ECLI:DE:BGH:2016:260416BVIZB4.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 4/16 VI ZB 7/16 vom 26. April 201 6 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 574 Abs. 2, § 236 Abs. 2, § 294, § 139 a) Ein Rechtsanwalt hat bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Tel e- fax durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die T e lefax - Nummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Dazu gehört die Anwe i- sung an das Büropersonal, dass die in einem Sendebericht ausgewiesene Fa x- nummer nach Ausdruck noch einma l auf ihre Zuordnung zu dem angeschrieb e- nen Gericht zu überprüfen ist. b) Macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hi n- weispflicht verletzt worden, hat er darzustellen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er im Einzelnen vorg e tragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Die mangels eines richterlichen Hinweises zunächst unterbliebene Ergänzung eines das Wiedereinsetzungs gesuch begründenden Vortrags oder seiner Glaubhaftmachung kann dabei auch noch nach Ablauf der Fristen der § 234, § 236 Abs. 2 ZPO - und zwar auch im Rechtsbeschwerdeve r- fahren - erfolgen. Ergibt sich die Ergänzungsbedürftigkeit aus den Gründen der angefoch tenen Entscheidung, so ist die Ergänzung grundsätzlich innerhalb der Frist für die Rechtsbeschwerdebegründung vorzunehmen. BGH, Beschluss vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16, VI ZB 7/16 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richterin von Pen t z, den Richter Offenloch , die Richterin Dr. Roloff und die Richterin Müller beschlossen: Die Rechtsbeschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Ober landesgerichts Koblenz vom 23. Dezember 2015 und 20. J anuar 2016 werden auf Kosten des Klägers als u n- zulässig verworfen. Der Gegenstandswert für beide Rechtsbeschwerdeverfahren b e- trägt insgesamt Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz materielle r und immateriel ler Sch äden nach einer ärztlichen Behandlung in An sp ruch. Das Landgericht hat r- urteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen das ihm am 27. Juli 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Berufung s- gericht hat die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag des Klägers zweimal, z u- letzt bis zum 30. November 2015 , verl ängert. Die auf den 28. November 2015 datierte Berufungsbegründung ging beim Berufungsgericht am 1. De zember 2015 ein. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, die Ber u- fungsbegründung sei verspätet eingereicht worden , hat der Kläger am 14. D e- 1 - 3 - ze m ber 2015 beantragt , ihm insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags hat der Kläger im Wesentlichen ausg e- führt, die zuverlässige und sorgfältige Rechtsanwaltsfachangestellte seine r Pr o- zessbevollmächtigten, Fr au M., die in der Vergangenheit zu keinerlei Beansta n- dungen Anlass gegeben habe, habe die Berufungsbegründung am 30. Nove m- ber 2015 per Telefax an das Berufungsgericht übermitteln wollen. Der A n- schluss sei jedoch belegt gewesen. Daraufhin sei zunächst ein a nderes Telefax an eine Rechtsanwaltskanzlei versandt worden. Der anschließende nochmalige Übermittlungsversuch an das Ber u fungsgericht sei vermeintlich erfolgreich g e- wesen. Tatsächlich sei indes nicht die Faxnummer des Berufungsgerichts, so n- dern diejenige der unmittelbar zuvor kontaktierten Rechtsanwaltskanzlei eing e- geben worden, die somit anstelle des Berufungsgerichts die Berufungsbegrü n- dung erhalten habe. In der Kanzlei der Prozessbevollmächtig t en des Klägers bestehe die generelle Anweisung, die Faxnumme r nach Faxabsendung noch einmal auf Richtigkeit zu überprüfen. Dem Wiedereinsetzungsantrag war unter anderem eine eidesstattliche Versicherung von Frau M. beigefügt, in der es zu der Kontrolle nach Versendung der Berufungsbegründung heißt: " Nachdem der Com puter die korrekte Versendung gemeldet hat, habe ich noch einmal übe r- prüft, ob alle Seiten versendet wurden. Eine nochmalige Kontrolle der Fa x- nummer ist aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen unterblieben. " Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Dezem ber 2015 hat das B e- rufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abg e- lehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das rechtzeitig ei n- gegange ne Wiedereinsetzungsgesuch sei in der Sache ohne Erfolg. Denn es sei nicht glaubha ft gemacht, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert g e- wesen sei, die Berufung rechtzeitig zu begründen. Viel mehr stünden Versäu m- 2 3 - 4 - nisse seiner Prozessbevollmächtigten im Raum, die sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Es sei durch anwaltliche Diensta n- weisungen zu gewährleisten gewesen, dass eine kontrollierte, vor Flüchtigke i- ten schützende Eingabe der Faxnummer erfolge, um so einer Verwechslung s- gefahr - hier beim Nummernabruf aus einer elektronischen Zwischenablage - organisatorisc h vorzubeugen. Für eine derartige Anweisung sei nichts ersich t- lich. Darüber hinaus müsse sichergestellt sein, dass der Nummernausdruck im Versendeprotokoll auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft wird, um mögliche , vorab unerkannte Fehler aufzudecken. Zwar habe der Kläger in diese Richtung vorgetragen. Aus den eingereichten eidesstattlichen Versicherungen erschließe sich aber nicht, dass eine einschlägige organisato rische Vorgabe existiert hätte. