sei, hat der Beklagte am 2. Januar 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und den Antrag auf Verl ängerung der Berufungsbegründungsfrist wiederholt. Am 8. Januar 2015 ist die Berufungsbegründung des Beklagten bei dem Berufungsgericht eingegangen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat d er Beklagte im W e- sentlichen Folgendes ausgeführt und dur ch anwaltliche Versicherung seiner Prozessbevollmächtigten sowie durch eidesstattliche Versicherung de s freien Mitarbeiters K. glaubhaft gemacht : Der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zum 9. Dezember 2014 sei ordnungsgemäß im Fristenkalender notiert wor den. Der Schriftsatz mit dem Antrag auf Fristverlängerung sei bereits am 8. Deze mber 2014 gefertigt und von d er Prozessbevollmächtigten des Bekla g- ten unterzeichnet worden. Diese habe den Schriftsatz sodann persönlich an den Mitarbeiter K . ausgehändigt mit der ausd rücklichen Anweisung, die am 9. Dezember 2014 ablaufende Frist zu beachten , den Schriftsatz spätestens am 9. Dezember 2014 an das Berufungsgericht zu faxen sowie am gleichen Tag das Original des Schriftsatzes nebst Abschriften postalisch zu versend en . Der langjährige und stets zuverlässige Mitarbeiter K. sei mit den Rechtsmittelfristen vertraut und auf die Bedeutung dieser Fristen immer wieder hingewiesen wo r- den . Er bearbeite seit Jahren in Zusammenarbeit mit der Prozessbevollmächti g- ten des Beklagte n die steuerrechtlichen Mandate und notiere und beachte die Fristen im Steuerrecht stets zuverlässig. Die Prozessbevollmächtigte des B e- klagten, die am 9. Dezember 2014 abwesend gewesen sei und den Büroablauf nicht selbst habe kontrollieren können, habe sic h daher auf die Umsetzung ihrer Anweisung durch den Mitarbeiter K. verlassen dürfen. Es lasse sich heute nicht 4 - 4 - mehr feststellen, weshalb der Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 erst am 10. Dezember 2014 an das Berufungsgericht gefaxt worden sei. Vermutlich ha be der Mitarbeiter K. den 9. Dezember 2014 mit dem 10. Dezember 2014 ve r- wechselt, zumal durch die Abwesenheit der Prozessbevollmächtigten eine gr a- vierende Arbeitsbelastung angefallen sei. Mit Beschluss vom 30. Januar 2015 hat das Berufungsgericht das Wi e- dereinsetzungsgesuch und die Berufung des Beklagten verworfen. Mit B e- schluss vom 4. März 2015 hat es die Gegenvorstellung des Beklagten vom 6. Februar 2015 zurückgewiesen , mit der der Beklagte zu den allgemeinen Vorkehrungen für eine Ausgangskontrolle in der Kanzlei seiner Prozessbevol l- mächtigten vorgetragen hat . Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Ver - schulden sein er Prozessbevollmächtigten beruhe. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe nicht hinreichend Sorge dafür getragen, dass der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründu ngsfrist rechtzeitig bis zum 9. Dezember 2014 einging, und daher nicht auf eine V erlängerung vertrauen dürfen. Zu den Aufgaben eines Rechtsanwalts gehöre es, eine wirksame Au s- gangskontrolle zu schaffen. Der Rechtsanwalt müsse sicherstellen, dass im Fristenkalender vermerkte Fristen erst gestrichen würden, wenn die fristwa h- rende Maßnahm e durchgeführt worden sei. Er müsse weiter sicherstellen, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders überprüft werde. Der Beklagte habe nicht darg e- legt und glaubhaft gemacht, dass seine Proz essbevollmächtigte die danach erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen und den Mitarbeiter K. mit der Ausgangskontrolle anhand des Fristenkalenders betraut habe . Da au f- grund der Abwesenheit der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 9. D e- 5 - 5 - z ember 2014 eine gravierende Arbeitsbelastung für den Mitarbeiter K. angefa l- len sei, habe die ihm erteilte mündliche Anweisung die fristgerechte Erledigung nicht hinreichend sicher gewährleisten können. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbesch werde. II. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Der ang e- fochtene Beschluss verletzt weder den Anspruch des Beklagten auf wirkung s- vollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i n Verbindung mit dem Rechtsstaatspri n- zip) noch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 1 03 Abs. 1 GG) . 2. Der Beklagte war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist für die Berufungsbegründung einzuhalten. Seine Prozessbevollmächtigte hat diese Frist schuldhaft versäumt; deren Verschulden muss sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Rechtsanwälte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuve r- lässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schri ftsätze rechtzeitig hinausg e- hen. Bei der Ü bermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die We i- sung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausd rucken zu lassen, auf dieser Grun d- 6 7 8 9 - 6 - lage die Vollständigkeit der Über mittlung zu prüfen und die F rist erst nach Ko n- trolle des Sendeberichts zu löschen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - VII ZB 36/15 Rn. 8; Beschluss vom 17. Juli 2013 XII ZB 115/13 , NJW - RR 2013, 1328 Rn. 6; Beschluss vom 28. Februar 2013 I ZB 75/12, NJW - RR 2013, 1008 Rn. 6 ). Zu einer wirksam en Ausgangskontro l- le gehört weiter eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sac hen am Abend eines jeden Arbeitstag e s anhand des Fristenkalenders von eine m dazu beauftragten Mita r- beiter nochmals abschließend selbständig geprüft wird ( BGH, Beschlu ss vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, WM 2016, 563 Rn. 10 ; Beschluss vom 9. Dezember 201 4 - VI ZB 42/13, NJW RR 2015, 442 Rn. 8; Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8 ; jeweils m . w . N . ). Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in ihrem Schriftsatz vom 2. Januar 2015, mit dem sie Wiedereinsetzung in den vori gen Stand beantragt hat, nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie eine Ausgangskontrolle in der dargelegten Weise organisiert hat. Sie hat lediglich glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß notiert und der Schriftsatz mit dem Verlängerungsantrag rechtzeitig gefertigt und von ihr unterzeichnet wurde. Dagegen fehlen jegliche Ausführungen zu den allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in ihrer Kanzlei für die Ausgangskontrolle. Soweit die Gegenvorstellung des Beklagten v om 6. Februar 2015 ers t- m a lig Angaben zu einer Ausgangskontrolle enthält, kann die Rechtsbeschwerde hierauf nicht gestützt werden. Nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der maßgeblichen Antragsfrist vorgetragen werden. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen 10 11 - 7 - nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden. Nach Ablauf der Antrag s- frist nachgeschobene Tatsachen, die nicht der Erläuterung oder Ergänzung fristgerecht geltend gemachter Wiedereinsetzungsvoraussetzungen dienen, müssen indessen unberücksichtigt bleiben ( BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - V I ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366, juris Rn. 11; Beschluss vom 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678, 2679, juris Rn. 6; jeweils m.w.N.). Nach diesen Maßstäben sind die Angaben aus der Gegenvorstellung nicht zu berücksichtigen. Diese hat vielmehr neuen T atsachenvortrag über al l- gemeine organisatorische Vorkehrungen für die Ausgangskontrolle in der Kan z- lei der Prozessbevollmächtigten zum Gegenstand. Ungeachtet dessen hat der Beklagte auch in der Gegenvorstellung nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, das s die von seiner Prozessbevollmächtigten organisierte Ausgangskontrolle den oben dargelegten Anforderungen en t- sprach. Die Gegenvorstellung beschränkt sich vielmehr auf die unzureichende Angabe , dass die Prozessbevollmächtigte des Beklagten in aller Regel d en Schriftsatzausgang und das Austragen der Frist durch Abhaken persönlich ko n- trolliere und im Fall ihrer Abwesenheit die Kontrolle von dem Mitarbeiter K. vo r- genommen werde. b) Auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen für die Au s- gangskontrolle kommt es allerdings dann nicht an, wenn im Einzelfall eine ko n- krete Anweisung erteilt wird, d eren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - VII ZB 36/15 Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, aa O Rn.12; Beschluss vom 5. Juni 2013 XII ZB 47/10, NJW - RR 2013, 1393 Rn. 12; Beschluss vom 22. Januar 2013 VIII ZB 46/12, NJW - RR 2013, 699 Rn. 13). 