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Januar 2016 hat das Ber u- fungsgericht sodann unter Verweis auf die Ablehnung der Wiedereinsetzung die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb der - ver - längerten - Berufungsbegründ ungsfrist begründet worden sei. Gegen beide Beschlüsse wendet sich der Kläger mit den Rechtsb e- schwerden. II. Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. Sie sind zwar statthaft ( § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) , in s- besondere waren die gesondert ergangenen Beschlüsse über d ie Ablehnung der Wiedereinsetzung einerseits und die Verwerfung der Berufung als unzulä s- sig andererseits gesondert anzufechten ( Senatsbeschluss vom 16. April 2002 - VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397, 2398 ; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 4 5 6 - 5 - - I ZB 41/15, MDR 20 16, 412, Rn. 14 ). Sie sind aber unzulässig . Die Vorausse t- zungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein mü s- sen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/1 5, NJW 2016, 873 Rn. 5 mwN), sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbesondere verletzen die angefochtenen Beschlüsse nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; v gl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN). 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kl äger nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein Verschulden seine r Prozessbevollmächtigen an der Fristversäumung, das dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, nicht vorliegt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Rechtsa nwalt bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefax - Nummer d e s angeschriebenen Gerichts verwendet wird (Senatsbeschlüsse vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, VersR 2013, 208 Rn. 7; vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, VersR 2012, 1411 Rn. 7; vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, VersR 2014, 1350 Rn. 7 ; BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 166/09, FamRZ 2010, 879 Rn. 9) . Zwar hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die dies bezügliche anwaltliche Sorgfaltspflicht insoweit überspannt, als es g e- sonderte anwaltliche Dienstanweisungen sowohl hinsichtlich einer kontrollie r- te n, vor Flüchtigkeiten schützende Eingabe der Faxnummer als auch darüber hinaus hinsichtlich der nachträglich en Kontrolle der eingegebenen Faxnummer auf ihre inhaltliche Richtigkeit verlangt hat. Denn es genügt insoweit eine A n- 7 8 - 6 - weisung, durch die sichergestellt ist, dass durch eine rechtzeitige Kontrolle e t- waige Fehler bei der Eingabe der Faxnummer aufgedeckt werd en. Insoweit ist aber, wie vom Berufungsgericht zutreffe nd gefordert, eine Anweisung der Pr o- zessbevollmächtigten an das Büropersonal zu fordern, wonach die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem ang eschriebenen G e richt zu überprüfen ist (Senatsb e- schlüsse vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, aaO; vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, aaO; vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, aaO; BGH, Beschlüsse vom 2. August 200 6 - XII ZB 84/06, VersR 2007, 1581 Rn. 8 ; vom 3 1. März 2010 - XII ZB 166/09, aaO ). b) Nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Berufungsgerichts , dass der Kläger das Bestehen einer solchen Anweisung zwar vorgetragen, ent gegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO aber nicht glaubhaft gemacht ha be . aa) Die Frage, ob die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Sinne v on § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht sind, bestimmt sich nach den zu § 294 ZPO entwickelten Grundsätzen. Danach genügt ein gering e- rer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung; d ie Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unterliegt dem Grundsatz der freien Würd igung des gesamten Vorbringens. bb) D as Beru fungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 23. Dezember 2015 die Anforderungen nicht überspannt, die an die Glaubhaf t- machung der Wiedereinsetzung zu stellen sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verhält sich die dem Wiedereinsetzungs antrag beigefügte eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten M. zu dem B e- stehen und de m Inhalt einer anwaltlichen Anweisung zur Überprüfung der g e- wählten Faxnummer nicht. Die Angabe in der Versicherung , dass eine nochm a- 9 10 11 - 7 - lige Kontrolle de r Faxnummer aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen u n- terblieben sei, lässt zwar darauf schließen, dass die Angestellte eine solche Kontrolle üblicherweise vorgenommen hat, nicht aber darauf , dass eine diesb e- zügliche anwaltliche Anweisung bestand und den Anforderungen der Rech t- sprechung entspr ach (vgl. Senatsbeschluss vom 12 . Juni 2012 - VI ZB 54/11, aaO, Rn. 10). 