12 13 - 8 - Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass ein zuverlä s- siger Mitarbeiter eine konkret e Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im Al l- gemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend zu vergewissern, ob eine erteilte Weisung auch ausgeführt worden ist (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 VII ZB 36/15 Rn. 12; Beschluss vom 2. April 2008 - XI I ZB 189/07, NJW 2008, 2589 Rn. 12; Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, NJW - RR 2004, 1361, 1362, juris Rn. 4 ; jeweils m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahm s- los. Betrifft die Einzelanweisung einen so wichtigen Vorgang wie die Absendung eines Fristverlängerungsantrags zur Wahrung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels und wird sie nur mündlich erteilt, müssen ausreichende Vorke h- rungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung nicht in Vergessenheit gerät und die Absendung unterbl eibt ( BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 VII ZB 36/15 Rn. 12; Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW - RR 2013, 1393 Rn. 12; Beschluss vom 15. Mai 2012 - VI ZB 27/11, NJW - RR 2013, 179 Rn. 12; Beschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012 , 1591 Rn. 31; jeweils m.w.N.). Hierzu genügt es regelmäßig, wenn die Anweisung hi n- reichend klar und präzise ist und das Büropersonal aufgefordert wird, den Au f- trag sofort vor allen anderen Aufgaben zu erledi gen ( BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - VII Z B 36/15 Rn. 12; Beschluss vom 25. März 2009 XII ZB 150/08, FamRZ 2009, 1132 Rn. 20; Beschluss vom 2. April 2008 XII ZB 189/07, NJW 2008, 2589 Rn. 14; Beschluss vom 15. November 2007 IX ZB 219/06, NJW 2008, 526 Rn. 12). Unterbleibt dagegen die Anordnu ng der sofortige n Ausführung d er Anweisung , muss der Rechtsanwalt Vorkehru n- gen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ausführung treffen ( vgl. BGH, Be schluss vom 10. Februar 2016 VII ZB 36/15 Rn. 12; Beschluss vom 15. No vember 2007 IX ZB 219/06, aaO; B eschluss vom 4. April 2007 III ZB 85/06, N JW - RR 2007, 1430 Rn. 9). 14 - 9 - Eine d iesen Anforderungen genügende, die allgemeine Ausgangskontro l- le ersetzende konkrete Anweisung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten liegt nicht vor. Nach dem Vorbringen des B eklagten erteilte seine Prozessb e- vollmächtigte dem Mitarbeiter K. nicht die Anw eisung, den Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 sofort und vor allen anderen Aufgaben an das Berufungsg e- richt zu faxen und sodann postalisch zu versenden. Vielmehr lautete die Anwe i- sung lediglich, die am 9. Dezember 2014 ablaufende Frist zu beachten und den Schriftsatz spätestens an diesem Tag an das Berufungsgericht zu faxen. Sie erschöpfte sich daher darin, lediglich die Art und Weise, den (späteren) Zei t- punkt und den Adressaten d er Übermittlung zu bestimmen. Dies konnte die M echanismen einer allgemeinen Ausgangskontrolle nicht ersetzen, da die G e- fahr bestand , dass die ordnungsgemäße Ausführung der Anweisung am näch s- ten Tag unterblieb. Dass seine Prozessbevollmächtigte sonstige Vor kehrungen getroffen ha t , um sicherzustellen , dass die de m Mitarbeiter K . mündlich erteilte Anw eisung nicht etwa in Vergessenheit ger iet oder - wie hier vermutet - infolge eines Verwechslungsfehlers hinsichtlich des Datums verspätet ausgeführt w u r- de , hat de r Beklagte nicht dargelegt. D i e Anweisung der Prozessbevollmächti g- ten des Beklagten machte danach die allgemeine n organisatorischen Vorke h- rung en für die Ausgangskontrolle nicht entbehrlich. c) Nach alledem stellt sich die Versäumung der Berufungsbegründ ung s- frist nicht, wie der Beklagte meint, lediglich als Folge eines unvorhersehbaren Fehlers des zuverlässigen Mitarbeiters K. dar, sondern vielmehr auch als Folge einer unzureichenden Kanzleiorganisation, durch die eine wirksame Ausgang s- kontrolle im Zusamm enhang mit fristgebundenen Schriftsätzen nicht sicherg e- stellt wurde. Wären diese Organisationsmängel vermieden worden, ist nicht auszuschließen, dass der Fristverlängerungsantrag rechtzeitig eingereicht wo r- 15 16 - 10 - den wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00, NJW 2001, 76, 77, juris Rn. 12). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Kartzke Graßnack Sacher Wimmer Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 11.09.2014 - I - 2 O 83/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 30.01.2015 - I - 12 U 182/14 - 17
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