2. Die darüber hinaus in den Rechtsbeschwerden erhobene Gehörsrüge, wonach die Ablehnung der Wiedereinsetzung mangels Glaubhaftmachung der An weisung ohne vorherigen Hinweis überraschend gewesen sei, greift nicht durch . Dabei kann dahinstehen, ob ein diesbezüglicher Hinweis gemäß § 139 ZPO angezeigt gewesen wäre oder ob es sich dem anwaltlich vertretenen Kl ä- ger hätte aufdrängen müssen, dass d ie von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seinen Vortrag zu der hier maßgeblichen anwaltlichen Anwe i- sung nicht erfassten . Denn selbst wenn es eines gerichtlichen Hinweises in B e- zug auf die Unvollständigkeit der Glaubhaftmachung bedurft hätte, ist mit Blick auf die Darlegung en in den Rechtsbeschwerden nicht ersichtlich , dass die a n- gefochtenen Entscheidungen auf de r angebli chen Grundrechtsverletzung ber u- hen. a) Geht es um gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweisp flicht, hat der Beschwerdeführer darzustellen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er im Einzelnen vo r- getragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre (vgl. BGH, Be schluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, NJW - RR 2003, 10 0 3, 1004 ; Urteil vom 16. Oktober 2008 - III ZR 253/07, NJW 2009, 148 Rn. 10; Beschluss vom 18. Mai 2011 - IV ZB 6/10, juris Rn. 12) . Die mangels eines richterlichen Hi n- weises zunächst unterbliebene Ergänzung eines das Wiedereinsetzungsgesuch 12 13 14 - 8 - begründenden V ortrags oder seiner Glaubhaftmachung kann dabei auch noch nach Ablauf der Frist en der § 234, § 236 Abs. 2 ZPO - und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren - erfolgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Se p- tember 1981 - IVb ZB 758/81, VersR 1981, 1160, 1161 ; v om 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05, NJW 2006, 2269 Rn. 10; vom 31. März 2010 - XII ZB 166/09, F amRZ 2010, 879 Rn. 12; vom 10. März 2011 - VII ZB 28/10, NJW - RR 2011, 790 Rn. 10 f.; vom 17. Jan u- ar 2012 - VIII ZB 42/11 , WuM 2012, 157 Rn. 10 ; vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 9 ). Ergibt sich die Ergänzungsbedürftigkeit aus den Gründen der angefochtenen Ent scheidung, so ist die Ergänzung grundsätzlich innerhalb der Frist für die Rechtsbeschwerdebegründu ng vorzunehmen . b) Daran fehlt es hier. In den Rechtsbeschwerdebegründungen hat der Kläger vorgetragen, dass er auf einen richterlichen Hinweis des Berufungsg e- richts erneut klargestellt hätte, dass es eine Anweisung zur Kontrolle der Fa x- nummer gegeben h at, und dass er Gelegenheit gehabt hätte, auf die e i desstat t- liche Versicherung von Frau M. einzugehen und dadurch den Vortrag in der Versicherung zu präzi sieren und auf den Gleichklang mit dem schriftsätzlichen Vortrag hin zuweisen . Da es aber ausweislich d er Gründe der angefochtenen Entscheidungen nicht an dem schriftsätzlichen Vortrag zum Bestehen der A n- weisung fehlt, sondern an der Glaubhaftmachung, die insoweit hinter dem schriftsätzlichen Vortrag zurückbleibt , hätte es einer Vervollständigung der Glaubh aftmachung bedurft, beispielsweise durch Vorlage einer ergänzenden eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin H. oder der Angestell ten M . . Eine solche Vorlage ist im Rechtsbeschwerdeverfahren weder erfolgt noch a n- geboten oder angekündigt worden. 15 - 9 - 3 . Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist schließlich auch nicht deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil in dem die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Ber u- fungsgerichts vom 20. Januar 2016 die von dem Kläger im Berufungsverfahren gestellten Sachanträge nicht näher bezeichnet sind. Zwar müssen nach gefe s- tigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Beschlüsse, die der Rechtsb e- schwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss. And erenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und schon deshalb aufzuheben (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, juris Rn. 4; vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW - RR 2013, 1077 Rn. 4; jeweils mwN). Erforderlich ist, dass die tatsächlichen Feststellungen die jeweils gebotene rechtliche Überp rüfung des Beschlusses durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (vgl. Senat, Be schlüsse vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, aaO; vom 19. März 2013 - VI ZB 68/12, aaO; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO). Dies ist hier der Fall. In dem die Beruf ung als unzulässig verwerfenden Beschluss vom 20. Januar 2016 ist hinsichtlich des Rechtsschutzziels ausg e- führt, dass sich der Kläger mit der Berufung gegen ein Urteil wendet, mit dem seine Klage abgesehen von einer Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzen s- t- instanzlichen Klageantrags auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Der Beschluss enthält ferner einen Verweis auf die Berufungsb e- gründung, in der die Berufungs anträge enthalten sind. Für die Entscheidung über die hier allein maßgebliche Frage, ob das Berufungsgericht die Berufung zu Recht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat, ist eine weitere Konkretisierung des Rechtsschut zziels durch 16 17 - 10 - wörtliche oder sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge nicht erforde r- lich. VRiBGH Galke ist urlaubsbedingt v. Pentz Offenloch ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert . v. Pentz Roloff Müller Vorinstanzen (VI ZB 4 /16): LG Koblenz, Entscheidung vom 22.07.2015 - 10 O 184/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.01.2016 - 5 U 909/15 - Vorinstanzen (VI ZB 7/16): LG Koblenz, Entscheidung vom 22.07.2015 - 10 O 184/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.12.2015 - 5 U 909 /15 -
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